Keine Haftung der Bank für Fehlüberweisungen

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Geld

Keine Haftung der Bank für Fehlüberweisungen

Donnerstag, 12 März, 2015

Der OGH hat in seiner Entscheidung zur Zahl 2 Ob 224/13z vom 23. Oktober 2014 hinsichtlich der Banküberweisungen ausgesprochen, dass die Empfängerbank nicht zum Abgleich der Kontonummer mit dem Kontowortlaut (dem Namen des Kontoinhabers) verpflichtet ist. Anlass war die Klage eines Unternehmens, das irrtümlicherweise Geld auf ein falsches Konto überwies. Der Kläger ging nun gegen die Empfängerbank gerichtlich vor, da diese ihre Verpflichtung zum Abgleich der vom Kläger bei der Überweisung angegebenen Kontonummer auf ihre Übereinstimmung mit der angegebenen Empfängerin verletzt hätte.

Gemäß der früheren Rechtsprechung des OGH wäre die Empfängerbank zur Überprüfung der Übereinstimmung von Kontowortlaut und Kontonummer (sogenannter Kundenidentifikator) sehr wohl verpflichtet gewesen. Dies war jedoch vor dem Inkrafttreten der SEPA-VO mit Stichtag 1. Februar 2014, seitdem auch für nationale Überweisungen die Angabe der IBAN erforderlich ist. Nach dem OGH stellt die in der IBAN enthaltene zweistellige Prüfziffer einen maßgeblichen Kundenidentifikator dar. Dieser wird nach Art 74 Zahlungsdiensterichtlinie gefordert. Wird nämlich ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorganges. Diese Bestimmung wurde in Österreich in § 35 Abs 5 ZaDiG umgesetzt.

Auch für den Fall, dass weitere Angaben vom Zahlungsdienstnutzer gemacht wurden, sieht Art 74 Abs 3 ZaDiRL vor, dass der Zahlungsdienstleister diese sogar ignorieren darf. Wird daher neben der IBAN beispielsweise auch noch der Name des Zahlungsempfängers angegeben, so muss die Bank diese nicht beachten, geschweige denn abgleichen.

Schadenersatzansprüche gegen die Bank gehen somit ins Leere. Zu überlegen wäre Rückforderung des überwiesenen Betrages direkt vom Zahlungsempfänger, der durch die fehlerhafte Überweisung ungerechtfertigt bereichert ist. Ein Problem stellt jedoch das Eruieren der Identität des Zahlungsempfängers dar. Die Bank wird die Auskunft über den Kontoinhaber unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern dürfen. Für Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommt jedoch §§ 38 Abs 2 Z 1 iVm 116 StPO in Frage, demnach besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Das Behalten der irrtümlich erhaltenen Zahlung könnte einen Straftatbestand erfüllen, etwa die Unterschlagung gemäß § 134 StGB. Eine Anzeige gegen unbekannten Täter könnte bei der Aufdeckung der Identität des Zahlungsempfängers behilflich sein.

Die Wahrscheinlichkeit, dass man durch inkorrekte Wiedergabe der IBAN ein tatsächlich existierendes Konto erwischt, ist eher gering, aber wie man an dem Rechtsstreit sieht nicht unmöglich. Die neue Rechtsprechung ist verbraucherunfreundlich, was aber an der Ausgestaltung des ZaDiG selbst liegt. In Zukunft ist auf die sorgfältige Wiedergabe der IBAN Bedacht zu nehmen.

Wien, am 12. März 2015