Rechte der Auskunftsperson in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (ein Kurzüberblick)

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Parlament

Rechte der Auskunftsperson in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (ein Kurzüberblick)

Montag, 2 November, 2015

1.    Allgemeines

Der Hypo - Untersuchungsausschuss unter der Leitung von Frau Präsident Doris Bures ist derzeit in aller Munde. Im Zuge der zahlreichen Medienberichte über die im Hypo - Untersuchungsausschuss erfolgte oder noch zu erfolgende Befragung sehr prominenter Auskunftspersonen - darunter auch zahlreiche ehemalige Minister und Bundeskanzler - sollte auch auf die Rechte der Auskunftsperson bei der Befragung im Rahmen eines Untersuchungsausschusses hingewiesen werden. 

Allgemein bekannt ist, dass bestimmte Personen bzw Zeugen im Strafverfahren nach den Regelungen der §§ 155 ff StPO nicht als Zeuge vernommen werden dürfen bzw von der Aussage befreit sind oder diese verweigern können. In Folge soll in einem kurzen Überblick dargelegt werden, inwieweit derartige Rechte auch Auskunftspersonen in parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zustehen. 


2.    Grundlage des Verfahrensablauf von Untersuchungsausschüssen

Grundlage für den Verfahrensablauf von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen bildet die Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), BGBl. I. Nr. 99/2014, welche einen Anhang zum Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) darstellt. 

Diese Verfahrensordnung regelt ähnlich der ZPO für Zivilprozess und der StPO für Strafprozesse den Ablauf parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.


3.    Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen

Wird nun eine Person als Auskunftsperson zu einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss geladen, so hat diese Ladung bereits einen bestimmten Inhalt zu enthalten. 

Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Beratung mit dem Verfahrensrichter im Interesse der Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die Angaben und den Arbeitsplan den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Befragung von Auskunftspersonen zu bestimmen. 


4.    Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

Die Auskunftsperson hat grundsätzlich der Ladung Folge zu leisten. Sie hat jedoch in der Folge gemäß § 43 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Recht unter bestimmten Umständen ihre Aussage zu verweigern. Aussageverweigerungsgründe sind dabei:

a)    über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;

b)    über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;

c)    in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter zur Aussage verpflichtet ist;

d)    in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;

e)    über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;

f)    über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;

g)    über Fragen, deren Beantwortung Quellen im Sinne des Art. 52a Abs. 2 B-VG gefährden würde.

Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.


5.    Belehrung über die Aussageverweigerungsgründe

Den Auskunftspersonen ist vor ihrer Anhörung bzw bei ihrer Einladung zur schriftlichen Äußerung bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Aussage verweigert werden darf. Sie sind unter Hinweis auf die Folgen einer falschen Beweisaussage an ihre Wahrheitspflicht zu erinnern.

Über Verlangen der Auskunftsperson ist dieser vor Eingang in die Befragung Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Erzählung der den Gegenstand des Zeugnisses bildenden Tatsachen zu geben. Die Auskunftspersonen sind einzeln in Abwesenheit der später zu hörenden Auskunftspersonen zu befragen. Auskunftspersonen, deren Aussagen voneinander abweichen, können einander gegenübergestellt werden. Dabei können unter Hinweis auf Widersprüche zwischen den Aussagen von allen Ausschussmitgliedern weitere Fragen zur Aufklärung dieser Widersprüche gestellt werden.


6.    Weitere Rechte der Auskunftsperson

Darüber hinaus hat die Auskunftsperson nach § 33 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) das Recht

a)    sich vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

b)    sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen;

c)    die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

d)    eine einleitende Stellungnahme abzugeben,

e)    Beweisstücke und Stellungnahmen vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

f)    die Zulässigkeit von Fragen zu bestreiten,

g)    auf Vorlage von Akten und Unterlagen,

h)    den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen,

i)    das Protokoll vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

j)    über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

k)    Kostenersatz zu begehren.


7.    Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung

Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen. Der Vorsitzende des parlamentarischen Untersuchungsausschusses entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen. 


8.    Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson

Als Auskunftspersonen dürfen zudem wie auch im Strafverfahren nicht angehört werden:

a)    Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben;

b)    Geistliche in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.


9.    Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde

Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei ihrer Befragung im Zuge eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.


10.    Fragen an Auskunftspersonen

Fragen an die Auskunftsperson müssen durch das in der Ladung festgelegte Beweisthema gedeckt sein. Die an die Auskunftsperson zu richtenden Fragen dürfen nicht unbestimmt, mehrdeutig, verfänglich, beleidigend oder unterstellend sein und nicht Grund- oder Persönlichkeitsrechte verletzen. Es sind daher insbesondere solche Fragen unzulässig, in denen eine von der Auskunftsperson nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird.

Zudem dürfen Fragen, durch die einer Auskunftsperson Umstände vorgehalten werden, die erst durch ihre Antwort festgestellt werden sollen, nur gestellt werden, wenn die Auskunft nicht in anderer Weise erlangt werden kann. Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Unzulässigkeit einer Frage. Er hat auf Verlangen eines Mitglieds des Untersuchungsausschusses, des Verfahrensanwalts oder einer Auskunftsperson über die Unzulässigkeit einer Frage zu entscheiden.

Bezieht sich eine Frage gemäß auf Akten oder Unterlagen, sind diese gemäß § 42 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) genau zu bezeichnen und der Auskunftsperson sowie dem Verfahrensanwalt vorzulegen.     


11.    Wahrheitspflicht

Auskunftspersonen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses befragt. Sie sind vor ihrer Anhörung auf die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu erinnern. Diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten. 

Der Vorsitzende hat zunächst nach den Personaldaten zu fragen. Er ist danach auch berechtigt, Fragen zur Sache zu stellen. Anschließend erteilt er den übrigen Ausschussmitgliedern in der Reihenfolge ihrer Anmeldung das Wort. Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Mitglieder erteilt der Vorsitzende das Wort unter Bedachtnahme auf Klubstärke und Abwechslung zwischen den Fraktionen. Der Vorsitzende hat das Recht, aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn dies der Verhandlungsökonomie oder der Wahrheitsfindung dient oder wenn Widersprüche klarzustellen sind, auf Antrag eines Mitgliedes oder - falls kein Widerspruch erhoben wird - aus eigenem von der Reihenfolge der Worterteilungen abzuweichen.

Sofern sich die Auskunftsperson einer Vertrauensperson bedient, ist auch diese über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage als Beteiligter zu erinnern. Auch diese Erinnerung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.