Änderungen der Zuständigkeit der Bezirksgerichte

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Änderungen der Zuständigkeit der Bezirksgerichte

Montag, 7 Januar, 2013

Mit dem 2ten Stabilitätsgesetz (Bundesgesetzblatt I Nr. 35/2012) wurden zahlreiche Gesetzesänderungen im Bereich der Verwaltung, Justiz sowie finanzmarktrechtlicher Bestimmungen vorgenommen. Der überwiegende Teil der Ergänzungen bzw Änderungen musste bzw wurde bereits in geltendes Recht umgesetzt. Im Bereich der Justiz ist von besonderem Interesse, dass die Wertgrenzen für die Zuständigkeiten der Bezirksgerichte in den nächsten Jahren einer massiven Harmonisierung unterzogen werden. So wurde mit dem 2ten Stabilitätsgesetz § 49 der Jurisdiktionsnorm dahingehend abgeändert, dass die für die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte maßgebliche Streitwertgrenze seit 1. Jänner 2013 von € 10.000 auf € 15.000 angehoben wurde. Auch in den folgenden Jahren wird es zu weiteren Anhebungen kommen, sodass bis zum Jahr 2016 das Regierungsziel, nämlich die Wertgrenze von
€ 25.000, erreicht sein wird. § 49 Abs 1 JN determiniert dementsprechend nunmehr die Zuständigkeit der Bezirksgerichte für jene Streitigkeiten, deren „Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15 000 Euro nicht übersteigt“. Damit korrespondierend änderten sich auch die Bestimmungen der § 51 Abs 1 JN (und § 52 Abs 1 JN) die die Zuständigkeit der selbständigen Handelsgerichte für den Fall eines
€ 15.000 übersteigenden Streitwertes festlegen.


Im Vorfeld wurde hiezu bereits die daraus resultierende erhebliche Arbeitsbelastung für die Bezirksgerichte, sowie eine zu erwartende Verlängerung der Verfahrensdauer mehrfach kritisiert (vgl ua Stellungnahme der WKO vom 24. Februar 2012).


Weitere Änderungen hinsichtlich der Bezirksgerichte auch für die folgenden Jahre sind bereits beschlossen: So ist beginnend mit 1. Jänner 2013 die sukzessive Auflösung bzw Zusammenlegung von insgesamt 19 Bezirksgerichten in Nieder- und Oberösterreich (Bundesgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012; Bundesgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012), sowie von 7 Bezirksgerichten in der Steiermark
(Bundesgerichte-Verordnung Steiermark 2012) geplant. Ebenso ist für Wien die Aufnahme des Bezirksgerichtes Purkersdorf in das Bezirksgericht Hietzing (Gerichtsorganisationsnovelle Wien-Niederösterreich) mit 1. Juli 2014 vorgesehen. Demgemäß wird dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in geltender Fassung daher folgender § 4 eingefügt werden: „Im Rahmen der Gerichtsorganisation sind die niederösterreichischen Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Wien zugeordnet.“


Die geplanten Änderungen werden jedenfalls zu keine Entlastung der Bezirksgerichte führen und sind insbesondere auch aus prozessökonomischer Sicht bedenklich. Durch die Verschiebung der Wertgrenze werden sich die ohnehin überlasteten Bezirksgerichte nunmehr mit Verfahren konfrontiert sehen die anderenfalls in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe gefallen wären. Diese werden dementsprechend, mehr denn je als Instanzengericht tätig sein, ist ihre erstinstanzliche Zuständigkeit doch massiv beschnitten worden und ab 1. Jänner 2016 erst ab einem Streitwert von 25.000 gegeben.