Einschränkung der Möglichkeit zur Sonntagsöffnung für Handelsbetriebe

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Gesetzestext

Einschränkung der Möglichkeit zur Sonntagsöffnung für Handelsbetriebe

Mittwoch, 12 Juni, 2013

Die Öffnungszeiten von Handelsbetrieben in Österreich werden durch das Öffnungszeitengesetz geregelt: Erlaubt ist generell ein Offenhalten von Montag bis Freitag von 6 Uhr bis 18 Uhr und Samstag von 6 Uhr bis 18 Uhr, wobei die Gesamtoffenhaltedauer pro Woche innerhalb dieses Rahmens maximal 72 Stunden betragen darf. Ausnahmen (auch regional eingegrenzt) können vom jeweiligen Landeshauptmann per Verordnung vorgenommen werden. Während somit Handelsbetriebe an strikte gesetzliche Öffnungszeiten gebunden sind, sind Gastgewerbetreibende grundsätzlich zum Verkauf bestimmter Waren berechtigt, ohne den Einschränkungen des Öffnungszeitengesetzes zu unterliegen. Somit können Gastgewerbetreibende bestimmte Waren auch außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten und somit insbesondere auch sonntags verkaufen.

Gemäß § 111 Abs 4 Zif 4 Gewerbeordnung (GewO) handelt es sich bei diesen bestimmten Waren um von ihnen verabreichte Speise und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel oder Reiseproviant sowie Waren des üblichen Reisebedarfes (zB Toiletteartikel, Badeartikel, Lektüre, etc) oder Geschenkartikel. In der Praxis konnten bisher die Handelsnebenrechte des Gastgewerbes genutzt werden, um sonntags einen umfangreichen Handelsbetrieb offenzuhalten. Auch manche Handelsgewerbe nutzen diese Möglichkeit mit einer zusätzlichen Gastgewerbekonzession (zB durch ein Café, Bistro oder Take-Away-Imbiss im Geschäft), da auf einen speziellen Charakter oder spezielle Erscheinungsformen oder Umfang des Gastgewerbes gesetzlich kein Bezug genommen wurde. So plante zB auch ein österreichischer (Drogerie-)Nahversorger seine Filialen mit einem Bistro auszustatten und die Geschäfte auch sonntags offen zu halten.

Mit 29. Mai 2013 ist allerdings eine Änderung zur Gewerbeordnung in Kraft getreten, die die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung für Handelsbetriebe mittels Gastgewerbekonzession stark einschränkt: Der Gesetzgeber stellt nunmehr durch eine Novellierung des § 111 Abs 4 Zif 4 GewO klar, dass beim Verkauf der erlaubten Waren der „Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben“ muss. Unter „Charakter des Betriebes“ ist in erster Linie zu verstehen, dass das Erscheinungsbild eines Betriebes dem eines Gastgewerbes entspricht und der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegt (Ausnahmen bestehen für Bäcker oder Fleischer). Eine weitere Ausnahme bildet der Bestandschutz: Gastgewerbetreibende, die in den letzten sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Regelung (also im Zeitraum von 29. November 2011 bis 28. Mai 2013) ununterbrochen und zulässiger Weise ihre Handelsnebenrechte an einem bestimmten Standort ausgeübt haben (also Waren verkauft haben), stehen diese Rechte an diesem Standort auch weiterhin zu (ohne irgendeine „Charaktervorraussetzung“ erfüllen zu müssen).

Ob diese Regelung für die Praxis mehr Rechtssicherheit bietet wird sich zeigen. Insbesondere bedeutet sie jedoch für die Zukunft eine Vielzahl an Interpretationsmöglichkeiten und trotz der Einschränkung noch ausreichend Gestaltungsspielraum. Allerdings ist es in Zukunft nicht mehr möglich zB sonntags hauptsächlich einen Einzelhandel zu betreiben und dem Gastgewerbe nur nebenbei nachzugehen. Verstöße gegen diese Regelung sowie gegen das Öffnungszeitengesetz können so zB auch weiterhin die Grundlage für Klagen nach dem UWG darstellen.