Falscher Name bei Facebook erlaubt?

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Falscher Name bei Facebook erlaubt?

Donnerstag, 12 Dezember, 2019

Facebook verlangt von den Nutzern zu Unrecht, sich zwingend mit dem richtigen Namen anzumelden

Verbraucherschützer in Deutschland haben Facebook vor einem Berliner Gericht wegen Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien geklagt. In erster Instanz hat das Berliner Gericht den Verbraucherschützern Recht gegeben und Facebook wegen Verletzung von Datenschutzrichtlinien verurteilt (AZ 16 O 341/15; das Urteil ist nicht rechtskräftig). Die von vielen Nutzern nicht gelesenen Geschäftsbedingungen von Facebook sehen vor, dass sich ein Nutzer mit dem richtigen Namen bei Facebook anmelden muss. Diese Vorschrift verstoßt nach Ansicht des Berliner Gerichtes gegen das deutsche Telemediengesetz, wonach es jedem Nutzer einer im Internet angebotenen Dienstleistung freisteht, sich mit einem richtigen oder falschen Namen anzumelden.

Nach dem deutschen Telemediengesetz darf ein Nutzer im Internet jederzeit „anonym oder unter Pseudonym das Internet nutzen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist“. Dieses speziell deutsche Gesetz auf anonyme Nutzung des Internet ist allerdings durch die seit Mai dieses Jahres einheitlich in der Union geltende Datenschutzgrundverordnung aufgehoben worden. Die EU-weit geltende Datenschutzgrundverordnung sieht weder ein Recht eines Nutzers auf anonyme Nutzung eines im Internet angebotenen Dienstes vor, noch schreibt diese Verordnung vor, dass sich ein Nutzer stets mit dem richtigen Namen bei einem Dienst im Internet anmelden muss. Es ist bedauerlich, dass die EU-weiten Vorschriften somit weniger spezifisch sind als das ehemalig in Deutschland geltende Telemediengesetz.

Die deutschen Richter befanden jedoch noch weitere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook für rechtswidrig: So sei etwa die voreingestellte und damit fix angenommene Zustimmung eines Facebook-Nutzers, dass Facebook dessen Namen und Profilbild für „kommerzielle, gesponserte und verwandte Inhalte“ einsetzen darf, nach Ansicht der Richter rechtswidrig. Das Gericht befand, dass Facebook nicht ausreichend klar und verständlich darüber informierte, welche Datennutzung es tatsächlich beabsichtige. Auch die bei Hochladen der Facebook-App auf einem Handy automatische Einstellung, dass ein beim Handy voreingestellte Ortungsdienst automatisch für Facebook verwendet werden darf, widerspricht nach Ansicht des deutschen Gerichtes den zulässigen Geschäftsbedingungen.

Einzig in einem Punkt waren die Richter der Auffassung, dass Facebook entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer richtig handelt: Facebook darf weiterhin mit dem Spruch werben, dass es seinen Dienst kostenlos anbietet. Die Verbraucherschützer haben argumentiert, dass die Nutzer tatsächlich Facebook tatsächlich mit ihren Daten bezahlen und somit der Dienst nicht kostenlos ist. Das Gericht entschied allerdings, dass die Überlassung von Daten keine Kosten im eigentlichen Wortsinn sind und somit die Werbung von Facebook, dass sein Dienst kostenlos benützt werden darf, weiterhin verwendet werden kann. Facebook hat die Entscheidung zum Anlass genommen, die Datenschutzrichtlinien in die allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuarbeiten.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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