Zahlungsdienstgesetz - Ganz im Zeichen des Kundenschutzes

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Zahlungsdienstgesetz - Ganz im Zeichen des Kundenschutzes

Dienstag, 23 März, 2010

Das Zahlungsdienstegesetz („ZaDiG“) dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen ZaDiG wurde der Kundenschutz bei Zahlungsdienstleistungen verbessert, insbesondere im Bezug auf das Entgelt, die Ausführungsfrist und die Haftung. Grundsätzlich ist eine Überwälzung eines Missbrauchsrisikos auf den Kunden nach der zwingendes Recht darstellenden Regelung des § 44 Abs 1 ZaDiG nicht möglich und den Kunden trifft nur im Fall eines Verschuldens eine Ersatzpflicht

 

Mit dem Gesetz sollte ein moderner Rahmen für Zahlungsdienste mit gemeinschaftsweiter Geltung geschaffen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienste gewährleistet werden, und damit dem Verbraucher mehr Auswahl, Sicherheit und Effizienz geboten werden. In diesem ZaDiG werden Aufsichtsanforderungen für Zahlungsdienste und Pflichten für sämtliche Zahlungsdienstleister bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen geregelt. Durch die Umsetzung der Richtlinie im österreichischen nationalen Recht wird gleichzeitig auch das BWG im Hinblick auf gleichartige Bestimmungen über Wertstellung und Zahlungsdiensten bereinigt. Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschafften wird. Durch die Einführung von EG-rechtlich harmonisierten Aufsichtsanforderungen für Zahlungsdienste wird eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern geschaffen. Der Wettbewerb in diesem Bereich wird damit gefördert. Diese Zahlungsinstitute können aufgrund des sogenannten „EU-Passes“ EU-weit tätig werden, damit der Zahlungsdienstleistungsmarkt für Nichtbanken EU-weit geöffnet. Hervorzugeben ist, dass mit dem neuen Gesetz sämtliche Zahlungsdienstleistungen, unabhängig von wem sie erbraucht werden – Zahlungsinstitute oder Bank – einheitliche Regeln betreffend Information und Haftung, Wertstellungs- und Buchungsdatum und Regressmöglichkeiten normiert.

 

Das ZaDiG legt Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und –nutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen. § 1 Abs 2 normiert den Begriff des Zahlungsdienstes und normiert welche Tätigkeiten darunter zu verstehen sind. § 1 Abs 3 hält fest, wer als Zahlungsdienstleister auftritt. Begriffsbestimmungen befinden sich im § 3.

 

Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

 

- Garantierte Überweisungsfristen: Bis 1. Jänner 2012 muss der Überweisungsbetrag spätestens nach drei Tagen nach der Überweisung bei der Empfängerbank einlangen. Nach dem 1. Jänner 2012 verringert sich diese Frist auf einen Tag (§ 42 Abs 1). Diese Regelung gilt sowohl für den Inlandsüberweisungsverkehr als auch für alle Überweisungen innerhalb der EU und des EWR.

 

- Buchungstag ist Wertstellungstag: Die Wertstellung einer Gutschrift muss spätestens am Buchungstag erfolgen (§ 43 Abs 1). Die Wertstellung einer Belastungsbuchung darf frühestens der Tag sein, an dem auch die tatsächliche Buchung erfolgt (§ 43 Abs 2).

 

- Verlängerte Einspruchsfristen bei Einzugsermächtigungen und Lastschriften: Bei autorisierten, aber fehlerhaften Abbuchungen besteht nunmehr die Möglichkeit die Einziehungsaufträge binnen einer Frist von acht Wochen (früher sechs Wochen) zu beeinspruchen, unautorisierte Abbuchungen sogar binnen einer Einspruchsfrist von maximal 13 Monate (§ 36 Abs 3). Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Einspruchsfrist abgeändert und damit verkürzt werden.

 

- Neue Haftungsbestimmungen im Fall von Missbrauch von Bankkarten: Kreditkarteninhaber haften bei der missbräuchlichen Verwendung ihrer Kreditkarten durch andere Personen bis zu einem Betrag von € 150,00 (bisher € 72,00). Bei missbräuchlicher Verwendung von Pin-Code und Karte wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Karteninhabers besteht keine Beschränkung der Haftung (§ 44).

 

- Kostenlose Schließung eines Girokontos: Bei Schließung eines Girokontos darf kein Kontoschließungsentgelt verrechnet werden.