Neues Bauträgervertragsgesetz per 1. Juli 2008

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Neues Bauträgervertragsgesetz per 1. Juli 2008

Donnerstag, 21 Februar, 2008

Mit der Novelle zum Bauträgervertragsgesetz erhalten die Erwerber von Wohnungen, Reihenhäusern und auch Geschäftsräumlichkeiten Rechte auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. In so genannten Bauträgerverträgen verpflichten sich die Käufer von Immobilien regelmässig, Vorauszahlungen an das Bauunternehmen zu leisten, bevor die Wohnung oder das Haus fertig gestellt ist. Das Bauunternehmen muss diese Zahlungen nunmehr absichern und die Käufer davor schützen, dass diese im Konkurs ihre Anzahlungen verlieren.

 
 
In der Praxis haben sich hier zwei Arten der Absicherung etabliert, nämlich die Einräumung einer Bankgarantie durch den Bauträger und die Zahlung nach Ratenplan. Dieser Ratenplan wird künftig so zu gestaltet sein, dass die Käufer aus einem Baustopp oder dem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen möglichst geringe Nachteile erleiden. Solche Nachteile müssen entweder durch eine zusätzliche Garantie oder durch einen erwerberfreundlichen Ratenplan abgedeckt werden. Wenn die Käufer ihre Vorauszahlungen berechtigterweise zurückverlangen, können sie diese in einem vereinfachten Verfahren direkt von Bauträger zurückverlangen.
 
Das Gesetz verlangt eine verbesserte Transparents bei den Vertragsverhältnissen und die Bauträger müssen ihre Kunden nunmehr über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag umfassend informieren. Die Käufer erhalten erweiterte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere bei Ansprüchen der Erwerber aufgrund von Baumängeln. Die Bauträger werden durch die Novelle künftig verpflichtet, ihren Vertragspartnern unabdingbar einen Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 % des Kaufpreises einzuräumen. Diesen Betrag können die Käufer über einen Zeitraum von drei Jahren zurückbehalten. Alternativ dazu kann der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung solcher Ansprüche auch eine Bankgarantie oder eine geeignete Versicherung einräumen.