Rechtliches zur Corona Krise

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Rechtliches zur Corona Krise

Montag, 16 März, 2020

Die Corona Krise hat viele gesundheitliche, persönliche aber auch rechtliche Implikationen und Auswirkungen auf unser Leben. In diesem Artikel werden die derzeitig geltenden rechtlichen Grundlagen für Wirtschaftstreibende und Unternehmen zusammengefasst.

Die weltweite Corona Krise hat auch Österreich erfasst und die österreichische Regierung veranlasst, zahlreiche Gesetzesänderungen vorzunehmen, Verordnungen zu beschließen und Erlässe zu veröffentlichen. Abgesehen von den gesundheitlichen Problemen der Betroffenen greift der Staat mit den vorgenommenen Maßnahmen auch stark in die rechtlichen Strukturen von Unternehmern und Wirtschaftstreibenden ein. Einige dieser rechtlichen Implikationen werden im Folgenden Überblicksweise dargestellt.

Behördliche Sperrung eines Betriebes

Österreich hat bereits im Jahre 1950 ein umfassendes Gesetz erlassen, dass die Folgen einer möglichen Seuche oder Epidemie rechtlich regelt. Ein wesentlicher Teil dieses sogenannten Epidemiegesetzes (BGBl 186/1950) betrifft die verpflichtende Meldung eines jeden einzelnen, im Krankheitsfall den Behörden den Ausbruch einer im Gesetz als solche definierten Krankheit zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung einer Ansteckung mit dem Corona Virus ist in dem Gesetz naturgemäß nicht vorgesehen, da der Krankheitserreger damals unbekannt war. Nach dem Epidemiegesetz hat die Behörde die Möglichkeit, einen einzelnen Betrieb zu sperren oder den Betriebsumfang zu beschränken, aber auch eine regionale oder gebietsweise Schließung von Betrieben oder Unternehmen anzuordnen.

Vergütung für Verdienstentgang

Das Epidemiegesetz sieht vor, dass Wirtschaftstreibende im Falle der Schließung ihres Betriebes unter gewissen Bedingungen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall vom Staat fordern können. So bestimmt § 32 Epidemiegesetz, dass jede natürliche und juristische Person sowie auch Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteiles eine Vergütung erhalten, wenn ihnen etwa die Ausübung der Erwerbstätigkeit untersagt worden ist oder ihr Betrieb behördlich beschränkt oder gesperrt worden ist. Sollte nach dem Epidemiegesetz über eine Region oder eine Ortschaft eine Ausgangssperre oder eine sonstige Verkehrsbeschränkungen behördlich verhängt worden sein, so genügt es für die Geltendmachung eines Vergütungsanspruches, wenn der Unternehmer in einer solchen Region oder einer solchen Ortschaft persönlich wohnt oder beruflich tätig ist. Personen, die einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen erhalten eine Vergütung, die sich nach einem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen bemisst. Auf einen Vergütungsanspruch sind jene Beträge anzurechnen, die sich der Berechtigte durch die Betriebsschließung erspart oder die er von dritter Seite aus dem gleichen Anlassfall als Unterstützung erhält.

Geltendmachung des Vergütungsanspruches

Die Bemessung des Vergütungsanspruches erfolgt tagesweise und wird für jeden Tag zu leisten sein, an dem die behördliche Verfügung zur Schließung des Betriebes gilt. Ein Anspruch auf Vergütung eines Verdienstentgang es ist bei sonstiger Verwirkung binnen sechs Wochen nach Beendigung oder Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen. Der Antrag auf Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges ist nach dem Epidemiegesetz bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Lohnfortzahlung

Sollte ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt seiner Arbeit nicht nachgehen kann, so ist der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (BGBl 399/1974) grundsätzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer das vereinbarte Entgelt weiter zu bezahlen. Ab einem gewissen Dauer des Krankheitsfall kann der Arbeitgeber einen teilweisen Ersatz für seine Aufwendungen vom Staat bzw. der Sozialversicherung verlangen. Die Regelungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gelten allerdings regelmäßig nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist und eine potentielle Erkrankung reicht dazu nicht aus. Somit ist auch das Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz mit der Begründung, er fürchte die Ansteckung vor dem Corona Virus, kein ausreichender Grund für die Anwendung des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Wegfall der Geschäftsgtrundlage

Das österreichische Recht kennt eine Vertragsfreiheit und so kann in jedem Vertrag eine Bestimmung aufgenommen worden sein, dass der Vertrag bei Eintritt eines nicht vorhersehbaren und für den Vertrag wesentlichen Ereignisses auszusetzen ist. („vis maior“) Das Gesetz kennt keine vergleichbare Regelung, wonach Verträge beim Eintritt eines besonderen Ereignisses generell als aufgelöst gelten. Anders sind Verträge zu beurteilen, die aufgrund eines wesentlichen unvorhersehbar eingetretenen Ereignisses, das nicht in der Sphäre eines Vertragspartners liegt, nicht mehr erfüllbar sind. Kann ein Vertragspartner seine spezifische Leistung deshalb nicht mehr erfüllen, weil etwa behördliche Auflagen zur Schließung des Betriebes dem entgegenstehen, so ist der Vertrag rechtlich als nicht erfüllbar zu qualifizieren und kann somit aufgelöst werden. Dies betrifft etwa die verbindliche Bestellung eines Essens in einem Restaurant, das in weiterer Folge behördlich geschlossen wird. In ähnlicher Weise werden aus rechtlicher Sicht Verträge aufzulösen sein, bei denen die dem Vertrag zugrunde liegende wirtschaftliche Grundlage oder die mögliche Inanspruchnahme des Vertragsgegenstandes selbst aufgrund eines externen wesentlichen und unvorhersehbaren Ereignisses weggefallen ist. Ein solcher Fall wird anzunehmen sein, wenn etwa aufgrund der Sperre von Verkehrsmitteln die Zulieferung einer bestellten Ware technisch nicht mehr zeitgerecht möglich ist. Kann die spezifische Leistung eines Vertrages innerhalb der vereinbarten Frist nicht mehr erbracht werden, so kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegen und jeder der Vertragspartner wird den Vertrag auflösen können. In einem solchen Fall sind keine Stornogebühren zu bezahlen und eine allenfalls geleistete Anzahlung ist zur Gänze zu erstatten.

Keine Verpflichtung zur Zinszahlung

In dem aus dem Jahre 1812 stammenden Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ist bereits geregelt, was im Falle des Ausbruchs einer Seuche mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Mietzins zu erfolgen hat. So ist gemäß § 1104 ABGB im Falle einer Seuche, aufgrund derer eine im Bestand genommene Sache gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten. Nach dieser Gesetzesbestimmungen ist daher die rechtliche Argumentation zulässig, dass aufgrund Corona Krise und der behördlich angeordneten Sperre etwa eines Restaurants der Mieter auch keinen Miet- oder Pachtzins zu entrichten hat. Die gesetzlich vorgesehene Freistellung von einem Miet- oder Pachtzins gilt für den Zeitraum, in der der Bestand genommene Sache und damit etwa das Geschäftslokal nicht benutzt werden darf.

Es ist zu erwarten, dass der österreichische Gesetzgeber durch verschiedene in den nächsten Tagen und Wochen erlassene Gesetze und Verordnungen die rechtlichen Konsequenzen zu dem Verdienstentgang, der Lohnfortzahlung, der Auflösung von bestehenden Verträgen und dem Entfall zur Verpflichtung eine Mietzahlung weiter konkretisieren und ergänzen wird. Leider ist dabei auch zu befürchten, dass die gegebenen gesetzlichen vorgesehenen Regelungen für Wirtschaftstreibenden nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Epidemiegesetz abgeschwächt oder sogar außer Kraft gesetzt werden. Dieser Überblick stellt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit dar und unserer Kanzlei ist gerne bereit, Sie im Einzelfall bei jeder auftretenden Frage rechtlichen zu unterstützen.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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