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Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB

Freitag, 2 Oktober, 2026

Seit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 kann ein Erblasser gemäß § 776 ABGB den Pflichtteil eines nahen Angehörigen letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Angehörigen gewöhnlich besteht. § 776 Abs 2 ABGB schließt die Minderung jedoch aus, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder selbst berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat. In einer aktuellen Entscheidung hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) Gelegenheit, diese noch junge Bestimmung näher zu konturieren und dabei eine für die Testamentsgestaltung zentrale Frage zu klären: Genügt eine jahrzehntelange, in der Vergangenheit liegende Entfremdung, oder muss das fehlende Naheverhältnis gerade bis zum Tod des Erblassers andauern?

Der Entscheidung (OGH 20.01.2026, 2 Ob 2/26x) lag ein Streit zwischen zwei Söhnen eines Erblassers zugrunde. Der beklagte Sohn war in einem nur wenige Wochen vor dem Tod des Vaters errichteten Testament als Alleinerbe eingesetzt worden. Der Vater hatte darin zugleich verfügt, den Pflichtteil des klagenden Sohnes auf die Hälfte zu mindern, weil zwischen beiden seit Jahrzehnten kein Vater-Sohn-Naheverhältnis bestanden habe. Der Kläger stammte aus der ersten, geschiedenen Ehe des Erblassers; die Scheidung erfolgte, als der Kläger erst drei Jahre alt war. In der Folge kam es nur zu sporadischem, später zu gar keinem Kontakt mehr. Auch ein Streit um den Studienunterhalt nach Eintritt der Volljährigkeit sowie das Ausbleiben jeder Reaktion des Vaters auf die zweite Eheschließung des Klägers belasteten das Verhältnis zusätzlich. Erst als der Vater im Herbst 2021 ins Krankenhaus musste, nahm der Kläger über seinen Bruder wieder Kontakt auf. Von diesem Zeitpunkt an besuchte er den Vater wöchentlich, zunächst im Krankenhaus, später im Seniorenheim, führte persönliche Gespräche mit ihm, half ihm bei alltäglichen Anliegen und verbrachte regelmäßig Zeit mit ihm. Beide waren übereingekommen, die Vergangenheit ruhen zu lassen.

Der Beklagte berief sich im Revisionsverfahren auf die testamentarische Pflichtteilsminderung und vertrat den Standpunkt, die jahrzehntelange Entfremdung genüge für die Anwendung des § 776 ABGB – unabhängig davon, ob sich das Verhältnis am Lebensende noch einmal gebessert habe. Der Kläger begehrte demgegenüber seinen ungekürzten Pflichtteil. Der OGH wies die Revision des Beklagten ab und bestätigte damit den ungekürzten Pflichtteilsanspruch des Klägers. Maßgeblich stellte der Senat auf den Gesetzeswortlaut ab, wonach das fehlende Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod bestanden haben muss. Auch die Materialien zum Erbrechtsänderungsgesetz 2015 sowie der Zweck der Bestimmung sprächen dafür, dass § 776 ABGB jene Fälle erfassen solle, in denen das familiäre Band nachhaltig abgerissen und bis zuletzt nicht wiederhergestellt worden sei. Die Bestimmung solle hingegen nicht dazu dienen, eine ältere, überwundene Entfremdung nachträglich zu sanktionieren, wenn sich die Beziehung vor dem Tod wieder zu einem gewöhnlichen familiären Verhältnis entwickelt habe.

Im konkreten Fall hatte sich im letzten Lebensabschnitt des Erblassers ein Naheverhältnis wiederhergestellt, das nach Auffassung der Vorinstanzen und des OGH dem entsprach, was zwischen einem erwachsenen Kind und einem betagten, kranken Elternteil üblich ist: regelmäßige Besuche, persönliche Gespräche, praktische Unterstützung und gemeinsam verbrachte Zeit. Eine Abwägung nach dem Muster „jahrzehntelange Funkstille wiegt schwerer als ein Jahr der Annäherung" lehnte der OGH ab; für eine solche Gewichtung biete das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für die letztwillige Gestaltung von Pflichtteilsminderungen. Erblasser, die sich auf § 776 ABGB stützen wollen, können sich nicht allein auf eine historische, mittlerweile überwundene Entfremdung berufen; entscheidend ist der Zustand der Beziehung bis zum Tod. Für die Testamentserrichtung folgt daraus, dass die tatsächlichen Umstände eines Naheverhältnisses – insbesondere eine etwaige Wiederannäherung – sorgfältig zu dokumentieren sind, bevor eine Pflichtteilsminderung wirksam angeordnet wird. Für Pflichtteilsberechtigte stärkt die Entscheidung umgekehrt die Position in Verlassenschafts- und Pflichtteilsprozessen, in denen sich Erben auf eine länger zurückliegende Entfremdung berufen, obwohl zuletzt wieder ein familiäres Verhältnis bestand.

Der OGH stellt mit dieser Grundsatzentscheidung klar, dass für die Pflichtteilsminderung nach § 776 ABGB nicht allein zählt, wie lange eine Familie geschwiegen hat, sondern auch, ob am Ende wieder miteinander gesprochen wurde. Die Entscheidung schafft damit Rechtssicherheit für eine seit 2015 in der Praxis noch wenig geklärte Bestimmung und wird die Gestaltung entsprechender letztwilliger Verfügungen maßgeblich beeinflussen.


Quelle: https://www.kerres.at/de/aktuelles/pflichtteilsminderung-nach-ss-776-abgb