Besteuerung von ausländischen Künstlern in Österreich

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Gesetz

Besteuerung von ausländischen Künstlern in Österreich

Mittwoch, 27 August, 2014

Künstler, die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, unterliegen mit ihren in Österreich eingenommenen Einkünften generell der Abzugsteuer (§ 99 EStG). Dazu verpflichtet sind insbesondere Schriftsteller und Vortragende oder Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen. Für diese Tätigkeiten ist die Abzugsteuer in Höhe von 20% des Bruttobetrages bzw 25% des ausbezahlten Betrages einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist immer im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen, ob die Tätigkeit der Künstler in Österreich steuerfrei ist (VwGH 2009/15/0175). Die Haftung der österreichischen Veranstalter entfällt jedoch in diesen Fällen nicht. Vielmehr hat der Veranstalter gegenüber dem Finanzamt schriftlich nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß dem DBA erfüllt sind. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so empfiehlt das Finanzministerium, den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann danach einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Die Haftung des Veranstalters für die Abfuhr der Abzugsteuer geht sehr weit. Auch eine österreichische Konzertagentur, die in keiner direkten Vertragsbeziehung zu einem ausländischen Künstler steht, haftet für die Abzugsbesteuerung des ausländischen Künstlers, der in Österreich auftritt. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden (VwGH 91/13/0222), dass es bei der Beurteilung des österreichischen Besteuerungsrechts und der Abfuhrpflicht für Abzugsteuer auf die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem inländischem Veranstalter und dem ausländischem Künstler ankommt. Besteht keine direkte Vertragsbeziehung, so ist die Abzugsbesteuerung nur dann rechtmäßig anwendbar, wenn zwischen Österreich und dem Staat, in welchem die Produktionsgesellschaft ihren Sitz hat, ein Künstlerdurchgriff im Sinne des Art 17 Z 2 OECD-Musterabkommen vorgesehen ist.

Allgemein ist zu sagen, dass die Definition der Kunst bzw Unterhaltungsdarbietung sehr unscharf ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 96/150122 entschieden, dass auch eine Modeschau eine Unterhaltungsdarbietung ist und der der Abzugsbesteuerung unterliegen kann. Daher ist jedenfalls im Zweifelsfall davon auszugehen, dass der Steuerabzug vorzunehmen ist.