Sanktionen gegen Russland

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Sanktionen gegen Russland

Dienstag, 1 März, 2022

Bereits im Jahre 2014 hat die Europäische Union aufgrund der Besetzung der Krim erste Sanktionen gegen Russland erlassen (Verordnung 833/2014 und Beschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 mit Wirtschaftssanktion gegen Russland). Aufgrund der jüngsten Aggression Russlands hat die EU nunmehr am 23. Februar 2022 weitere restriktiven Maßnahmen mit der Verordnung 2022/261 und den Beschlüssen 2022/264 und 2022/265 und am 25. Februar 2022 mit der Verordnung 2022/328 und dem Beschluss 2022/327 angeordnet.

Embargo für Militärgüter

Die Sanktionen beinhalten unter anderem ein Militärgüterembargo und damit dem Verbot des direkte/indirekte Export, der Lieferung sowie des Verkauf von Militärgütern und sonstigem Wehrmaterial nach Russland. Ebenso verboten sind die technische Unterstützung und Vermittlungsdienste sowie die Finanzierung dafür. Verboten sind auch der Export mit technischen Materialien, die neben einer zivilen Nutzung auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Darunter fallen allgemeine Elektronik, Rechner/Elektronische Baugruppen, Telekommunikation und Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Meeres- und Schiffstechnik und Luftfahrt sowie Raumfahrt und Antriebe hierfür. Verboten ist gemäß Artikel 2a der Verordnung 833/2014 die direkte/indirekte Lieferung/Export/Verkauf von in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien (Siehe für Anhang VII den Anhang VI der Verordnung 2022/328) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar nach Russland oder zur Verwendung in Russland. Bei den Gütern handelt es sich um von der Dual Use Verordnung abweichende Güter und Technologien. 

Exportverbot für Ölindustrie

Verboten ist die indirekte/direkte Lieferung/Export/Verkauf von in Öl-Ausrüstung und in der Verordnung aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar nach oder zur Verwendung in Russland. Das Verbot gilt auch für technische Hilfe, Vermittlungsdiensten und unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen hierfür. Verboten werden auch die folgenden unmittelbar oder mittelbar zu erbringende Dienstleistungen für Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste, Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen, sofern diese in Russland für die Erdölexploration oder –förderung von Tiefseeöl, arktischem Öl oder Schieferöl erfolgen. 

Beschränkung des Kapitalmarktes

Wesentlich ist auch die Beschränkung des Kapitalmarktes und der Ausschluss bestimmter russischer Banken sowie Unternehmen des Militär-  und der Ölindustrie aus dem EU-Kapitalmarkt. In Ergänzung zu den bisherig geltenden Verboten übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit über 30 Tagen von den in Anhang III der Verordnung 833/2014 gelisteten russische Banken (SBER Bank, VTB-Bank, VEB-Bank, GAZPROM Bank, ROSSELKHOZ Bank) direkt oder indirekt zu kaufen, verkaufen, zu vermitteln, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste zu erbringen, gilt dieses Verbot mit Verordnung 2022/328 auch für ab 12. April 2022 begebene Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit Laufzeit unter 30 Tagen sowohl für genannten Banken (Alfa Bank, Bank Otkritie, Bank Rossiya und Promsvyazbank) als auch für die angeführten russische Unternehmen der Militärgüter- und Ölindustrie sowie staatliche und teilstaatliche Unternehmen (Almaz-Antey Kamaz Seehandelshafen, Novorossiysk Rostec, Russische Eisenbahn, JSC PO Sevmash Sovcomflot und United Shipbuilding Corporation)Diese Verbote betreffen auch außerhalb der EU niedergelassene juristische Personen, an denen eine der gelisteten Banken oder Unternehmen einen Anteil von mehr als 50 % halten oder solche juristischen Personen, die im Namen oder auf Anweisung der Vorgenannten handeln.

Aussetzung des Handels mit Staatsanleihen

Verboten wird nunmehr auch der Handel und Erwerb von Staatsanleihen und Vergabe von Neukrediten an den Russischen Staat und gemäß Artikel 5a der Verordnung 833/2014 idgF ist es untersagt, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 9. März 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von Russland, seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank Russlands handelt, begeben wurden. Es wir außerdem untersagt, Darlehen oder Krediten an Russland und seiner Regierung oder der Zentralbank Russlands nach dem 23. Februar 2022 zu vergeben. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind, auch ist die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist, nicht verboten.

Untersagung der Kreditgewährung

Schließlich wird auch die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften etc.) für den Handel mit Russland oder Investitionen in Russland verboten. Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung von nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat, einschl. Russlands, bestimmt sind und einschl. die Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat als Russland, der zur Erfüllung eines Ausfuhr- oder Einfuhrverbots erforderlich ist, nicht verboten. Gleichermaßen wir der gesamte Börsenhandel mit russischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen ab dem 12. April 2022 für in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen verboten, übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

Meldung von Bankguthaben

Entgegennahme von Bankkontoeinlagen und Notifizierungspflicht über Bankkontoeinlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, wird verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen pro Kreditinstitut 100.000 EUR übersteigt. Das Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen. Zudem ist den zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem Kreditinstitute angesiedelt sind, oder der Kommission  - unbeschadet des Bankgeheimnissen - spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100.000 EUR übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen zu übermitteln und alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen mitzuteilen. Diese Informationen über 100.000 EUR übersteigende Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen, ist auch für solche Personen die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln. 

Streichung der Visabeschränkungen

Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 erfolgte auch eine teilweise Aussetzung der Visaerleichterungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (Europäischen Union) und Russland. Dies betrifft Angehörige offizieller Delegationen der Russischen Föderation, Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden; Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen bzw. Parlamente der Russischen Föderation, des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation und des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation sowie Staatsangehörige der Russischen Föderation, die Inhaber von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Diplomatenpässen sind.

Luftraumsperre

Verboten wird Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen. Ausnahmen gelten für Notlandungen oder Notüberflüge. Abweichend können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.

Sanktionen gegen natürliche Personen

Die EU hat eine Reihe von Sanktionslisten veröffentlicht mit denen die jeweils gelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtung de facto vom Geschäftsleben ausgeschlossen werden. Es handelt sich um Personen, die in der Ukraine, in Russland bzw. auf der Krim/in Sewastopol aktiv sind. Zudem hat die EU personenbezogene Sanktionen gegen bestimmte russische Personen wegen der Verbreitung von Chemiewaffen und Verletzung von Menschenrechten verhängt. Die EU-Konten dieser Personen werden gesperrt; es ist verboten, diesen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zu Gute kommen zu lassen (Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot). Es gilt für gelistete natürliche Personen ein Ein- und Durchreiseverbot in die EU. Die Liste der Personen gegen die Finanzaktionen (Anhang der Verordnung 269/2014 idgF) gelten wurde mehrfach erweitert mit Durchführungsverordnung 2022/260 (Listung von 21 natürlichen Personen, von zwei Banken und einem Unternehmen) sowie Durchführungsverordnung 2022/261 (Listung von 335 Duma-Abgeordneten) vom 23. Februar 2022 sowie am 25. Februar mit Verordnung 2022/332, Amtsblatt L 53 v. 25. Februar 2022 gegen 99 weitere natürliche Personen, darunter Nr. 670 der russische Außenminister Sergey Lavrow sowie Nr. 699 der russische Präsident Vladimir Putin.

 

Rechtsquellen:

  1. Sanktionen gegen Russland:
    Verordnung 833/2014 (kons. Fassung), geändert durch Verordnung 2022/262Verordnung 2022/328 , Verordnung 2022/334,
    Beschluss 2014/512/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss (GASP) 2022/264Beschluss (GASP) 2022/327Beschluss (GASP) 2022/335,
    EU-Leitfaden (Nach Stand der Sanktionen 2017) zur Auslegung in deutscher und englischer Sprache
  2. Personenlistungen:
    Verordnung 269/2014 (kons. Fassung), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2022/2014Verordnung 2022/259Durchführungsverordnung 2022/260Durchführungsverordnung 2022/261Verordnung 2022/330
    Beschluss 2014/145/GASP (kons. Fassung), geändert durch Beschluss (GASP) 2022/241Beschluss (GASP) 2022/265Beschluss (GASP) 2022/267Beschluss (GASP) 2022/329Beschluss (GASP) 2022/331
  3. Teilweise Aussetzung Visaabkommen
    Beschluss 2022/333

 

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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