Markenschutz in Österreich und international – Ein Überblick

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Markenschutz in Österreich und international – Ein Überblick

Mittwoch, 27 Juni, 2012

1. Markenschutz in Österreich

 

1.1 Registrierbare Zeichen

 

Nach § 1 Markenschutzgesetz können alle Zeichen Marken sein, die sich graphisch darstellen lassen. Sie müssen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

 

Die gängigsten Markenarten sind Wortmarken (zB „COCA-COLA“), Wortbildmarken („VW“-Zeichen), Bildmarken (zB „Lacoste-Krokodil“), örperliche oder dreidimensionale Marken (zB „Michelin-Männchen“) und Klangmarken (zB Jingles oder „Haribo macht Kinder froh“)

 

1.2 Registrierungshindernisse

 

Die wichtigsten Registrierungshindernisse ergeben sich aus § 4 Markenschutzgesetz.

 

Danach müssen Zeichen u.a. deswegen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, weil sie:

 

- keine Unterscheidungskraft aufweisen (z.B. „Unser Bier ist das Beste“)

- ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen: z.B. über die Art der Ware, oder den Ort ihrer Herstellung, „Wiener Brot“) oder

- täuschungsfähige Angaben enthalten z.B. „Bio“ für nicht biologische Waren.

 

Ausnahme: Die Registrierung an sich nicht unterscheidungskräftiger oder beschreibender Zeichen ist dann möglich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sie sich aufgrund ihrer Benützung bereits zum Markenanmeldezeitpunkt in den relevanten Konsumenten- und Verkehrsschichten ganz Österreichs als Kennzeichen für die Produkte/Dienstleistungen lediglich eines Unternehmens/Anbieters durchgesetzt haben (Verkehrsgeltung). Der Nachweis über die Verkehrsgeltung ist vom Markeninhaber zu erbringen.

 

1.3. Entstehen, Dauer und Hinweis auf das Markenrecht

 

Das Markenrecht entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Markenregister. Seine rechtliche Wirkung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die Schutzdauer endet zehn Jahre nach dem Ende des Monates, in dem die Marke registriert worden ist. Sie kann jedoch durch rechtzeitige Erneuerung (einfach durch Zahlung der Erneuerungsgebühr) immer wieder um zehn Jahre verlängert werden. Registrierte Marken können mit dem Kürzel „®“ gekennzeichnet werden.

 

1.4 Markenanmeldung

 

1.4.1 Form der Anmeldung

 

Marken sind schriftlich (per Post oder Fax) beim Österreichischen Patentamt zur Eintragung
in das Markenregister anzumelden. Eine Anmeldung per e-mail oder online ist derzeit noch nicht möglich. Zur Antragstellung sind vorzugsweise die vom Österreichischen Patentamt aufgelegten und auch über www.patentamt.at abrufbaren Anmeldeformulare zu verwenden. Anmeldungen, die nicht auf dem amtlichen Formular getätigt werden, haben diesem inhaltlich zu entsprechen.

 

1.4.2 Verfahrensablauf

 

Innerhalb weniger Tage nach Eingang der Anmeldung versendet das Patentamt eine Eingangsbestätigung, mit der das Aktenzeichen der Anmeldung bekannt gegeben und zur Zahlung der Verfahrensgebühren aufgefordert wird. Das Verfahren verläuft im Wesentlichen in folgenden Schritten: Formalprüfung, Ähnlichkeitsrecherche (Verzeichnis prioritätsälterer gleicher oder möglicherweise verwechslungsfähig ähnlicher Marken, welches dem Anmelder zugestellt wird.), Gesetzmäßigkeitsprüfung (allfällige Registrierungs-hindernisse). Am Verfahrensende steht entweder die Eintragung der Marke in das Markenregister oder die Zurück- bzw. Abweisung der Anmeldung mittels rechtsmittelfähigem Beschluss.


2. Internationaler Markenschutz

 

2.1 Gemeinschaftsmarke
 

 

Die Gemeinschaftsmarke ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (Spanien) ist für die Eintragung zuständig. Die Schutzdauer der Gemeinschaftsmarke beträgt zunächst 10 Jahre. Sie kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.


Die Gemeinschaftsmarke wird durch Eintragung erworben, sofern kein Eintragungshindernis besteht. Das Vorliegen absoluter Eintragungshindernisse wird von Amts wegen geprüft (zB keine Unterscheidungskraft, Verstoß gegen die öffentliche Ordnung), relative Eintragungshindernisse (zB Ähnlichkeit mit einer älteren Marke) werden nur aufgrund eines Widerspruchs eines Berechtigten geprüft.


Bei der Gemeinschaftsmarke ist das Harmonisierungsamt in Alicante als einzige Behörde für die Prüfung der Markenanmeldung zuständig. Im Gegensatz zur IR-Markenanmeldung gefährdet allerdings ein einzelner Widerspruch die gesamte EU-Marke. Hat der Widerspruch Erfolg, kann die Gemeinschaftsmarke aber in nationale Marken umgewandelt werden, was regelmäßig jedoch mit einem großen Kostenaufwand verbunden ist.


Eine Gemeinschaftsmarke kann unabhängig vom Bestehen einer nationalen Anmeldung oder Registrierung angemeldet werden, d. h. sie ist nicht an die Voraussetzung des Bestehens einer nationalen Anmeldung bzw. Registrierung gebunden. Seit 1.Oktober 2004 ist die Anbindung des Gemeinschaftsmarkensystems an das Madrider System durch Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum MMP wirksam, hiermit können Anmelder bzw. Inhaber von Gemeinschaftsmarken internationalen Schutz ihrer Marken hinsichtlich aller MMP-Vertragsparteien auf dieser Basis beanspruchen, umgekehrt kann auch der Schutz für das gesamte Gebiet der EU durch Benennung über das Madrider System erreicht werden.


2.2 Internationale Marke

 

Der Inhaber einer österreichischen Marke kann den Schutz für seine Marke im Wege der internationalen Registrierung nach dem sog. Madrider System auf andere Staaten ausdehnen. Das Madrider System beruht auf dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und dem Protokoll zu diesem Abkommen (MMP). Der internationale Registrierungsantrag ist bei der jeweiligen nationalen Behörde, der Ursprungsbehörde, einzureichen. Die Marke wird in einem Internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO) in Genf geführt wird.

 

Die Wahl der Vertragsparteien liegt beim Antragsteller. Österreich ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des MMP. Der Inhaber einer österreichischen Marke kann daher seine Marke in allen Vertragsparteien dieser beiden Übereinkünfte schützen lassen. Die Schutzdauer der IR-Marke beträgt nach dem MMA 20 Jahre, nach dem MMP 10 Jahre. Sie kann beliebig oft verlängert werden. Internationale Gesuche können bei der jeweiligen nationalen Behörde sowohl unter dem MMA als auch dem MMP in englischer oder französischer Sprache eingereicht werden.

 

Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Die internationale Marke stellt also ein Bündel an Schutzrechten dar, deren rechtliches Schicksal voneinander unabhängig ist (d.h. die internationale Registrierung kann z. B. für einzelne Vertragsparteien übertragen werden).

 

Voraussetzung für eine internationale Registrierung ist zunächst eine „Basisanmeldung“ bzw. eine „Basisregistrierung“ (auch „Basismarke“). Während für die Weiterleitung eines Antrags mit Benennung von ausschließlich MMA-Vertragsparteien eine bereits registrierte nationale Marke (Basismarke) verpflichtend vorliegen muss, kann nach den Bestimmungen des MMP Antragstellung und Weiterleitung auch bereits auf eine Anmeldung einer nationalen Marke (Basisanmeldung) gestützt werden.

 

Die für eine internationale Registrierung beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen müssen von der Basisanmeldung oder Basisregistrierung abgedeckt sein; d.h. das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen des internationalen Antrags kann ident oder vom Umfang enger sein, darf jedoch den Umfang der Waren und/oder Dienstleistungen der Basisanmeldung/Basisregistrierung nicht überschreiten.

 

5 Jahre ab dem Datum der internationalen Registrierung bleibt der sich aus der internationalen Registrierung ergebende Schutz von der Basisanmeldung bzw. Basismarke abhängig. Daher zieht innerhalb dieser Frist die Abänderung der nationalen Basisanmeldung bzw. Basismarke (z.B. Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) eine parallele Korrektur der internationalen Marke nach sich, die über Mitteilung der Ursprungsbehörde amtswegig durchgeführt wird. Bei gänzlichem Wegfall der Basis (Zurückziehung oder Löschung) kann auch der darauf beruhende internationale Markenschutz nicht mehr in Anspruch genommen werden und wird auch die internationale Registrierung gelöscht. Das MMP sieht allerdings in diesen Fällen zur Abhilfe die Möglichkeit einer Umwandlung in nationale Anmeldungen vor.

 

Quellen:
Homepage des österreichischen Patentamtes (www.patentamt.at)
Homepage des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (www.oami.europa..eu)
Homepage der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (www.wipo.int)