Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 - GmbH-Reform zurück an den Start?

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Ministerialentwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 - GmbH-Reform zurück an den Start?

Montag, 13 Januar, 2014

Der Ministerialentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014) ist am 10. Jänner 2014 in die Begutachtung gegangen. Der Gesetzestext und die Erläuterungen sind online abrufbar unter: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00003/index.shtml. Das Ende der Begutachtungsfrist ist bereits mit 22. Jänner 2014 festgesetzt. Durch die Gesetzesvorlage soll unter anderem auch eine Änderung des GmbH-Gesetzes vollzogen werden. Die letzte Novelle zur GmbH (GesRÄG 2013) soll weitgehend zurückgenommen werden.

Zur Erinnerung: Mit 1. Juli 2013 ist das GesRÄG 2013 in Kraft getreten. Das Mindeststammkapital einer österreichischen GmbH wurde von € 35.000,00 auf € 10.000,00 gesenkt. Bei einer Gründung der Gesellschaft durch Barmittel müssen derzeit daher mindestens € 5.000,00 eingezahlt sein. Die GmbH-Reform im Sinne des GesRÄG 2013 sollte dazu führen, dass die Rechtsform der GmbH durch die Absenkung des Mindeststammkapitals für Einsteiger in die selbstständige unternehmerische Tätigkeit attraktiver und die Gesellschaftsgründung durch Senkung der Gründungskosten erleichtert wird.

Das AbgÄG 2014 in der vorliegenden Fassung sieht nun wieder eine Anhebung des Mindeststammkapitals auf € 35.000,00 vor. Die Mindesteinzahlung soll bei einer Bargründung
- entsprechend der Gesetzeslage vor dem GesRÄG 2013 - eine Höhe von € 17.500,00 aufweisen. Den Änderungen liegen steuerrechtliche Erwägungen zugrunde. Der in der Regierungsvorlage zum GesRÄG 2013 prognostizierte Steuerausfall hinsichtlich der Körperschaftssteuer und der Kapitalertragssteuer soll vermieden werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsform der GmbH auch für Unternehmer mit geringen finanziellen Möglichkeiten attraktiv bleiben soll, sieht der Ministerialentwurf die Möglichkeit einer gesellschaftsvertraglich zu verankernden Gründungsprivilegierung vor. Für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren ab Gründung der GmbH kann durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen insgesamt nur € 5.000,00 betragen. Die Verpflichtung der Gesellschafter zu weiteren Einzahlungen auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen kann nach dem Gesetzesentwurf auf insgesamt mindestens € 5.000,00 beschränkt werden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass diese Regelung nicht nachträglich durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eingefügt werden kann, sondern schon in der ursprünglichen Fassung (dh bei Gründung) enthalten sein muss.

Eine GmbH, die diese Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt, soll in der Firma zwingend den Zusatz „gründungsprivilegiert“ führen, damit für den Geschäftsverkehr erkennbar ist, dass die betreffende Gesellschaft von der Gründungsprivilegierung Gebrauch macht und daher nur über einen geringen Haftungsfonds verfügt. Die Gesellschafter sind überdies dazu angehalten, innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren, die von ihnen geleisteten Stammeinlagen auf das gesetzliche Mindestmaß zu erhöhen. Eine gründungsprivilegierte GmbH ist daher verpflichtet, ein Viertel ihres Jahresgewinns in eine besondere gesetzliche Rücklage („Gründungsrücklage“) einzustellen. Die Gründungsrücklage soll erst dann aufgelöst werden können, wenn vor der oder durch die Auflösung die gesetzliche Mindesteinzahlung von € 17.500,00 geleistet wird.

Eine Gesellschaft, deren Stammkapital zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AbgÄG 2014 nicht eine Höhe von € 35.000,00 aufweist, hat nach dem Ministerialentwurf eine Kapitalaufstockungsrücklage zu bilden und innerhalb von zehn Jahren eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchzuführen.

Die neuen Bestimmungen sollen mit 1. März 2014 in Kraft treten.