Die Zahlscheingebühr- ein rechtlich erlaubtes Instrument?

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Geld

Die Zahlscheingebühr- ein rechtlich erlaubtes Instrument?

Dienstag, 5 November, 2013

Rechnungen von Unternehmen, Mobilfunkern, Versicherungen, Hausverwaltungen und Kreditinstituten werden meist via Online-Banking oder via Zahlschein durch Überweisung oder durch Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Unternehmen beglichen. Da Einzugsermächtigungen, die den Unternehmen unter anderem Kosten im Mahnwesen ersparen können, oftmals von Kunden abgelehnt werden, wird eine besondere Gebühr bei der Durchführung von Zahlungen mit bestimmten Zahlungsarten in Höhe von einigen Euro pro Rechnung erhoben.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt seit Jahren Klagen gegen diese Praxis. Der VKI stützt sich dabei auf das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) aus dem Jahr 2009, das auf Grundlage der Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt („Zahlungsdienste-RL“) erlassen wurde. Dieses Gesetz verbietet in § 27 Abs 6 zweiter Satz die „Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes“. Sinn der Regel ist die Förderung des Wettbewerbs und der Preistransparenz. Trotz dieser Bestimmung haben etliche Firmen weiterhin Zahlscheingebühren eingehoben und diese Praxis mit dem verbundenen administrativen Mehraufwand bei einer Bezahlung durch Zahlschein gerechtfertigt. Der OGH hatte zur alten Rechtslage vor 2009 nämlich ausdrücklich festgehalten, dass das Einzugsermächtigungsverfahren im Vergleich mit Giroüberweisung und Scheck beträchtliche Vorteile für alle Beteiligten bringt und daher auch keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, wenn der Gläubiger, zum Ausgleich für seine verbundenen Kostennachteile dem Schuldner eine mäßige Zahlscheingebühr verrechnet.

Der VKI ist vor allem gegen Mobilfunkanbieter Österreichs mit Verbandsklage vorgegangen. Entsprechend Medienberichten nach, haben das Handelsgericht Wien und auch das Oberlandesgericht Wien in allen Fällen dem VKI Recht gegeben. In einem Verfahren gegen einen Mobilfunkanbieter hat der OGH eine Vorabentscheidung durch den EUGH beantragt und ihn um die Beantwortung der Frage ersucht, ob die Zahlungsdienste-RL auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkanbieter und einem Verbraucher anzuwenden sei. Außerdem war im Verfahren strittig, ob Zahlscheine „Zahlungsinstrumente“ iSd Art 4 Z 23 und des Art 52 Abs 3 der Richtlinie seien und ob das Verbot undifferenziert auf alle Zahlungsmittel gelte.

Die Generalprokuratur des EUGH hat nun entschieden, dass die Zahlungsdienste-RL auch auf solche Vertragsverhältnisse zwischen einem Mobilfunkanbieter und einem Verbraucher  anzuwenden ist, auch Zahlscheine erfasst sind und ein generelles Verbot im ZaDiG richtlinienkonform ist. Die Entscheidung des EUGH wird nächstes Jahr erwartet, doch folgt der EUGH in aller Regel den Anträgen der Generalanwälte.

Bis zur endgültigen Entscheidung empfiehlt es sich zusätzliches Entgelt für Zahlscheine nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung“ zu zahlen und die Beträge bei rechtskräftiger Bestätigung der Unzulässigkeit der Zahlscheingebühren durch den EUGH zurückzufordern.

Dr Thomas Kainz / Nora Kelani