Wegfall des Zugabenverbots und andere Änderungen aufgrund des KaWeRÄG 2012

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Gesetzestext

Wegfall des Zugabenverbots und andere Änderungen aufgrund des KaWeRÄG 2012

Mittwoch, 16 Januar, 2013

1. Das Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG):


Im Dezember 2012 wurde das KaWeRÄG 2012 sowohl im National- als auch Bundesrat beschlossen und am 11. Jänner 2013 im BGBl veröffentlicht (zum Großteil treten die Bestimmungen mit 1. März 2013 in Kraft). Das KaWeRÄG 2012 beinhaltet Novellen zum Kartellgesetz, zum Wettbewerbsgesetz sowie zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Ziele dieses Gesetzes sind insbesondere die Stärkung der Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde, die Erhöhung der Effizienz der Vollziehung des Kartellrechts sowie die allgemeine Weiterentwicklung und Reformierung des Kartell- und Wettbewerbsrechts.
Im Folgenden sollen nun die wichtigsten Änderungen in Grundzügen dargestellt werden.


2. Liberalisierung des Werberechts durch Wegfall des Zugabenverbots:


Zwar wurde das österreichische Zugabenverbot bereits durch aktuelle EuGH und OGH Judikatur massiv im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (b2c-Bereich) eingeschränkt, auf Geschäfte zwischen Unternehmern (b2b) war es jedoch unverändert anwendbar. Durch die Novelle wird jedoch § 9a UWG (Verbot von Zugaben) ersatzlos aufgehoben. Dadurch ist im allgemeinen Geschäftsverkehr nunmehr grundsätzlich zulässig, zu Waren und Dienstleistungen unentgeltliche Zugaben anzubieten und zu gewähren.

 

Sind ab nun Zugaben ohne jegliche Einschränkungen möglich?


Nein – obwohl (Gratis-)Zugaben oder auch von einem Kauf abhängige Gewinnspiele nunmehr per se nicht mehr unlauter und daher grundsätzlich zulässig sind, bedeutet dies allerdings nicht, dass im Geschäftsverkehr (sowohl b2c als auch b2b) Zugaben (und andere zusätzliche Vorteile) nunmehr ohne jegliche Schranken erlaubt wären. Vielmehr müssen einerseits – wie bei allen Geschäftspraktiken – die Einschränkungen geprüft werden, ob diese Zugaben im Einzelfall irreführend, aggressiv oder auf andere Weise unlauter wären. Andererseits müssen gerade im Zusammenhangen mit Zugaben – insbesondere im b2b Bereich – die gesetzlichen Antikorruptionsbestimmungen und „Compliance“-Regelungen beachtet werden. Ebenso können Zugaben – bei marktmächtigen Unternehmen – einen Verstoß gegen das Kartellrecht bedeuten.


3. Änderungen im Bereich des Kartellrechts:


Neben einer Modernisierung und Anpassung der Bagatellgrenzen für Kartelle an das Unionsrecht (Anhebung der Marktanteilsgrenze auf 10% am relevanten Markt für Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen bzw. auf 15% für solche die nicht miteinander im Wettbewerb stehen, bei gleichzeitigem Wegfall der räumlichen Einschränkungen – d.h. es wird nicht mehr nur auf den österreichischen Markt abgestellt) wird nunmehr auch die Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen durch das – aus dem deutschen Recht übernommene – Konzept der „gemeinsamen Marktbeherrschung“ verschärft. Ebenfalls neu im österreichischen Kartellrecht eingeführt wird ein Missbrauchstatbestand gegen Energieversorgungsunternehmen, der vor allem auf Gas- oder Strommärkten Preismissbrauch verhindern soll.

Darüber hinaus bringt die Novelle erhebliche Erleichterungen für Schadenersatzforderungen wegen Wettbewerbsverstößen (u.a. Verjährungshemmung, Bindungswirkung an Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden, Zinsanspruch ab dem Schädigungsereignis, vereinfachte Schadenermittlung) sowie verschiedene verfahrensrechtliche Änderungen (u.a. Beschleunigung des Verfahrens bei einstweiligen Verfügungen, Änderung der Formvorschriften, Gebührenerhöhungen) mit sich.


4. Wettbewerbsrechtliche Bestimmungen


Im Bereich des Wettbewerbsrechts sollen durch die Novelle in erster Linie die
(Ermittlungs-)Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde gestärkt, die Möglichkeit für ein sog. Wettbewerbsmonitoring eingeführt und die Bestimmungen über die Kronzeugenregelung überarbeitet werden. So ist der Kronzeugenstatus in Zukunft unter gewissen Voraussetzungen auch dann möglich, wenn die Wettbewerbsbehörde bereits Kenntnis vom Sachverhalt hat.