Eintragungsgebühr beim Liegenschaftskauf - Grundbuchsgebührenverordnung 2014

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Grundstück

Eintragungsgebühr beim Liegenschaftskauf - Grundbuchsgebührenverordnung 2014

Mittwoch, 22 Januar, 2014

Am 27. Dezember 2013 wurde die Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) im Bundesgesetzblatt II Nr 511/2013 kundgemacht. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft und konkretisiert im Sinne des § 26a Abs 3 Gerichtsgebührengesetz (GGG) die Modalitäten für die Ermittlung der Grundbuchseintragungsgebühr beim Liegenschaftskauf.

Die Kosten für die Einverleibung im Grundbuch betragen grundsätzlich 1,1 % der Bemessungsgrundlage des Eigentumsrechts.

Die neue Verordnung vervollständigt die letzte Novelle des Gerichtsgebührengesetzes, die am 1. Jänner 2013 in Kraft trat und die Bemessung der Eintragungsgebühren änderte. Nach der alten (verfassungswidrigen) Rechtslage wurde zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb unterschieden, wobei unentgeltliche Erwerbsvorgänge (zB Schenkungen) mit dem dreifachen Einheitswert begünstigt bemessen wurden. Durch die Änderung des § 26 GGG wird nunmehr generell der tatsächliche Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Dieser ist in der Regel weitaus höher als der Einheitswert.

Als Ausnahmeregelung und zur allgemeinen Entschärfung dieser neuen Rechtslage wurde die Bestimmung des § 26a GGG neu geschaffen. Diese sieht für begünstigte Erwerbsvorgänge die (alte) Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswerts, maximal jedoch 30 % des Verkehrswerts, vor. Als begünstigte Erwerbsvorgänge werden sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Übertragungen von Liegenschaften im erweiterten Familienkreis, als auch gesellschaftsrechtliche Umwandlungen im Sinne des Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) bzw Anteilsvereinigungen von Personengesellschaften angesehen.

Die Grundbuchsgebührenverordnung bringt insbesondere Neuerungen hinsichtlich der Durchführung von Kauf- oder Schenkungsverträgen. Es gilt zu beachten, dass die Partei bzw der einschreitende Rechtsanwalt bei der elektronischen Eingabe des Grundbuchsgesuchs den Verkehrswert der Liegenschaft zum Zweck der Gebührenermittlung angibt und durch die Vorlage von Urkunden bescheinigt.

Liegt ein begünstigter Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG vor, muss darauf im Grundbuchsgesuch ausdrücklich hingewiesen werden und der Wert der ermäßigten Bemessungsgrundlage beziffert werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme dieser begünstigenden Regelung und der herabgesetzte Einheitswert müssen in geeigneter Weise bescheinigt und dem Gericht nachgewiesen werden. Der zu zahlende Gebührenbetrag wird sodann vom zuständigen Bezirksgericht - im Nachhinein - vorgeschrieben. Aufgrund der Entkoppelung der Bemessungsgrundlagen ist es nicht mehr möglich, die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühren in einem einheitlichen Vorgang zu berechnen. Eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr über Finanz-Online kann vom einschreitenden Rechtsanwalt daher nicht mehr durchgeführt werden.

Sind die Kosten für Einverleibungen im Grundbuch mit Änderung des Gerichtsgebührengesetzes zwar grundsätzlich gestiegen, gelten für Übertragungen von Liegenschaften im Familienkreis nach wie vor die begünstigenden Regelungen.

Dr Stefan Gurmann / Mag Anna Schwamberger