News & Aktuelles.

Anlegerin erhält Schadenersatz von Constantia

19.07.2010

Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch einer Anlegerin auf Schadenersatz, weil die Constantia Privat Bank sie beim Kauf von Immofinanz- und Immoeast Aktien unrichtig beraten hat. Das OLG zit...

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Das Berufungsgericht bestätigte den Anspruch einer Anlegerin auf Schadenersatz, weil die Constantia Privat Bank sie beim Kauf von Immofinanz- und Immoeast Aktien unrichtig beraten hat. Das OLG zitiert in seinem Urteilsspruch das Wertpapieraufsichtsgesetz: Banken und Finanzdienstleister bzw. deren Berater haben „bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln“. Die CPB hätte zudem das Wissen um die Machenschaften und drohenden Kursverluste nicht für sich behalten dürfen. „Er (der für den Wertpapierbereich zuständige CPB-Vorstand Karl Arco, Anm.) hätte vielmehr den Interessenkonflikt offenlegen, die Finanzmarktsituation darlegen und nicht vom angedachten Verkauf abraten dürfen“, schreibt das OLG.

Rechtsanwalt Christoph Kerres, der die Anlegerin vertritt, spricht von einem „richtungsweisenden Urteil für die zahlreichen anhängigen Schadenersatzprozesse bei Immoaktien“. Kerres allein führt mehrere Dutzend Verfahren gegen die CPB mit einem zweistelligen Millionen-Streitwert. Das nunmehrige OLG-Urteil kann beim OGH beeinsprucht werden. (zitiert aus der Presse am 17.7.2010)

 

http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/581747/index.do

Die Haftung der Ärzte für Aufklärungsfehler

14.07.2010

Der ärztliche Heileingriff stellt dogmatisch eine Körperverletzung dar, nämlich nach hM tatbestandsmäßig (straf- und zivilrechtlich) eine rechtswidrige Körperverletzung, wenn er zu einem Scha...

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Der ärztliche Heileingriff stellt dogmatisch eine Körperverletzung dar, nämlich nach hM tatbestandsmäßig (straf- und zivilrechtlich) eine rechtswidrige Körperverletzung, wenn er zu einem Schaden geführt hat und nicht durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt ist. Wirksam ist eine Einwilligung (Rechtsgeschäft) zur Operation nur dann, wenn der Arzt den Patienten davor hinreichend über die Gefahren aufgeklärt hat. Die Einwilligung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Arzt die anerkannten medizinischen Maßstäbe (lege artis) eingehalten hat, da der Arzt dann trotzdem aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung haftet („Aufklärungsfehler“). Behandelt der Arzt nicht lege artis, so haftet er bei Eintritt eines Schadens wie bei „normaler“ Körperverletzung („Kunstfehler = Behandlungsfehler“).

 

2. Körperverletzung und Schadenersatzanspruch

Die heute hM sieht in jedem ärztlichen Heileingriff (auch wenn lege artis durchgeführt) tatbestandsmäßig eine Körperverletzung (strafrechtlich nach § 83 Abs 1 StGB und zivilrechtlich als Grundlage eines Schadenersatzanspruches nach § 1325 ABGB), wenn er zu einem Schaden führt (= Gesundheitsbeeinträchtigung, Verletzung der körperlichen Integrität). Die Einwilligung des Patienten in eine ärztliche Behandlung rechtfertigt den Eingriff. Vom Erfolg her gelungene Eingriffe (auch ohne Einwilligung) stellen keine Körperverletzung dar (aber: Da der Eingriff ohne die erforderliche Bewilligung erfolgte, kann zB wegen der Operationsschmerzen Schadenersatz nach § 1325 ABGB verlangt werden). Selbst wenn kein Schaden eintritt, so stellt dies immer noch mangels Einwilligung einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar, welche gemäß § 110 Abs 1 StGB („Eigenmächtige Heilbehandlung“) strafbar ist. Bei Schaden und mangelnder Einwilligung können sohin sowohl § 83 Abs 1 StGB (Strafdrohung bis zu 1 Jahr) als auch § 110 StGB (Strafdrohung bis zu 6 Monaten; Privatanklagedelikt) erfüllt sein („Idealkonkurrenz“). § 110 StGB tritt in diesem Fall zurück.

 

3. Einwilligung in die Behandlung

Fehlt die erforderliche Einwilligung, so haftet der Arzt gem § 1325 ABGB trotz einer Behandlung lege artis. Das Einwilligungserfordernis erfolgt aus dem Recht auf körperliche Integrität, dem Selbstbestimmungsrecht. Die Einwilligung rechtfertigt den Eingriff in die körperliche Integrität. Den durch die Einwilligung entstehenden Rechtfertigungsgrund hat zunächst der Vertragspartner (zB Krankenhausträger). Aus dieser Einwilligung ist sodann auch der Rechtfertigungsgrund für den den Patienten erlaubterweise behandelnden, kompetenten Ärzte abzuleiten.

Eine Einwilligung ist zivilrechtlich wirksam, wenn der Patient im gebotenen Ausmaß aufgeklärt wurde. Bei unterlassener bzw unzureichender Aufklärung ist die Einwilligung trotzdem wirksam, wenn der Arzt nachweisen kann, dass der Patient bei ausreichender Aufklärung ebenfalls eingewilligt hätte („hypothetischer Parteiwille“).

 

4. Haftung

 

4.1. Exkurs: Haftung für Kunstfehler

 

a) Allgemeines

Der Arzt schuldet dem Patienten keinen (Heilungs-)Erfolg (= Wiederherstellung der Gesundheit), jedoch den Einsatz seines fachlichen Wissens und Könnens nach den Regeln der ärztlichen (= medizinischen) Kunst (= zielstrebige Sorgfalt des § 1299 ABGB). Ein objektiver Sorgfaltsverstoß liegt vor, wenn (i) die gewählte Maßnahme hinter dem in Fachkreisen (Turnusarzt, praktischer Arzt, Facharzt [Sorgfaltsmaßstab wächst mit Ausbildung]) anerkannten Standard zurückbleibt oder (ii) der Arzt das in Kreisen gewissenhafter und aufmerksamer (Fach-)Ärzte vorausgesetzte Verhalten unterlässt. Eine im Krankenhaus übliche aber objektiv unzureichende oder nicht zeitgemäße Praxis entlastet nicht. Der Arzt handelt nicht sorgfaltswidrig, wenn er eine Behandlungsmethode wählt, die von einer anerkannten Schule medizinischer Wissenschaft vertreten wird.

 

b) Problem: Rechtmäßiges Alternativverhalten

Wenn der Schaden auch bei einem lege artis Verhalten eingetreten wäre, müsste nach den allgemeinen Regeln des rechtmäßigen Alternativverhaltens eine Ersatzpflicht verneint werden. Nach der hL (Bydlinski, Harrer, Koziol) wird Schadensteilung vertreten. Nach der hRsp hat der Arzt nachzuweisen, dass sein Verhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für die Folgen unwesentlich war - dh er haftet auch für Schäden, in welchen eine Verursachung nicht wahrscheinlich ist.

 

c) Übernahmepflicht?

Der Arzt ist - wie der RA - nicht verpflichtet, eine Behandlung zu übernehmen. Ebenso wie der RA muss der Arzt jedoch gleich entscheiden, ob er eine Betreuung übernimmt, widrigenfalls er Schadenersatzpflichtig wird. Zum Teil wird - anders als beim RA - eine Berufspflicht zur Übernahme erbetener Behandlungen angenommen. Dies aber nur, wenn bereits ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten begründet wurde, und dieses fortgesetzt werden kann. .

 

4.2. Haftung für Aufklärungsfehler

 

a) Kunstfehler oder Aufklärungsfehler?

Da der Beweis, ob eine Behandlung lege artis war, oftmals schwer fällt, ist es in der Praxis oftmals einfacher, anstatt eines Kunstfehlers, einen Aufklärungsfehler geltend zu machen. Der Vorteil hierbei liegt insbesondere in der beim Arzt liegenden Beweislast.

 

b) Umfang

Der genaue Umfang der Aufklärungspflicht ist strittig. Vertreter des Selbstbestimmungsrechts befürworten naturgemäß eine rigorose Aufklärungspflicht. Die Vertreter der gesundheitsschonenden Behandlung, sowie die ÖRsp räumen den Ärzten ein größeres Ermessen ein.

 

c) Die österreichische Rechtsprechung - Beispiele

 

Wann und wie viel an Aufklärung?

Nach dem OGH darf der Umfang der Aufklärungspflicht nicht überspannt werden. Der Umfang ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen. Dh insbesondere Ängstlichkeit, Todesangst, sowie Depressionen sind zu berücksichtigen und ist erst in zweiter Linie auf das Selbstbestimmungsrecht zu achten. Weiters sind die seelische Verfassung, die Aufnahmebereitschaft, und Vorkenntnisse und Erfahrungsstand des Patienten zu berücksichtigen. Der Arzt hat durch ein Gespräch mit dem Patienten herauszufinden, wie weit eine Aufklärung gewünscht und verkraftbar ist. Eine Aufklärung kann in Grenzfällen (einzelfallbezogen) auch völlig zu unterlassen sein. Auf die Risiken einer Unterlassung der Operation oder Behandlung ist jedoch stets hinzuweisen. Ebenso auf die Gefahr eines Krankentransports und die Nichtverlegung in eine andere Anstalt.

 

Typische Risiken

Auf typische Risiken einer Operation auch ganz unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit (dh auch bei Seltenheit des Eintritts) stets hinzuweisen, wenn das Risiko von einiger Erheblichkeit ist und dadurch geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Auf nicht typische, äußerst seltene Risiken ist nicht aufmerksam zu machen. Dem Patienten soll die Aufklärung nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden. Aus dem Häufigkeitsgrad lassen sich keine allgemeinen Grundsätze zur Aufklärung ableiten. Auch hier entscheidet verantwortungsvolles Ermessen und kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach der neuern Jud ist auf eine Komplikationsmöglichkeit, die bei jeder 400. Operation (Risiko 0,25%) auftreten kann, hinzuweisen.

 
Zweite, gleichartige Operation

Eine weitere Aufklärung vor einer zweiten, gleichartigen Operation ist nicht erforderlich, wenn das Risiko das gleiche ist und davon ausgegangen werden kann, dass dem Patienten die vorangegangene Aufklärung noch hinreichend in Erinnerung ist.

 

Alternative Behandlungsmöglichkeiten

Der Arzt muss auf alternative Behandlungsmethoden hinweisen, wenn diese ein geringeres Risiko haben, geringere Schmerzen verursachen oder Erfolg versprechender sind. Dies aber nur, wenn diese Methoden schon praktisch angewendet werden.

 

Kosmetische Operationen

Die Aufklärung muss bei kosmetischen Operationen besonders umfassend sein. Als Grundsatz gilt, je unnötiger die Behandlung, desto intensiver ist die Aufklärungspflicht.

 

Beim Zahnarzt

Bei Zahnextraktionen dürfen die Aufklärungspflichten über mögliche Schmerzen nicht überspannt werden. Auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Nerv geschädigt werden kann, ist jedoch hinzuweisen.

 

Medikamente

Nicht über jede im Beipackzettel erwähnte Nebenwirkung ist aufzuklären, sondern nur über die in Frage kommenden, dh für den Arzt vorhersehbaren.

 

Fruchtwasseruntersuchung

Der Arzt hat die schwangere Frau bei entsprechender (insb altersmäßiger) Induktion auf die Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung hinzuweisen. Kommt für die Schwangere von vornhinein eine Abtreibung nicht in Betracht, besteht keine Aufklärungspflicht.

 

Wrongful Birth

Dies ist die unerwünschte Geburt eines Kindes und die damit verbundene Frage, ob die Eltern für den entstehenden Unterhaltsaufwand von jenen Personen Schadenersatz fordern können, welche die unerwünschte Geburt zu verantworten haben.

 

Der OGH hat in seiner bisherigen Rsp die Haftung eines Arztes wegen nicht verhinderter Geburt eines schwer behinderten Kindes bejaht - allerdings nur für den behinderungsbedingten Mehraufwand. Vor kurzem hat der OGH wiederholt den Ersatz des gesamten Unterhaltsaufwandes für ein behindertes Kind bejaht, weil der Arzt die Mutter nicht ausreichend über die Risiken der Schwangerschaft aufgeklärt hatte. In seiner bisher letzten Entscheidung wiederholt der OGH, dass die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes, kein Schaden sei. Die zu ersetzenden Unterhaltsaufwendungen stehen der Mutter als Vertragspartnerin aber auch dem unterhaltspflichtigen Vater aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

 

Zeitpunkt und Adressat der Aufklärung

Die Aufklärung hat rechtzeitig zu erfolgen. Der Patient muss Zeit haben, die Pro- und Contras abzuwägen und allenfalls mit Angehörigen zu erörtern. Dem Patienten muss eine angemessene Überlegungsfrist offen bleiben, deren Dauer von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Dringlichkeit der Behandlung, abhängt. Nach dem OGH ist auch die Aufklärung am Vortag der Behandlung rechtzeitig, wenn der Turnusarzt unter Verwendung eines ausführlichen Informationsblattes „Punkt für Punkt“ die Risiken persönlich erörtert. . Hingegen ist eine Aufklärung vor der Tür des Operationssaals idR verspätet. Das Aufklärungsgespräch hat mit dem (erwachsenen) Patienten zu erfolgen und kann nicht durch ein Gespräch mit Angehörigen ersetzt werden. Der Arzt hingegen kann sich beim Gespräch vertreten lassen Bei einer Arbeitsteilung mehrerer Ärzte hat eine stufenweise Aufklärung zu erfolgen, dh die Aufklärung muss nicht immer wiederholt werden. Der später behandelnde Arzt muss sich aber vergewissern, ob bzw wieweit schon aufgeklärt wurde. Wird eine neue Methode angewandt, ist dies mitzuteilen. Nach der hL (Harrer) hingegen nicht, wie oft ein solcher neuer Eingriff schon erfolgte.

 

5. Beweislast

 

5.1. Exkurs: Beweislast bei Kunstfehlern

Die Beweislast, dass ein Kunstfehler unterlaufen ist und dieser für den Schaden kausal war, trägt der Patient. Nach dem OGH werden hier jedoch geringe Anforderungen an den Kausalitätsbeweis gestellt, sodass eine Wahrscheinlichkeit bzw ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Nachweis ausreichend ist.

 

5.2. Beweislast bei Aufklärungsfehlern

Nach der neueren OGH-Judikatur muss der Arzt/Krankenhausträger - sowohl im vertraglichen als auch im deliktischen Bereich - den Nachweis führen, dass der Patient ausreichend aufgeklärt wurde und dass der Patient auch bei entsprechender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. Der OGH legt hierbei strenge Anforderungen an den Nachweis.
 

 

5.3. Beweislast bei Zahnärzten

Dort wo die mit der ärztlichen Tätigkeit verbundenen Risiken nicht bestehen, dh idR bei rein handwerklichen Tätigkeiten von Ärzten (zB korrekte Erstellung eines Kardiogramms, Anfertigung einer Schuheinlage, einer Beinprothese, eines Labortests) und von Zahnärzten (Plombieren, Anfertigen von Brücken) liegt idR eine Erfolgsverbindlichkeit des Arztes und somit ein Werkvertrag vor. Dies führt zu einer Beweislastumkehr nach § 1298, wonach der Zahnarzt zu beweisen hat, dass er die nach § 1299 ABGB gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

 

6. Haftungsverzicht

Ein Haftungsverzicht auf grobes Verschulden ist nach den allgemeinen Regeln nichtig (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Ein Verzicht auf die Aufklärung ist im Gegensatz dazu zulässig.

 

7. Dokumentationspflicht

Gemäß § 51 ÄrzteG ist der Arzt verpflichtet, Aufzeichnungen über das Aufklärungsgespräch und die Behandlung am Ende jedes einzelnen Behandlungsabschnitts zu führen. Der Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über die erfolgte Aufklärung führt jedoch nach dem OGH nicht zu einer Schadenersatzhaftung (dh zur Vermutung eines Behandlungsfehlers), sondern begründet die Vermutung, dass die Aufklärung nicht erfolgte und schafft damit eine Beweiserleichterung für den Patienten mangels Vorhandenseins von Aufzeichnungen.
 

Videoüberwachung nach der Datenschutzgesetznovelle

02.06.2010

Mit 1. Jänner 2010 sind verschiedene Neuerungen in der Datenschutzgesetznovelle in Kraft getreten. Das Gesetz regelt nunmehr in einem eigenen Abschnitt auch die Zulässigkeit der Videoüberwachung...

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Mit 1. Jänner 2010 sind verschiedene Neuerungen in der Datenschutzgesetznovelle in Kraft getreten. Das Gesetz regelt nunmehr in einem eigenen Abschnitt auch die Zulässigkeit der Videoüberwachung und zwar sowohl durch Unternehmen als auch durch Privatpersonen. Grundsätzlich sind sämtliche Videoaufzeichnungen von dem Gesetzestext umfasst, allerdings sieht das Gesetz selbst bereits die Ausnahmen für private Videoaufnahmen, die etwa für den familiären Bereich oder aus Anlass des Fremdenverkehrs aufgezeichnet werden. Die Datenschutzkommission ist auch der Auffassung, dass Videoaufzeichnungen im Zusammenhang mit der Überwachung von Einfamilienhäusern nicht von der Anwendung des Datenschutzgesetzes umfasst sind, wenn durch eine derartige Videoüberwachung kein öffentlicher Grund mit erfasst wird. Handelt es sich bei der Videoüberwachung um eine Installation nicht in einem Einfamilienhaus, sondern um ein Haus mit mehreren Wohnparteien, so bedarf die Videoüberwachung genauso wie der Installation von Videoanlagen in Geschäften oder Unternehmen grundsätzlich der vorhergehenden Genehmigung durch die Datenschutzkommission. Jedes Speichern von Videomaterial in digitalen Medien ist also auch bei einer Videoüberwachung genehmigungspflichtig und nur wenn überhaupt keine Bilddaten aufgezeichnet werden, ist keine Genehmigung durch die Datenschutzkommission erforderlich. Grundsätzlich genehmigt die Datenschutzkommission regelmäßig die Installation von Videoüberwachungen, wenn die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung im Rahmen der Interessensabwägung gegeben ist. Ein wesentliches Interesse ist im Regelfall die Gefährdungssituation, die heute allgemein schon in Mehrfamilienhäusern genauso angenommen wird wie bei Geschäften und Unternehmen. Nur wenn der primäre Zweck der Videoüberwachung die Kontrolle von Mitarbeitern im Unternehmen sein soll, so lehnt die Datenschutzkommission in Österreich die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung generell ab. In der Praxis schwierig ist auch das zeitliche Limit für die Aufbewahrung von Videoaufzeichnungen, die nach dem Gesetz grundsätzlich maximal 72 Stunden betragen darf. Nach Ablauf dieser Frist sind Videoaufzeichnungen für die Sicherung und Überwachung von Objekten grundsätzlich zu löschen.

Dragon FX Garant

26.05.2010

In den Jahren 2006/2007 hat die bereits in zahlreichen anderen Verfahren schwer belastete Constantia Privatbank AG (nunmehr Aviso Zeta Bank AG) einen Verkaufsfolder zum „Dragon FX Garant“ herausgeb...

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In den Jahren 2006/2007 hat die bereits in zahlreichen anderen Verfahren schwer belastete Constantia Privatbank AG (nunmehr Aviso Zeta Bank AG) einen Verkaufsfolder zum „Dragon FX Garant“ herausgebracht. Darin wird der Dragon FX mit Slogans wie „100 Prozent Kapitalgarantie“ und „kein Verlustrisiko“ als Heiliger Gral der Finanzinstrumente angepriesen. Nachvollziehbar, dass ein Anleger dabei den Eindruck erhält, die Rückzahlung seines eingesetzten Kapitals wäre von der Constantia Bank in jedem Fall garantiert. Einziges Problem nur: Der Folder verschwieg beharrlich, dass nicht die Constantia selbst, sondern eine andere von Finanzskandalen geplagte und nunmehr überdies insolvente Gesellschaft die Haftung übernehme – Lehman Brothers.

 

Anleger sehen sich nun in der Situation, das für den Dragon FX Garant eingesetzte Kapital aufgrund der Insolvenz des tatsächlichen Garantiegebers Lehman Brothers nicht mehr zurückzubekommen. Rechtlich bestehen jedoch für eine Rückerstattung durchaus Möglichkeiten: Zunächst kann der Anleger seinen Kaufvertrag über den Dragon FX wegen Irrtums auflösen und den somit – ohne Grundlage – geleisteten Betrag zurückverlangen. Diesbezüglich sollte man jedoch schnell handeln: Irrtumsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab dem Ankauf des Dragon FX. Selbst wenn eine Anfechtung wegen Irrtums jedoch bereits verjährt sein sollte, ist eine Geltendmachung der Rückforderung rechtlich noch mit einer Schadenersatzklage möglich. Argument: Die Constantia hat durch die falschen Informationen im Werbefolder sowohl gegen ihre nach dem Wertpapieraufsichts- als auch Kapitalmarktgesetz bestehenden Informationspflichten verstoßen. Die Schadenersatzklage hat gegenüber der Irrtumsanfechtung den Vorteil, dass Schadenersatzansprüche erst drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger verjähren. Es ist anzunehmen, dass in den meisten Fällen der Schaden und die Schädigung durch die Constantia mit der Insolvenz von Lehman Brothers – sohin im September 2008 – bekannt wurden.

 

Eine Rückforderung des eingesetzten Kapitals ist daher rechtlich auf Basis einer Schadenersatzklage durchsetzbar: Dass auch die Gerichte dahingehend tendieren, beweisen zwei aktuelle Entscheidungen des Handelsgerichtes Wien vom letzten Jahr (18 Cg 29/09t und 22 Cg 24/09m) sowie ein jüngstes Urteil aus dem April 2010 (48 Cg 56/10k). In sämtlichen dieser Entscheidungen bestätigte das Gericht, dass die Anleger durch den Verkaufsfolder aufgrund einer Verletzung des Wertpapieraufsichts- bzw Kapitalmarktgesetzes in die Irre geführt wurden und die Constantia das für den Dragon FX eingesetzte Kapital als Schadenersatz zurückerstatten muss.

Aktuelle stiftungsrechtliche Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs in Österreich

12.05.2010

Die österreichische Privatstiftung ist als juristische Person ein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten, der durch den Stiftungsvorstand verwaltet wird. Der Stiftungsvorstand hat den v...

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Die österreichische Privatstiftung ist als juristische Person ein eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten, der durch den Stiftungsvorstand verwaltet wird. Der Stiftungsvorstand hat den vom Stifter vorgegebenen Zweck bestmöglich zu erfüllen und darf nicht aus Begünstigten bestehen. Bei privatnützigen Stiftungen beschränkt sich der Stiftungszweck zumeist auf die Versorgung der Begünstigten und auf den Vermögenserhalt innerhalb der Stiftung. Das auf die Stiftung übertragene Vermögen gehört zwar rechtlich nicht mehr dem Stifter, doch kann sich der Stifter eine Reihe von Einflussrechten, wie etwa Änderungs- und Widerrufsrechte, Bestellungsrechte oder bestimmte Weisungsrechte gegenüber dem Stiftungsvorstand vorbehalten oder ausüben. Wichtige dem Stifter gegenüber dem Stiftungsvorstand zustehende Einflussrechte, wie das Recht zum Widerruf der Stiftung, sind höchstpersönlicher Natur und nach dem Ableben des Stifters führt dies in aller Regel zu einer Stärkung der „diskretionären Gewalt“ des Stiftungsvorstands und damit zu einer Verfestigung des Stiftungsvermögens. Die Begünstigten zählen in den meisten Fällen zu den nahen Angehörigen und sind daher im Regelfall auch die Rechtsnachfolger des Stifters. Da eine Reihe von Stifterrechten als höchstpersönliche Rechte behandelt werden, sind diese keine vererbbaren Vermögensrechte und gehen daher nach dem Ableben des Stifters nicht auf die Erben des Stifters oder die Begünstigten der Stiftung über. Ohne Stiftung wären die Begünstigten als Rechtsnachfolger Herr ihres ansonst ererbten Vermögens.

 

Um die Stifterrechte so lange wie möglich zu erhalten, werden die Begünstigten der Stiftung häufig in der Stiftungsurkunde auch als Stifter geführt. Nach der notariellen Errichtung der Stiftung können jedoch keine weiteren Begünstigten mehr als Stifter mit aufgenommen werden. Der Gesetzgeber gleicht dies unter anderem dadurch aus, dass er dem Stifter die Einsetzung eines aufsichtsratsähnlichen Beirats ermöglicht. Diesem Beirat können kontrollierende und bis zu einem bestimmten Grad auch weisungsgebende Funktionen zukommen. Sofern der Aufsichtsrat einer Stiftung nun „aufsichtsratsähnlich ist, d.h. dem Beirat im Wesentlichen die Aufgaben eines Aufsichtsrates zukommt, darf dieser ebenso wie der Aufsichtsrat nach § 23 Abs 2 PSG nicht mehrheitlich aus Begünstigten bestehen. Der Wirkungskreis des Beirats wird durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zunehmend konkretisiert, da der Tod des Stifters in der Praxis oft zu einem „Ausloten der Befugnisse“ im Verhältnis zwischen Stiftungsvorstand und Begünstigten führt. Der OGH hat in seiner jüngsten Rechtssprechung insbesondere dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen der Beirat als „aufsichtsratsähnlich“ anzusehen ist (OGH 6 Ob 42/09h) und ob Berater der Begünstigten (Anwälte, Steuerberater, etc) in den Stiftungsvorstand bestellt werden können (OGH 6 Ob 145/09f).

 


2. Aufsichtsratähnlicher Beirat?

 

In seiner Entscheidung 6 Ob 42/09h hat der OGH über einen Fall entschieden, bei dem einer Stiftung ein Beirat beigegeben war, der nur aus einer Person bestand, die gleichzeitig auch Stifter und Begünstigter war. Dem Beirat waren in der Stiftungsurkunde weitreichende Kontroll- und Einflussrechte vorbehalten. So hat der OGH ausgesprochen, dass das Kriterium der „Aufsichtsratsähnlichkeit“ danach zu beurteilen ist, welche Kompetenzen dem Beirat zukommen. Sofern daher eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigen Gründen möglich ist, die nicht unbedingt mit den Abberufungsgründen des § 75 Abs 4 AktG übereinstimmen müssen, so ist die Aufsichtsratsähnlichkeit im Regelfall gegeben und der Beirat darf nicht mehrheitlich mit Begünstigten der Stiftung besetzt werden.

Nach den Gesetzesmaterialien gibt es die Möglichkeit, dass dem Stiftungsbeirat bis zu einem gewissen Grad weisungsgebende und kontrollierende Funktionen zuerteilt werden können. So können beispielsweise die Zustimmung bestimmter Geschäfte, wie die Verpfändung oder Belastung von Stiftungsvermögen oder die Ernennung neuer Stiftungsvorstandsmitglieder, an die Zustimmung des Beirats gekoppelt werden. Der OGH hat in diesem Zusammenhang jedoch festgehalten, dass der Beirat eben nicht mehrheitlich aus Begünstigten besetzt werden darf, sofern der Beirat die Mitglieder des Vorstands bestellt und sie bei Vorliegen „wichtiger" Gründe wieder abberufen oder die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder verhindern kann. Sofern schließlich dem Beirat neben weitreichenden Kontrollmöglichkeiten des Vorstands einschließlich eines bestimmten Weisungsrechts gegenüber dem Stiftungsprüfer weitere Zustimmungsrechte bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens durch den Stiftungsvorstand zukommen und ein Recht zur Bestimmung der Begünstigten sowie des Umfangs der an diese zu erbringenden Leistungen zusteht, ist der nur „gewisse Grad der Einflussnahme“ nach Ansicht des OGH ebenfalls überschritten.

 

Grundsätzlich wäre eine Stärkung der Rechtsposition der Begünstigten sinnvoll, wenn dies auch dem Willen des Stifters entspricht (Primat des Stifterwillens). Nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ein gutes Argument für die Wahl einer Stiftung weggefallen. Laufende Ertragssteuerliche Privilegierungen bestehen bei anderen juristischen Personen, wenn auch in geringerem Ausmaße, genauso. Es ist schwer nachvollziehbar, warum die Begünstigten als Rechtsnachfolger des Stifters aufgrund einer steuerlichen Privilegierung, die schon bei Lebzeiten bestanden hat (laufende steuerliche Privilegierung), schlechter gestellt werden sollen, als die Erben im Erbgang als Gesamtrechtsnachfolger. Die steuerrechtliche Privilegierung der Privatstiftung hat hintergründig den Zweck, Vermögensabflüsse in das steuerbegünstigte Ausland, z.B. nach Liechtenstein, zu verhindern. Das Trennungsprinzip kann bei der privatnützigen Stiftung nie in voller Ausprägung verwirklicht sein, da der Wille auf Begebung des Vermögens beim Stifter einer solchen Stiftung im Vergleich zum Begebungswillen des Stifters einer gemeinnützigen Stiftung ein anderer ist.



3. Unvereinbarkeit von Vertretung des Begünstigten und Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand

 

In einer anderen aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 6 Ob 145/09f) wurde ausgesprochen, dass berufsmäßige Vertreter der Begünstigten (In der Praxis häufig Anwälte und Steuerberater) nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein dürfen, sofern ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis vorliegt. Die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG sieht vor, dass Begünstigte und bestimmte nahe Angehörige nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein dürfen. Die Intention des Gesetzgebers ist damit folglich, die Begünstigten der Privatstiftung von der Leitung und Vertretung der Stiftung auszuschließen. Durch diese Unvereinbarkeitsbestimmung wird die Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Ausschüttungen an Begünstigte gewährleistet, sowie die kollidierenden Interessen der Begünstigten an Leistungen aus dem Stiftungsvermögen einerseits und der Vollziehung des Stifterwillens durch den Stiftungsvorstand andererseits miteinander in Einklang gebracht. Die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands dient nach Ansicht des OGH zusätzlich auch dem Schutz allfälliger Gläubiger und des sonstigen Rechtsverkehrs. Als weiteren Grund nennt der OGH die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Begünstigten.

 

Die nunmehr vom OGH abgeleitete „ratio“ dieser Bestimmung des § 15 Abs 2 PSG erfordert es, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter (Anwälte und Steuerberater) der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung über die Unvereinbarkeit zwischen Begünstigtenstellung und Vorstandsmandat nach § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Diese Unvereinbarkeit soll zukünftig jedenfalls auch auf Vertreter der Begünstigten erstreckt werden, wofern ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen Begünstigten und seinem Berater besteht. Hingegen ist nach Ansicht des OGH eine frühere abgeschlossene Tätigkeit als Berater unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen. In diesem Fall kann das Gericht das betreffende Organmitglied auch abberufen.

 

Diese Judikatur widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und eine massive Trennung zwischen Stifter, Stiftungsvermögen oder Begünstigten, die im Regelfall die Rechtsnachfolger des Stifters sind, macht die österreichische Privatstiftung zunehmend unpraktikabel. Da viele Stifter zugleich Begünstigte der Stiftung sind, werden Anwälte, die mit der Errichtung und Administration der Stiftung betraut sind, zukünftig aus dem Stiftungsvorstand ausgeschlossen. Die Bekleidung eines Vorstandsmandats in einer Privatstiftung neben der rechtlichen Vertretung eines Begünstigten ist nach der österreichischen Rechtsanwaltsordnung kein gesetzlich unzulässiger Fall der anwaltlichen Doppelvertretung. Eine erteilte Vollmacht verpflichtet den Anwalt zu gewissenhaftem und gesetzesmäßigem Handeln. Im Falle einer Interessenskollision ist der Anwalt daher verpflichtet, sein Vorstandsmandat in der Stiftung zurückzulegen oder sein Vollmachtsverhältnis zu kündigen.

 

Die anwaltliche Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit bedeutet nicht automatisch eine generelle Stimmbindung oder Weisungsunterworfenheit. Ein Stimmrechtsausschluss wäre höchstens dann anzunehmen, wenn ein Begünstigter seinen Anwalt beauftragt, gegen die von ihm geleitete Stiftung vorzugehen. Die nunmehrige OGH – Entscheidung schränkt die verfassungsrechtlich gewährleistete Erwerbsfreiheit unverhältnismäßig ein. Im Falle einer Interessenskollision steht als probater Rechtsbehelf ein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Vorstandsmitglieds zur Wahrung des Stiftungszwecks zu. Weiters schützt die Ausschüttungssperre Gläubiger bei sonstiger persönlicher Haftung der Vorstandsmitglieder ausreichend, sofern die Stiftung Forderungen Dritter nicht erfüllen kann. Die vorliegende Entscheidung lässt derzeit viele Fragen, wie etwa die zukünftige Handhabung durch das Firmenbuch oder die Gültigkeit von Beschlüssen nunmehr unrichtig besetzter Stiftungsvorstände, weithin offen und führt zu Rechtsunsicherheit.

 

Es ist zu erwarten, dass Anwälte und Steuerberater weiterhin unverändert Stiftungsvorstandsmitglieder stellen und es wird in vielen Fällen geprüft werden, ob die Berufung und Anwendung der aktuellen stiftungsrechtlichen Judikatur zwischen den Stiftungsbeteiligten nicht im Vorfeld beeinflusst werden kann; beispielsweise mit einer Pönalisierung in einer anderen Jurisdiktion. Der OGH gesteht dabei selber zu, dass im Rahmen der Entscheidung über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 27 Abs 1 und 2 PSG letztlich immer auch eine Prognoseentscheidung vorzunehmen ist. Mit der aktuellen Entscheidung über die Ausweitung der Unvereinbarkeit auf Vertreter der Begünstigten bringt sich der OGH jedoch selber um die Erwägung aller Umstände des tatsächlichen Lebenssachverhalts und daher um eine Entscheidung im Einzelfall. Vielmehr erfordert die „Verselbständigung" des Vermögens, die fehlende Kontrolle durch Eigentümer und das Nichtvorhandensein von Gesellschaftern - sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Privatstiftung selbst - eine funktionsfähige Organisation und deren effiziente Kontrolle, um die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung hintanzuhalten und um die Erfüllung des Stifterwillens zu gewährleisten.

 

Dr Christoph Kerres, LL.M (Georgetown) ist Gründungspartner und Mag Florian Pröll Rechtsanwaltsanwärter bei Kerres Partners. 

Dr Christoph Kerres, LL.M ist als Anwalt in den Bereichen des Wirtschaftsrechts und Stiftungsrechts in Wien führend tätig. Er ist Vortragender und Autor mehrerer anerkannter stiftungsrechtlicher Publikationen, sowie Vorstandsmitglied von zahlreichen privat- und gemeinnützigen Stiftungen.
 

Zahlungsdienstgesetz - Ganz im Zeichen des Kundenschutzes

23.03.2010

Das Zahlungsdienstegesetz („ZaDiG“) dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Mit dem am 1...

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Das Zahlungsdienstegesetz („ZaDiG“) dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Mit dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen ZaDiG wurde der Kundenschutz bei Zahlungsdienstleistungen verbessert, insbesondere im Bezug auf das Entgelt, die Ausführungsfrist und die Haftung. Grundsätzlich ist eine Überwälzung eines Missbrauchsrisikos auf den Kunden nach der zwingendes Recht darstellenden Regelung des § 44 Abs 1 ZaDiG nicht möglich und den Kunden trifft nur im Fall eines Verschuldens eine Ersatzpflicht

 

Mit dem Gesetz sollte ein moderner Rahmen für Zahlungsdienste mit gemeinschaftsweiter Geltung geschaffen sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienste gewährleistet werden, und damit dem Verbraucher mehr Auswahl, Sicherheit und Effizienz geboten werden. In diesem ZaDiG werden Aufsichtsanforderungen für Zahlungsdienste und Pflichten für sämtliche Zahlungsdienstleister bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen geregelt. Durch die Umsetzung der Richtlinie im österreichischen nationalen Recht wird gleichzeitig auch das BWG im Hinblick auf gleichartige Bestimmungen über Wertstellung und Zahlungsdiensten bereinigt. Sowohl für die Normadressaten als auch für die Finanzmarktaufsicht soll durch übersichtliche Abgrenzung der Rechtsbereiche eine möglichst klare Rechtslage geschafften wird. Durch die Einführung von EG-rechtlich harmonisierten Aufsichtsanforderungen für Zahlungsdienste wird eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern geschaffen. Der Wettbewerb in diesem Bereich wird damit gefördert. Diese Zahlungsinstitute können aufgrund des sogenannten „EU-Passes“ EU-weit tätig werden, damit der Zahlungsdienstleistungsmarkt für Nichtbanken EU-weit geöffnet. Hervorzugeben ist, dass mit dem neuen Gesetz sämtliche Zahlungsdienstleistungen, unabhängig von wem sie erbraucht werden – Zahlungsinstitute oder Bank – einheitliche Regeln betreffend Information und Haftung, Wertstellungs- und Buchungsdatum und Regressmöglichkeiten normiert.

 

Das ZaDiG legt Bedingungen fest, zu denen Personen Zahlungsdienste gewerblich in Österreich erbringen dürfen (Zahlungsdienstleister) und regelt die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und –nutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer oder von in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleistern erbracht werden, sowie den Zugang zu Zahlungssystemen. § 1 Abs 2 normiert den Begriff des Zahlungsdienstes und normiert welche Tätigkeiten darunter zu verstehen sind. § 1 Abs 3 hält fest, wer als Zahlungsdienstleister auftritt. Begriffsbestimmungen befinden sich im § 3.

 

Wesentliche Eckpunkte des neuen Gesetzes sind:

 

- Garantierte Überweisungsfristen: Bis 1. Jänner 2012 muss der Überweisungsbetrag spätestens nach drei Tagen nach der Überweisung bei der Empfängerbank einlangen. Nach dem 1. Jänner 2012 verringert sich diese Frist auf einen Tag (§ 42 Abs 1). Diese Regelung gilt sowohl für den Inlandsüberweisungsverkehr als auch für alle Überweisungen innerhalb der EU und des EWR.

 

- Buchungstag ist Wertstellungstag: Die Wertstellung einer Gutschrift muss spätestens am Buchungstag erfolgen (§ 43 Abs 1). Die Wertstellung einer Belastungsbuchung darf frühestens der Tag sein, an dem auch die tatsächliche Buchung erfolgt (§ 43 Abs 2).

 

- Verlängerte Einspruchsfristen bei Einzugsermächtigungen und Lastschriften: Bei autorisierten, aber fehlerhaften Abbuchungen besteht nunmehr die Möglichkeit die Einziehungsaufträge binnen einer Frist von acht Wochen (früher sechs Wochen) zu beeinspruchen, unautorisierte Abbuchungen sogar binnen einer Einspruchsfrist von maximal 13 Monate (§ 36 Abs 3). Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann die Einspruchsfrist abgeändert und damit verkürzt werden.

 

- Neue Haftungsbestimmungen im Fall von Missbrauch von Bankkarten: Kreditkarteninhaber haften bei der missbräuchlichen Verwendung ihrer Kreditkarten durch andere Personen bis zu einem Betrag von € 150,00 (bisher € 72,00). Bei missbräuchlicher Verwendung von Pin-Code und Karte wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten des Karteninhabers besteht keine Beschränkung der Haftung (§ 44).

 

- Kostenlose Schließung eines Girokontos: Bei Schließung eines Girokontos darf kein Kontoschließungsentgelt verrechnet werden.

 

Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz

19.03.2010

Am 23. April 2008 wurde die Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge erlassen, welche Anlass für das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungs...

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Am 23. April 2008 wurde die Richtlinie 2008/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge erlassen, welche Anlass für das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz ist. Die RL sieht Bestimmungen über Rücktritt, Kündigung und vorzeitige Rückzahlung vor, überdies detaillierte Informationspflichten des Kreditgebers sowie die Verpflichtung zur Bewertung der Bonität des Kreditnehmers.

 

Die Inhalte der Richtlinie wurden mit dem vorliegenden Ministerialentwurf 120/ME umgesetzt, was insbesondere zum einen durch die Schaffung eines neuen Verbraucherkreditgesetzes und zum anderen durch die Reform der Darlehensbestimmungen des ABGB bewerkstelligt werden soll, welche den derzeit im ABGB nicht erwähnten Kreditvertrag als besondere Art des Darlehensvertrages, nämlich als entgeltliches Gelddarlehen in das ABGB aufnimmt. Gleichzeitig sind verschiedene Anpassungen in anderen Gesetzen - Konsumentenschutzgesetz, Bankwesengesetz Versicherungsaufsichtsgesetz, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Investmentfondsgesetz, Zahlungsdienstegesetz, Gewerbeordnung 1994 und Maklergesetz - durchzuführen. Überdies wird aus Anlass der umfangreichen Neuregelungen zum Verbraucherkredit das 21. Hauptstück des ABGB erneuert. Die Richtlinie ist bis Mitte des Jahres in das österreichische Recht umzusetzen.

Ein Schwerpunkt betrifft die Änderungen des ABGB über den Darlehensvertrag. Die §§ 983 ff des Entwurfs lösen sich ganz zu Recht von der historischen begründeten Realvertragskonstruktion. Der Darlehensvertrag soll nun nicht mehr erst mit Übergabe der Darlehenssumme zustande kommen, sondern durch bloße Willensübereinstimmung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer und wird damit dem Konsensualprinzip folgen. Der Entwurf lässt dem allgemeinen Darlehensrecht (§§ 983-985) die Regelung des praktisch besonders bedeutsamen entgeltlichen Gelddarlehens folgen (§§ 986-991), das als „Kreditvertrag“ bezeichnet wird.

 

Die Bestimmungen im ABGB gelten für alle Darlehen und Kredite, also auch für solche an Unternehmer, nicht jedoch für Kredite und Darlehen von Unternehmern an Verbraucher, auf welche das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden sein wird. Gesetzlich näher geregelt werden sollen im ABGB insbesondere die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Kreditverträgen mit unbestimmter und bestimmter Laufzeit sowie die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten. Zukünftig soll es dem Kreditgeber auch beim Unternehmerkredit gesetzlich verwehrt sein, den Kreditvertrag einseitig nach seinem Belieben vorzeitig aufzulösen. Mit Ausnahme des Verbotes der einseitigen beliebigen Auflösung des Kreditvertrages soll die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des ABGB vertraglich ausgeschlossen werden können.

 

Das Verbraucherkreditgesetz als einen Schwerpunkt der Neuregelungen. Dieses soll anwendbar sein, wenn ein Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes einem Verbraucher einen Kredit mit einem Gesamtbetrag von mindestens € 200,00 gewährt oder zu gewähren zusagt (§ 4 VKrG-Entwurf). Weites enthält es Regelungen betreffend Informationspflichten (§§ 6 und 19 VKrG-Entwurf). Entsprechend § 7 VKr-Entwurf legt eine Verpflichtung zur Bonitätsprüfung fest. Verstößt der Kreditgeber gegen diese Prüfpflicht der Kreditwürdigkeit und Kann der Kreditnehmer in weiterer Folge den Kredit nicht oder nicht vollständig zurückzahlen, kann das Gericht die Ansprüche mäßigen. § 9 VKrG-Entwurf regelt zwingende Angaben des Kreditvertrages. Ein neues Rücktrittsrecht des Verbrauchers normiert § 12 VKr-Entwurf. Danach soll der Verbraucher binnen 14 Tagen ab dem Tag des Abschlusses des Kreditvertrages ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten können. Die Rücktrittsfrist soll allerdings erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem der Verbraucher alle Vertragsbedingungen und Informationen erhalten hat, die ihm nach dem Verbraucherkreditgesetz zwingend mitzuteilen sind.

 

Beim Kreditvertrag mit unbestimmter Laufzeit soll dem Kreditgeber nach dem § 14 des Entwurfes ein Kündigungsrecht nur dann zustehen, wenn dies mit dem Kreditnehmer vereinbart worden ist. Der Kreditnehmer hingegen soll gem § 15 jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können. Dem Verbraucher dürfen für die Kündigung keine Kosten verrechnet werden.

Die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes sollen zwingend sein. Es soll also zum Nachteil des Verbrauchers davon nicht abgewichen werden können.
 

GmbH - Reform 2010

16.03.2010

Das Justizministerium hat unlängst angekündigt, an einer Neufassung des Gesetzes zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu arbeiten und noch in diesem Jahr einen entsprechenden Gesetzesentwur...

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Das Justizministerium hat unlängst angekündigt, an einer Neufassung des Gesetzes zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu arbeiten und noch in diesem Jahr einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzustellen. Die wesentlichen Merkmale dieser Neuerungen im Gesellschaftsrecht sollen die Herabsetzung des erforderlichen Stammkapitals für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Anstatt der bisherigen € 35.000,00 soll das Mindeststammkapital nunmehr € 10.000,00 betragen. Dieser Betrag muss allerdings bei der Gründung sofort zur Gänze bar einbezahlt werden und kann weder durch Sacheinlagen eingebracht werden, noch wie bisher nur zur Hälfte bei der Gründung aufgebracht werden. Die Herabsetzung des Mindeststammkapital ist zwar merkbar, im Vergleich zu den Nachbarländern jedoch noch immer relativ hoch: So kann in Deutschland eine haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft bereits mit einer Mindesteinlage von € 1,00 gegründet werden und auch in England ist die Gründung einer Gesellschaft mit „limited liability“ praktisch ohne Mindestkapital möglich. Ein weiterer Faktor für die hohen Gründungskosten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Notariatskosten, die für die verpflichtende Errichtung eines Notariatsaktes zu bezahlen sind. Bei der Gesetzesänderung wird eine vereinfachte Form der Gründung angedacht und die Beglaubigung eines Mustergesellschaftsvertrages soll für unter € 150,00 möglich sein. Gleichzeitig wird darüber diskutiert, ob die verpflichtende Einschaltung einer jeden Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Bugausgabe der Wiener Zeitung beseitigt werden soll, da diese hohen Kosten, insbesondere im Zeitalter des Internets, nicht mehr gerechtfertigt erscheinen. Die Überlegungen zur Neufassung des österreichischen Rechtes zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung sollen den österreichischen Wirtschaftsstandort fördern und ähnlich wie in den meisten europäischen Ländern eine vereinfachte Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulassen. Es wird abzuwarten sein, ob diese Ziele des Justizministeriums auch politisch umsetzbar werden.

Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern

02.03.2010

Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit besonders schützenswert und wird von der österreichischen Bundesverfassung gleich mehrfach gesichert. ...

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Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit ist unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit besonders schützenswert und wird von der österreichischen Bundesverfassung gleich mehrfach gesichert. Einerseits generell durch die Garantien der Unabsetzbarkeit und der Unversetzbarkeit (Art 88 Abs 2 B-VG) sowie andererseits - verfahrensbezogen - durch das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und das Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG). Darüber hinaus sollen die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit (§§ 19 ff JN) die notwendige Objektivität und Unparteilichkeit der gerichtlichen Organe im Einzelfall sicherstellen.


Die Befangenheit von Richtern (sowohl Berufs- als auch Laienrichter) ist in den §§ 19 JN geregelt. Unter Befangenheit wird in erster Linie die psychologische Ebene der Beziehung eines Richters zu den Prozessparteien angesprochen, also beispielsweise freundschaftliche Gefühle, aber auch Abneigung.


Unabhängig vom subjektiven Empfinden des Richters können auch objektive, äußere Umstände Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit aufkommen lassen, beispielsweise der Richter pflegt private persönliche Beziehungen zu einer Prozesspartei oder ein Richter hat im Gerichtsbuffet Prognosen über den Prozessausgang abgegeben. Jedenfalls sind bei der Entscheidung darüber, ob ein Richter befangen ist, immer alle Umstände zu prüfen. Die Wahrnehmung von Befangenheitsgründen steht in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf den gesetzlichen Richter und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung, weshalb die diesbezüglichen Normen strikt auszulegen sind Befangenheitsgründe sind unverzüglich geltend zu machen, sonst tritt Heilung ein. Ein Richter kann wegen Befangenheit nämlich nicht mehr abgelehnt werden, wenn sich die Partei in die Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, obwohl ihr der Ablehnungsgrund schon bekannt war (§ 21 Abs 2 JN). Zur Nichtigkeit des Verfahrens führt die Befangenheit nur, wenn der Richter trotz der als berechtigt erkannten Ablehnung (also bei festgestellter Befangenheit) weiterverhandelt und entscheidet. Mit Nichtigkeitsklage kann die Befangenheit keinesfalls mehr geltend gemacht werden. Trotz Ablehnung darf bzw. muss der Richter in dringlichen Fällen weiterverhandeln, muss sich aber einer endgültigen Entscheidung enthalten, bis über die Befangenheit entschieden ist.


Während die Befangenheit im Gesetz pauschal umschrieben ist, werden die Gründe für eine Ausgeschlossenheit taxativ in § 20 JN und in § 537 ZPO aufgezählt.
Bei Ausgeschlossenheit liegt ein absoluter Prozessvoraussetzungsmangel vor, der bis zur Rechtskraft des Urteils von amtswegen oder auf Antrag zu berücksichtigen ist. Der Mangel bewirkt die Aufhebung des Verfahrens und einer gefällten Entscheidung wegen Nichtigkeit, er führt aber nicht zur Klagszurückweisung, sondern zur Neuverhandlung vor dem nach der Geschäftsordnung vorgesehenen Ersatzrichter, allenfalls zur Delegation an ein anderes Gericht (§ 30 JN).
Im Strafverfahren ist ein Richter gemäß § 43 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen. Die Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters bildet einen eigenen Nichtigkeitsgrund (§ 281 (1) Z.1 StPO), wobei der Nichtigkeitsgrund aber auch nur dann greift, wenn er unverzüglich geltend gemacht wird (vor oder am Beginn der Hauptverhandlung). Über die Befangenheit von Schöffen und Geschworenen hat jedenfalls der Vorsitzende zu entscheiden.
Über die Befangenheit entscheidet der Gerichtsvorsteher (Präsident) mit unanfechtbarer Entscheidung.

 


Judikatur


• RS0045935: In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen kann jedoch eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchlichen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflusst werden kann beziehungsweise zumindest der Anschein bestehen könnte, dass die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt.


• RS0046076: In erweiterter Auslegung des § 20 Z 2 JN anerkennt die Judikatur (Spruch Nr 171) und Lehre (Fasching I S 203) als Ausschließungsgrund von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen außer dem dort umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis zu den Prozessparteien auch ein solches Verhältnis zu den Parteienvertretern. Korrespondierend dazu kann im Bereiche der Befangenheitsgründe (§ 19 Z 2 JN) ein Freundschaftsverhältnis des Richters nicht nur zur Prozesspartei sondern auch zu ihrem Vertreter als zureichender Grund angesehen werden, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, allerdings regelmäßig nur dann, wenn der betroffene Richter auf Grund des Ablehnungsantrages oder im Wege einer Selbstablehnung erklärt, seine volle Unbefangenheit zu bezweifeln


• JBl 1990, 122: (…) Selbstverständlich kann auch ein freundschaftliches Naheverhältnis des Richters zu Zeugen einen zureichenden Grund für Zweifel an seiner Unbefangenheit abgeben. Man stelle sich vor, wie denn der Richter den Zeugen aus seinem engeren Freundeskreis im Urteil das Stigma der Unglaubwürdigkeit anheften würde können, sollte dies zB bei widersprechenden Aussagen objektiv geboten sein. Freilich wird ein engeres freundschaftliches Verhältnis vorauszusetzen sein. Bloße "Du"-Bekanntschaften, der Kommilitone aus Studienzeiten oder Bekanntheit auf ausschließlich kollegialer Basis werden idR die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Vielfalt des Einzelfalles lässt generelle Regeln allerdings nicht zu. Der Richter sollte jedenfalls auch solche Umstände von sich aus den Parteien offenlegen (…).


• Die Ablehnung von Richtern ist zwar auch noch nach Fällung der Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig (RS0041933), niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird. Die gegenteilige Auffassung führte zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass eine rechtskräftige Entscheidung durch ein nachfolgendes Ablehnungsverfahren beseitigt werden könnte. Eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft sieht das Gesetz außerhalb der Anwendungsfälle der §§ 529 ff ZPO nicht vor.


• Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Prüfung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (Mayr in Rechberger, ZPO³ § 19 JN Rz 4; Ballon in Fasching² § 19 JN Rz 5; RIS-Justiz RS0045949). Andererseits soll die Ablehnung nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können; der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (Ballon aaO; ÖJZ-LSK 1998/151). Die Erstattung - wenn auch allenfalls unbegründeter - Straf- und Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet keine Befangenheit (LGZ Wien EFSlg 82.040; LGZ Wien EFSlg 60.681 und EFSlg 85.123; OLG Wien EFSlg 85.122).


• Eine unrichtige Sachentscheidung kann aber grundsätzlich nicht zur Begründung der Befangenheit herangezogen werden (4 Ob 107/02t = EFSlg 101.513; 2 Ob 46/03h = EFSlg 105.429 ua). Erst eine besondere Intensität oder Häufung von Fehlern in der Verfahrensführung oder Rechtsanwendung könnten Rückschlüsse auf eine allfällige mangelnde Objektivität des Richters zulassen (2 Ob 46/03h; OLG Linz EFSlg 105.425 ua).

 

 

Neuerungen im internationalen Versicherungsvertragsrecht

15.02.2010

Die Frage nach dem auf einen Versicherungsvertrag mit Auslandsberührung anzuwendenden Recht ist Regelungsgegenstand des internationalen Versicherungsvertragsrechts. Bis zu zum 16. Dezember 2009 wa...

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Die Frage nach dem auf einen Versicherungsvertrag mit Auslandsberührung anzuwendenden Recht ist Regelungsgegenstand des internationalen Versicherungsvertragsrechts. Bis zu zum 16. Dezember 2009 war unmittelbar- je nachdem, ob das versicherte Risiko innerhalb oder außerhalb des EWR belegen war – das "Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum" (IVVG) einschlägig. Darüber hinaus kam das am 1. 12. 1998 für Österreich in Kraft getretene "Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht" (EVÜ) welches mittlerweile durch die Rom I Verordnung ersetzt wurde, zur Anwendung. Aufgrund des Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den EWR am 16. Dezember 2009, ist für den EWR eine Regelungslücke entstanden, da bisher keine Nachfolgeregelung geschaffen wurde. Derzeit ist daher subsidiär das "Bundesgesetz vom 15. 6. 1978 über das internationale Privatrecht (IPRG)" für grenzüberschreitende Versicherungsverträge im EWR heranzuziehen ist.

 

Die Rom I Verordnung ist seit 17. Dezember 2009 in Kraft. Sie gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark. Für grenzüberschreitende Versicherungsverträge im EU-Raum die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden kommt nun diese Verordnung zur Anwendung. Versicherungsverträge, die vorher geschlossen wurden unterliegen weiterhin dem EVÜ. Wie auch bisher kann gemäß der Rom I Verordnung für Schuldverhältnisse, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, grundsätzlich das Recht frei gewählt werden. Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.

 

Die Kollisionsnorm in Artikel 7 der „Rom-I“-Verordnung legt fest, welches Recht für Versicherungsverträge gilt, durch die Risiken abgedeckt werden, die im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union belegen sind. Mit dieser Verordnung werden die in Artikel 32 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen und in Artikel 7 der Richtlinie 88/357/EWG über Direktversicherungen festgelegten Kollisionsnormen ersetzt und geändert. Mit Artikel 7 der „Rom-I“-Verordnung wurden einige Abweichungen von den Versicherungsrichtlinien eingeführt (Art. 7 Abs. 3 lit c der Verordnung besagt beispielsweise, dass die Rechtswahl im Bereich der Lebensversicherung auf das Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt, eingeschränkt ist). Da bis zum 17. Dezember 2009 keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, werden sich künftig die Kollisionsnormen in den meisten Mitgliedstaaten von denen in Dänemark, Island, Liechtenstein und Norwegen unterscheiden, was zu Verzerrungen auf dem gemeinsamen Versicherungsmarkt führen könnte.
 


 

Die Aufnahme grenzüberschreitender Tätigkeit von Versicherungsunternehmen im EWR

15.02.2010

Nach dem Grundsatz der einheitlichen Zulassung sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat berechtigt, in jedem anderen Vertragsstaat den Betrieb der Vertragsversicherung übe...

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Nach dem Grundsatz der einheitlichen Zulassung sind Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWR-Vertragsstaat berechtigt, in jedem anderen Vertragsstaat den Betrieb der Vertragsversicherung über eine Zweigniederlassung oder im Dienstleistungsverkehr auszuüben, ohne dass sie dafür einer besonderen Zulassung bedürfen. Versicherungsunternehmen in einem EWR-Vertragsstaat benötigen daher für den Betrieb im Inland keine Konzession. Sie müssen sich jedoch über ihre jeweils zuständige Herkunftslandbehörde zum Geschäftsbetrieb anmelden (Notifizierungsverfahren). Nach dieser Anmeldung dürfen sie in Österreich über eine Zweigniederlassung oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden. Zuständig für die Durchführung des Verständigungsverfahrens ist allein die Aufsichtsbehörde im Sitzstaat des Versicheriungsunternehmens (Herkunftslandprinzip). Sie allein trifft alle erforderlichen Entscheidungen. Die Aufsichtsbehörde des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet oder der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll (Tätigkeitslandbehörde), ist in diesem Verfahren im Wesentlichen nur Empfänger von Informationen. Der Aufsichtsbehörde des Sitzstaates ist auch die Entscheidung darüber vorbehalten, ob eine bestimmte Tätigkeit als Zweigniederlassung oder als Dienstleistungsverkehr anzusehen ist

 

Das Versicherungsunternehmen teilt der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates seine Absicht mit, in einem anderen EWR-Vertragsstaat den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen. In dieser Mitteilung muss die Art der Risiken angegeben werden, die das Versicherungsunternehmen decken will. Dabei genügt die Angabe der Versicherungszweige, es sei denn, es handelt sich um ungewöhnliche Risiken. Darüber hinaus sind die Versicherungszweige anzugeben, zu deren Betrieb das Versicherungsunternehmen zugelassen ist. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes verständigt die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitsstaates innerhalb eines Monats von der Mitteilung des Versicherungsunternehmens und teilt dies dem Versicherungsunternehmen mit. Sobald das Versicherungsunternehmen diese Mitteilung erhalten hat, kann es den Dienstleistungsverkehr aufnehmen. Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates hat der Übermittlung der Unterlagen eine Bescheinigung darüber anzuschließen, dass das Versicherungsunternehmen über ausreichende Eigenmittel verfügt (Solvabilitätsbescheinigung). Diese Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Aufsichtsbehörde Grund zur Annahme hat, dass das Versicherungsunternehmen nicht auf Dauer über ausreichende Eigenmittel verfügen wird.
 

Constantia Bank wegen Immofinanz zu Schadenersatz verurteilt

09.01.2010

Ein von der Rechtsanwaltskanzlei KERRES PARTNERS vertretener Anleger hat als Kunde der Constantia Bank grössere Beträge in Immofinanz und Immoeast Aktien investiert. Als der Anleger im Herbst 200...

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Ein von der Rechtsanwaltskanzlei KERRES PARTNERS vertretener Anleger hat als Kunde der Constantia Bank grössere Beträge in Immofinanz und Immoeast Aktien investiert. Als der Anleger im Herbst 2007 durch zahlreiche Medienberichte verunsichert wurde, fragte der Investor seinen Berater bei der Constatnia Bank um Rat. Der zuständige Bankberater aber hat dem Anleger ausdrücklich davon abgeraten, die Immofinanz und Immoeast Aktien zu verkaufen, obwohl der Berater damals schon wusste, dass aufgrund von Kursmanipulationen der Constantia Bank ein Kurssturz bei den Immopapieren zu befürchten war. Das Handelsgericht hat nun die Constantia Bank in erster Instanz zu Schadenersatz verurteilt und der Anleger erhält so den erlittenen Kursverlust ersetzt. Das Gericht folgte den Argumenten des durch die Kanzlei KERRES vertretenen Anlegers, dass auch ein Bankberater „bei der Erbringung von Werpapierdienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden“ handeln muss. Damit bestätigt das Gericht, dass ein Bankberater nicht einfach eigennützig die Produkte der Bank verkaufen darf, sondern stets im Interesse des Kunden und Anlegers handeln muss.

Schadenersatz für Beratungsfehler der Bank und Wertpapierhändler

08.12.2009

In jüngster Zeit haben einige Sparer durch die Vermögensveranlagung bei österreichischen Banken sehr hohe Kursverluste erlitten, was insbesondere bei der Veranlagung in Immobilienpapieren wie M...

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In jüngster Zeit haben einige Sparer durch die Vermögensveranlagung bei österreichischen Banken sehr hohe Kursverluste erlitten, was insbesondere bei der Veranlagung in Immobilienpapieren wie Meinl und Immofinanz dramatische Ausmaße angenommen hat. Für diese Sparer stellt sich die nahe liegende Frage, inwieweit die Bank, die ihnen solche Immobilienpapiere verkauft haben, für Schäden, die durch Kursverluste entstehen, aufzukommen haben. Dabei geht es grundsätzlich um die Frage, wann eine Fehlberatung vorliegt, in welcher Höhe der durch die Fehlberatung entstandene Schaden zu beziffern ist, wann die Verjährungsfristen für die Geltendmachung von Schäden beginnen und wer schlussendlich die Beweislast trägt.

 
Anlageberatung und MIFID Regeln
 
 Die österreichische Rechtslage beurteilt die Haftung von Banken für Fehler in der Vermögens Veranlagung allgemein nach dem geltenden Schadenersatzrecht und nach den speziellen Regelungen im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und Bankwesengesetz (BWG). Ein geschädigter Sparer hat sowohl den erlittenen Schaden darzustellen, als auch den Beratungsfehler der Bank nachzuweisen. Der Beratungsfehler der Bank richtet sich nach den für eine Bank vorgeschriebenen Vorschriften und Regeln im Zusammenhang mit der Beratung von Kunden, die einerseits im österreichischen Bankwesengesetz verankert sind und zuletzt auf europäischer Ebene durch die MIFID Regeln ergänzt worden sind. In einem Verfahren auf Schadenersatz wird der Sparer somit darzulegen haben, dass die Bank die Regeln über die Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beratung zur Veranlagung von Geldern verletzt hat und aufgrund dieser Obliegenheitsverletzung dem Sparer in weiterer Folge ein Geldeswert er Schaden entstanden ist.
 
Das Bankwesengesetz und die MIFID Regeln schreiben vor, dass die Bank mit jedem Kunden ein ausführliches Gespräch führen muss, im Rahmen dessen die Vermögensverhältnisse des Sparers ermittelt werden, der gewünschte Anlagehorizont für den Kunden festgelegt wird und mit dem Kunden gemeinsam die Risikoklasse für die Veranlagung der Gelder festgelegt wird. Gerade die Festlegung der Risikoklasse spielt mit den Anfang des Jahres 2007 neu eingeführten MIFID Regeln eine wesentliche Rolle, da diese vorschreiben, dass mit dem Kunden gemeinsam das Risiko der einzelnen Anlageklassen erörtert wird. So müssen seit dem 1.1.2007 zum einen Festgeld und Sparbuch, sowie Staatsanleihen und Unternehmensanleihen, weiters Aktien und Private Equity, sowie schließlich Hedge Fonds und alternative Anlageformen separat ausgewiesen werden.
 
Jeder Kunde wird unabhängig von seiner individuellen Anlagepolitik somit einem Anlegertyp zugeordnet, der die grundsätzliche Ausrichtung des Kunden im Hinblick auf sein Gesamtvermögen, seine Erfahrungen und Kenntnisse und seine gesamte Veranlagung auch bei Fremdinstituten abbildet. Die Einstufung Anlegertyp (Risikobereitschaft) ist Bestandteil der gesetzlich vorgeschriebenen Erhebung und Analyse der Gesamtsituation des Kunden als Investor vor der Erbringung der Finanzdienstleistung durch die Bank, welche im Investment- bzw. Anlegerprofil durch den Kundenbetreuer erfasst wird. Die drei Risikotypen gemäß der MIFID Regeln sind konservativ, ausgewogen und dynamisch.
 
Anlageprofil
 
Erst nach einem solchen kategorisierenden Beratungsgespräch hat die Bank gemeinsam mit dem Kunden das Anlageprofil des Kunden zu erstellen und darin festzuhalten, zu welchen Prozentsätzen das Anlagevolumen in den verschiedenen Anlageklassen zu veranlagen ist. In weiterer Folge hat die Bank dann dafür zu sorgen, dass die veranlagten Gelder des Kunden insgesamt keine höhere Risikostufe aufweisen, als dies in dem gemeinsamen festgestellten Kunden Profil vorgesehen wird. Die Beurteilung setzt sich grundsätzlich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
 
a.   Personenbezogene Informationen des Anlegerprofils
b.   Risikotyp
c.   Benchmark
d.   Reportinggruppe
e.   Zweck der Anlage
f.    Anlagehorizont
g.   Mindestanlagehorizont
h.   Mindesterfolg für Performancegebühr (Verwaltung)
      i.    gewünschter Durchschnittsertrag p.a. vor Spesen und Steuern in Prozent (Beratung)
 
Sollte die Bank in weiterer Folge Entscheidungen zur Veranlagung des Vermögens des Kunden treffen, die das Risikoprofil des Kunden verletzen, so hat die Bank eine Obliegenheitsverletzung zu verantworten, und in weiterer Folge kann die Bank auch zum Ersatz eines von Kunden erlittenen Schadens verpflichten werden.
 
Judikatur zur fehlerhaften Anlageberatung
 
Die Rechtsprechung ging bereits vor dem Inkrafttreten des WAG 1996 davon aus, dass die Bank bei Abschluss eines Effektengeschäfts auch ohne Bestehen eines besonderen Beratungsvertrags Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen.[1] Dabei ist ein strenger Maßstab an die Sorgfalt der Bank anzulegen, denn es darf der Kunde darauf vertrauen, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt, aber auch darauf, dass die Bank ihn bei Abschluss und Durchführung solcher Geschäfte umfassend berät.[2]
 
Entscheidend sind einerseits die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, andererseits die Art des beabsichtigten Geschäfts bzw Wertpapiers. Die am 1. 7. 1997 in Kraft getretenen „Wohlverhaltensregeln" der §§ 13 bis 15 WAG enthalten eine gesetzliche Konkretisierung der Schutz- und Sorgfaltspflichten einer Bank bei Abschluss von Effektengeschäften. Insbesondere in § 13 Z 3 und 4 WAG wird die Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung festgeschrieben. So verpflichtet § 13 Z 3 WAG die normunterworfenen Rechtsträger dazu, „von ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist".
 
§ 13 Z 4 WAG trägt den genannten Rechtsträgern auf, „ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist". Die beiden Bestimmungen schreiben damit die schon bisher von der Rechtsprechung (und der Lehre) zu Effektengeschäften, insbesondere aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung und aus Beratungsvertrag abgeleiteten Aufklärungs- und Beratungspflichten fest.[3] Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung ergeben sich dabei jeweils im Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie von den ins Auge gefassten Anlageobjekten.
 
Mit § 15 WAG wurde schließlich eine ausdrückliche Haftungsnorm geschaffen, die die grundsätzliche Sicherstellung der Haftung des Rechtsträgers bei Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 und 14 WAG auch bei leichter Fahrlässigkeit bezweckt.[4] § 15 Abs 1 WAG schafft so eine auf den allgemeinen Schadenersatzregelungen aufbauende, abgeschlossene Haftungsnorm, die eine gesetzliche Konkretisierung vor- und nebenvertraglicher Verpflichtungen enthält.
 
Verletzung von Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten
 
Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde.[5] bei der Frage, ob der Anlageberater seinen Aufklärungen und Beratungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten, die von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sind, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.[6] Im Allgemeinen trifft die Bank oder den Wertpapierhändler gemäß der Bestimmung des § 13 Z 3 WAG die Pflicht, ein konkretes Anlegerprofil zu erstellen. In der Entscheidung OGH 9 Ob 32/08h hat der OGH darauf hingewiesen, dass ein Anleger darauf hingewiesen werden müsse, wenn die Möglichkeit eines Teilverlustes besteht. Wurde der Bank oder dem Anlageberater bekannt gemacht, dass die Anlage der Sicherung des Lebensunterhalts dient, ist der Anleger über mögliche Kursverluste aufzuklären.
 
In einer Entscheidung des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien zur Kennzahl 8 C 418/08s wurde ausgesprochen, dass ein Anleger, der über das Risiko eines Teil oder so Teilverlustes nicht hinreichend aufgeklärt wurde, wegen falscher Anlageberatung für den Schaden haften. In diesem Fall ging das Gericht davon aus, dass je spekulativer die Veranlagung und je unerfahrener der Kunde sei, desto weiter reicht die Aufklärungspflicht des Beraters. Ein sich ergebender Schaden richtet sich nach dem Differenzanspruch, d.h. nach dem Vermögensstand des Anlegers, wenn er die Investition nicht getätigt hätte.
 
Problematik der Verjährung
 
In der Entscheidung OGH 6 Ob 103/08b hat der oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Frist zur Verjährung eines Anspruches gemäß § 1489 ABGB erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der geschädigte den Sachverhalt zu erkennen, dass mit Aussicht auf Erfolg klagen kann. Die Kenntnis musste bei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auf die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs und in Fällen der Verschuldenshaftung auch jene Umstände umfassen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Die Verjährungsfrist beginnt jedenfalls dann zu laufen, wenn dem Geschädigten der Schadenseintritt objektiv erkennbar war. Der oberste Gerichtshof hat jedoch bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verjährungseinrede vom Schädiger nicht erhoben werden kann, sofern dieser durch Beschwichtigungsversuche die Verjährung arglistig eintreten lässt.
 
Problematik der Bemessung des Schadens
 
In der Entscheidung OGH 8 Ob 123/05d hat der OGH ausgesprochen, dass der durch eine fehlerhafte Beratung eingetretene jedoch vorerst nicht feststellbare Schaden, mangels Bezifferbarkeit nicht schlüssig dargelegt werden kann. Bei Verträgen mit langer Laufzeit kann man daher erst nach Ablauf dieser Laufzeit feststellen, ob überhaupt ein Wertverlust liegen zu Kursschwankungen eingetreten ist.
 
Ergebnis
 
Sollte die Bank den Kunden nicht ausreichend über das Risiko einer Veranlagungsform aufgeklärt haben und entgegen dem Risikoprofil Veranlagungen veranlasst haben, die das von Kunden gewünschte Risiko beinhalten, so kann die Bank zum Ersatz für jene Verluste verpflichtet werden, die der Kunde aufgrund der unrichtigen Aufklärung über das enthaltene Risiko der Veranlagungsform erlitten hat. In den bisher vom Obersten Gerichtshof bisher ausjudizierten Gerichtsverfahren stellen sich regelmäßig noch Fragen der Verjährung und über die Bemessung des Eingetretenenschadens. In Ansehung an den Grundsatz, dass der Kunde sowohl den Schädiger als auch das Schadensereignis kennen muss, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, gehen die Gerichte davon aus, dass nicht der Zeitpunkt des Einkaufs der Wertpapiere alleine ausschlaggebend ist, sondern auch die Kenntnis über das hohe Risiko derartiger Wertpapierankäufe. Regelmäßig wird ein Kunde erst dann Kenntnis über ein hohes Risiko der Wertpapiere erlangen, wenn solche Papiere hohe Kursverluste erleiden und damit den Schaden bei der Vermögens Veranlagung des Kunden eintreten lassen.
 
***
 

[1] OGH 9 Ob 230/02t; OGH 5 Ob 106/05g
[2] OGH 9 Ob 230/02t
[3] OGH 5 Ob 106/05g; OGH 10 Ob 11/07a
[4] OGH 3 Ob 289/05d
[5] OGH 3 Ob 40/07i; OGH 3 Ob 289/05d
[6] OGH 4 Ob 2/08k; OGH 9 Ob 90/04t; OGH 9 Ob 10/04t; OGH 9 Ob 230/02t

Scheinsicherheit im Markenrecht

25.11.2009

Rechtzeitiger Markenschutz vermittelt Unternehmen eine „Scheinsicherheit“ – die Anmeldung einer Marke ermöglicht Unternehmen die Sicherung ihrer Produkte gegenüber Dritten Marken bieten dem Käuf...

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Rechtzeitiger Markenschutz vermittelt Unternehmen eine „Scheinsicherheit“ – die Anmeldung einer Marke ermöglicht Unternehmen die Sicherung ihrer Produkte gegenüber Dritten Marken bieten dem Käufer ein Image und schafft einen Kaufanreiz. Der Bestand an Marken in den verschiedenen nationalen und internationalen Markenregistern ist enorm. Für den Unternehmer und dessen Rechtsberater stellt vor allem der Umgang mit registrierten und nicht ausreichend genutzten Marken, den so genannten „dormant marks“, ein größer werdendes Problem dar

 

Im Vorfeld einer Markenanmeldung werden in der Regel nationale und internationale Markenrecherchen durchgeführt. Der Markenanmelder möchte sichergehen, bevor eine aufwendige Markenanmeldung und begleitende Maßnahmen zur Bewerbung einer Marke gesetzt werden, dass keine bereits bestehenden Marken dem widersprechen. Es gibt kein international kumuliertes Onlineregister für Markenanmeldungen. Zudem sind viele Register der einzelnen Patentämter nicht tagaktuell. Oftmals sind neue Anmeldungen noch nicht in Datenbanken erfasst sein. Auch besteht die Möglichkeit, Anmeldungen unter Inanspruchnahme einer früheren Priorität zu registrieren. Abseits dessen können auch nicht registrierte Marken einer Markenanmeldung entgegenstehen, wenn sie beispielsweise eine Urherberregelung haben. Auch gleich lautende Kennzeichenrechte, beispielsweise Firmennamen, scheinen in den Onlineregistern nicht auf.

 

Ergibt die Markenrecherche, dass möglicherweise kollidierende Markenbestehen, ist in jedem Einzelfall eine Prüfung der Risiken vorzunehmen. Wesentlich ist dabei, ob die betreffende Marke seit mehr als fünf Jahren registriert ist und daher in den „Gebrauchszwang“ fällt. Ergeben Recherchen, dass kein ausreichender Gebrauch der Marke vorliegt, bestehen nachfolgende Möglichkeiten:


• Suche nach einem anderen Markennamen, dem keine bestehenden Marken entgegenstehen. Dies vermeidet jegliches Risiko, aber zieht einen gewaltigen Aufwand nach sich.


• Die Anmeldung ohne Weiteres durchführen und dabei das Risiko in Kauf nehmen, dass durch die spätere Verwendung der älteren Marke der Löschungsgrund „des Nichtgebrauchs“ wegfällt.


• Einbringung eines Löschungsantrages wegen Nichtgebrauchs der eingetragenen bestehenden Marke. Zu Wahrung der eigenen Priorität ist jedoch die gleichzeitige Anmeldung der eigenen

beabsichtigten Marke dringend ratsam.


• Kontaktierung des bisherigen Inhabers der älteren und löschungsreifen Marke auf Vereinbarung einer „Abgrenzungsvereinbarung“ zur gemeinsamen Nutzung eines Markenwortlautes oder -zeichens. Somit bleibt die Möglichkeit, einen Löschungsantrag zu stellen. Gemäß § 33a Absatz 3 MSchG kann sich ein Markeninhaber auf einen Markengebrauch nicht berufen, der erst aufgenommen

wurde, nachdem der Antragssteller den Markeninhaber auf die Nichtbenutzung hingewiesen hat. Ein derartiger Löschungsantrag hat jedenfalls innerhalb von drei Monaten eingebracht zu werden.

 

Der Inhaber einer schlafenden Marke sieht sich jederzeit einem allfälligen Löschungsantrag gegenüber. Zudem kann gegen Verletzer der Marke nur bedingt vorgegangen werden. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass eine mehr als fünf Jahre eingetragene Marke auch tatsächlich benutzt wird; es muss glaubhaft gemacht werden, dass der Löschungsgrund gemäß § 33a MSchG – Nichtbenutzung einer Marke – nicht vorliegt.

 

Abhängig vom beabsichtigten Anwendungsbereich einer Marke ist zwischen einer nationalen und einer internationalen Markenanmeldung zu unterscheiden. Für lokalbegrenzte Marken empfiehlt sich eine Anmeldung nach nationalem Markenrecht. Eine Verkehrsgeltung in einem anderen Staat kann der nationalen Markenanmeldung nicht widersprechen. Soll eine EU weite Gemeinschaftsmarke kreiert und angemeldet werden, empfiehlt sich die Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante.

 

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht

15.10.2009

Die in § 9 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) verankerte Verschwiegenheitspflicht stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dar und nimmt einen äußerst hoh...

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Die in § 9 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) verankerte Verschwiegenheitspflicht stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dar und nimmt einen äußerst hohen Stellenwert im Rang der berufsrechtlichen Vorschriften ein. Daher muss jede Durchbrechung dieses Grundsatzes restriktiv ausgelegt und einer besonders sorgfältigen Prüfung unterzogen werden. Allerdings wurde die Verschwiegenheitspflicht in den letzten Jahren durch die neu eingeführten Verpflichtungen im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung immer mehr aufgeweicht. Obwohl die Anwalt-schaft nun schon seit mehreren Jahren gegen diese Durchbrechungen ankämpft, scheint die Verschwiegenheitspflicht als eine der wesentlichsten Säulen der Berufsausübung immer mehr an Bedeutung zu verlieren.

Gemäß § 9 Abs 2 RAO unterliegen der Verschwiegenheitspflicht jegliche Informationen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit in Erfahrung bringt oder ihm durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangen, und zwar unabhängig von einer formellen Vollmachts- bzw. Mandatserteilung. Dies gilt auch für die, einer Rechtsanwaltskanzlei zugehörigen Rechtsanwaltsanwärter, sowie alle sonstigen Angestellten und Hilfskräfte der Kanzlei. Nicht zulässig ist die Umgehung der Verschwiegenheitspflicht durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere dadurch, dass die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträger oder deren Beschlagnahme aufgetragen wird.

Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt, ist also von der Dauer des Mandats unabhängig.

Ein Rechtsanwalt der seine Verschwiegenheitspflicht entweder selbst bricht oder bei anderen, hiezu verpflichteten Personen zu durchbrechen versucht, handelt folglich standeswidrig und begeht das disziplinarrechtliche Vergehen der Verletzung anwaltlicher Berufspflichten, das auch fahrlässig begangen werden kann.

 

 

2. Die neuen Berufspflichten

 

Von Seiten der USA, OECD und EU wird nun schon seit mehreren Jahren, insbesondere seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001, massiver Druck auf Europas Rechtsanwälte ausgeübt. Mit Einführung der Richtlinie 2005/60/EG (sog. 3. Geldwäscherichtlinie) wurde die Berichtspflicht der Rechtsanwälte stark ausgeweitet. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in der Rechtsanwaltsordnung in den §§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO. Diese Bestimmungen sind bereits am 29.12.2007 in Kraft getreten. Darüber hinaus wurde eine Anpassung an die aktuellen 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Geldwäschebekämpfung und die 9 Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung vorgenommen. Die 3. Geld¬wäsche-Richtlinie stellte insofern einen besonderen Entwicklungssprung dar, als sie erstmal in der Bekämpfung der Geldwäsche auch ein Mittel zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung erkannte und folglich die Terrorismusfinanzierung in die Richtlinie aufnahm.

Die besonderen Sorgfalts-, Identifizierungs-, Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der neuen Berufspflichten für Rechtsanwälte kommen überhaupt erst zum Tragen, wenn ein sog. „geldwäschegeneigtes“ Geschäft im Sinne des § 8a Abs 1 RAO vorliegt. Ist das der Fall, bestehen Pflichten zur Identitätsfeststellung und –prüfung, Informationseinholung über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung, laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung, Verdachtsmeldung, Auskunft gegenüber der Behörde sowie Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen.

In § 8a Abs 2 RAO wird angeordnet, dass der Rechtsanwalt angemessene und geeignete Strategien und Verfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten hat, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern. Welche angemessenen und geeigneten Strategien und Verfahren zu ergreifen sind, ist in der RAO jedoch nicht näher definiert. Es muss der Fachkenntnis des Rechtsanwalts überlassen bleiben, die für seine Kanzleisituation angemessenen und geeigneten Strategien und Verfahren zu entwickeln und zu finden.

 

2.1 Identitätsfeststellung- und –prüfung

 

Eine Identifizierungspflicht (§ 8b RAO) der Partei und des wirtschaftlichen Eigentümers trifft den Rechtsanwalt bei Vorliegen eines geldwäschegeneigten Geschäftes, wenn eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. Hier wird entweder auf ein auf gewisse Dauer angelegtes Auftragsverhältnis oder an eine Auftragssumme bei sonstigen Geschäften von mindestens € 15.000 angeknüpft. Unabhängig vom Überschreiten einer solchen Schwelle besteht die Pflicht zur Identitätsfeststellung- und –prüfung nur dann, wenn der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder den berechtigten Grund zur Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient oder wenn der Rechtsanwalt Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen Identitätsnachweise hat. Die Identität ist bei natürlichen Personen durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und bei juristischen Personen durch Vorlage von beweiskräftigen Urkunden festzustellen.

 

2.2 Informationseinholung und Überwachung

 

Gemäß § 8b Abs 6 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen.

 

2.3 Verdachtsmeldepflicht

 

Wenn der Rechtsanwalt weiß, den Verdacht oder den berechtigten Grund zur Annahme hat, dass ein Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, hat er gemäß § 8a Abs 1 RAO unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu informieren. Diese Verpflichtung besteht allerdings nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Rechtsanwalt von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nimmt.

Die europäischen Anwaltschaften und der CCBE (Rat der europäischen Anwaltschaften) haben sich von Anfang an gegen diesen massiven Eingriff in die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gewehrt. Mit diesem Eingriff werde das Recht des Bürgers auf Inanspruchnahme einer unabhängigen anwaltlichen Vertretung und Beratung und damit das Recht auf ein faires Verfahren iSd. Art 6 EMRK sowie das Rechts auf Achtung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK verletzt. Die Proteste blieben allerdings erfolglos.

 

2.3.1 Verbot des „tipping off“

 

Wurde die Verdachtsmeldepflicht ausgelöst, so ist es dem Rechtsanwalt gemäß § 8c Abs. 1a RAO nicht gestattet, die betroffene Partei oder Dritte von der Verdachtsmeldung oder einer Meldung and das Bundesministerium für Inneres zu informieren (Verbot des „tipping off“).

 

2.4 Aufbewahrungspflichten

 

Nachdem die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt gemäß § 12 RAO verpflichtet, auf Verlangen der Partei die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen. Er ist jedoch niemals verpflichtet Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handakten, sowie Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen. Diese Verpflichtungen sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt, als die Vertretung aufgehört hat.

 

 

3. Vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten

 

Neben der standardmäßigen Sorgfaltspflicht gibt es auch Fälle von vereinfachter und verstärkter Sorgfaltspflicht. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für in § 8e RAO definierte Kategorien von Parteien. Dazu zählen bestimmte Behörden und öffentliche Einrichtungen, die als Kunden mit geringem Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung betrachtet werden können. Für sie entfallen die in § 8b RAO vorgesehenen Pflichten. Der vereinfachte Sorgfaltsmaßstab gilt allerdings nicht in jenen Fällen, in denen der Rechtsanwalt den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei oder Terrorismus-finanzierung dient. Verstärkte Sorgfaltspflichten gelten bei Ferngeschäften, bei politisch exponierten Personen sowie in allen Fällen mit erhöhtem Risiko.

 

 

4. Conclusio

 

Das Vertrauen zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist einerseits die unverzichtbare Basis für ein funktionierendes Rechtssystem und stellt andererseits auch einen wesentlichen Teil der wirtschaftlich wie politisch erforderlichen Unabhängigkeit des Anwaltsstandes dar. Doch die im Zuge der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung neu eingeführten Berufspflichten der Rechtsanwälte drohen nun das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient zu untergraben und eine unabhängige Berufsausübung unmöglich zu machen. Rechtsanwälte in ganz Europa befinden sich derzeit in einer sog. „Sandwich-Position“ im Hinblick auf ihre Dokumentations- und Meldepflichten einerseits und der Verletzung vom Berufsgeheimnis andererseits.

Es ist daher umso verständlicher, dass die Österreichische Rechtsanwaltskammer die neu eingeführten Berufspflichten als rechtsstaatlich höchst bedenklich einstuft, ohne dabei die Wichtigkeit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung schmälern zu wollen. Dennoch kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass mit den neuen Berufspflichten eine Überreglementierung eines ganzen Berufsstandes geschaffen wurde und man muss sich die Frage stellen, inwieweit es erforderlich ist, das Verhalten von Rechtsanwälten zu kriminalisieren, nur weil sie verpflichtet sind, die Privatsphäre ihrer Klienten zu schützen.

 

 

 

Steuerlich begünstigte Spenden

06.08.2009

Die Regierung hat ein Wahlversprechen wahr gemacht und manche Spenden steuerlich begünstigt. Soweit solche Spenden mildtätigen Zwecken zu Gute kommen, sind diese bis zu einem begrenzten Ausmaß v...

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Die Regierung hat ein Wahlversprechen wahr gemacht und manche Spenden steuerlich begünstigt. Soweit solche Spenden mildtätigen Zwecken zu Gute kommen, sind diese bis zu einem begrenzten Ausmaß von der Steuer absetzbar. Die Beurteilung und Qualifikation der Spende wird dabei nicht dem Spender überlassen, sondern ist vom Finanzministerium geregelt. In einem kürzlich herausgegebenen Erlass hat das Finanzministerium jene Spendenempfänger bekannt gegeben, die erhaltene Spenden einem mildtätigen Zweck im Sinne des Gesetzes zuführen. Sollte ein Spender eine Spende steuerlich nutzen wollen, so ist es ratsam, zuerst nachzuprüfen, ob die Spendenaktion in der Liste der begünstigten Spendeempfänger des Bundes- und Finanzministerium enthalten ist.

 
Nachfolgend sind jene begünstigten Spendenempfänger angeführt, die mit Juli 2009 vom Finanzministerium als wohltätig im Sinne des Gesetzes anerkannt worden sind:
 
Spenden-Empfänger
Registrierungs-
nummer
Gültig-ab
Gültig-bis
ADRA Entwicklungs- und Katastrophenhilfe der Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten, Adventist Development and Relief Agency Kurzform: ADRA Österreich  
SO
1330
01.01.2009
 
Aids Hilfe Wien  
SO
1306
01.01.2009
 
AIDSHILFE Oberösterreich  
SO
1190
01.01.2009
 
AIDS-Hilfe Steiermark  
SO
1372
27.07.2009
 
Aktion Leben Österreich - Gemeinschaft zum umfassenden Schutz menschlichen Lebens  
SO
1182
01.01.2009
 
"AMREF Austria - Gesellschaft für Medizin und Forschung in Afrika"  
SV
1269
01.01.2009
 
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, abgekürzt "ASBÖ", Kurzbezeichnung "Samariterbund"  
SO
1222
01.01.2009
 
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Gruppe Ebreichsdorf  
SO
1176
01.01.2009
 
"Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Gruppe Linz" abgek.: "ASBÖ Gruppe Linz" Kurzbez.:"Samariterbund Gruppe Linz"  
SO
1243
01.01.2009
 
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs, Landesverband Wien, abgekürzt ASBÖ Landesverband Wien, Kurzbezeichnung Samariterbund Wien  
SO
1251
01.01.2009
 
Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs Wohlfahrts-Privatstiftung  
SO
1232
01.01.2009
 
Arbeitsgemeinschaft für Sozialbetreuung in Villach kz. ARGE SOZIAL VILLACH  
SO
1370
23.07.2009
 
Ärzte ohne Grenzen - Médecins Sans Frontiéres österreichische Sektion  
SO
1205
01.01.2009
 
Assista Soziale Dienste GmbH  
SO
1289
01.01.2009
 
Ausbildungszentrum Vorarlberg gemeinnützige GmbH Lebenshilfe Vorarlberg  
SO
1365
16.07.2009
 
AUSTRIAN KASHMIR SOCIAL PROJECT  
SO
1337
01.01.2009
 
Barmherzige Schwestern Alten- und Pflegeheime GmbH  
SO
1202
01.01.2009
 
Bauern helfen Bauern - Salzburg  
SO
1346
01.01.2009
 
BIWAK - Kinderwohngemeinschaft Laaerberg  
SO
1262
01.01.2009
 
"Burgenländisches Hilfswerk" (Österreichischer Wohlfahrtsdienst - Soziales Hilfswerk für Burgenland)  
SO
1357
01.01.2009
 
CARE Österreich, Verein für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe  
SO
1254
01.01.2009
 
Caritas der Diözese Eisenstadt für Menschen in Not (vormals Bereich "Menschen in Not" der Caritas der Diözese Eisenstadt)  
SO
1206
01.01.2009
 
Caritas der Diözese Feldkirch  
SO
1122
01.01.2009
 
Caritas der Diözese Graz-Seckau  
SO
1118
01.01.2009
 
Caritas der Diözese Innsbruck  
SO
1152
01.01.2009
 
Caritas der Diözese St. Pölten  
SO
1204
01.01.2009
 
Caritas der Erzdiözese Wien - Hilfe in Not  
SO
1129
01.01.2009
 
Caritas der Erzdiözese Wien (Caritasverband) gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung  
SO
1128
01.01.2009
 
"Caritas für Menschen in Not" (vormals "Caritas der Diözese Linz")  
SO
1240
01.01.2009
 
Caritas für Menschen mit Behinderungen  
SO
1301
01.01.2009
 
Caritas Socialis Privatstiftung  
SO
1285
01.01.2009
 
Caritasverband der Erzdiözese Salzburg  
SO
1257
01.01.2009
 
"CliniClowns Austria" Verein zur Betreuung kranker Menschen durch Clowns  
SO
1123
01.01.2009
 
CONCORDIA Sozialprojekt P. Georg Sporschill Gemeinnützige Privatstiftung  
SO
1295
01.01.2009
 
CONFINIS - Verein zur Durchführung mildtätiger Projekte in Entwicklungsländern  
SO
1335
01.01.2009
 
Contrast - Frühförderung für blinde, sehbehinderte und mehrfachbehindert-sehgeschädigte Kinder  
SO
1368
20.07.2009
 
DACHVERBAND ÖSTERREICHISCHE AUTISTENHILFE  
SO
1260
01.01.2009
 
"debra-austria, Interessengemeinschaft Epidermolysis bullosa"  
SO
1255
01.01.2009
 
Diakonie - Austria gemeinnützige GmbH  
SO
1223
01.01.2009
 
Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH  
SO
1108
01.01.2009
 
Diakonie Kärnten gemeinnützige Betriebsgesellschaft m.b.H.  
SO
1315
01.01.2009
 
Diakonie Waiern  
SO
1151
01.01.2009
 
Die Eule - Therapie und Förderzentrum gemeinnützige Gesellschaft m.b.H.  
SO
1167
01.01.2009
 
die möwe Kinderschutzzentren gemeinnützige GmbH  
SO
1160
01.01.2009
 
Die Schwestern Maria, Hilfswerk für Kinder aus den Elendsvierteln  
SO
1209
01.01.2009
 
DIE TREPPE - betreutes Wohnen, Frauenhaus Burgenland, Sozialhaus Burgenland  
SO
1293
01.01.2009
 
Don Bosco Flüchtlingswerk Austria - Recht auf Zukunft für junge Menschen  
SO
1212
01.01.2009
 
Emmaus Innsbruck - Verein zur Unterstützung und Begleitung heimatloser Menschen, ein Verein der Caritas der Diözese Innsbruck  
SO
1336
01.01.2009
 
Emmausgemeinschaft St. Pölten - Verein zur Integration von sozial benachteiligten Personen  
SO
1120
01.01.2009
 
Entwicklungshilfe-Klub  
SO
1207
01.01.2009
 
Entwicklungszusammenarbeit des Welthauses der Diözese Graz-Seckau  
SO
1358
01.01.2009
 
Evangelische Stiftung der Gräfin Elvine de la Tour  
SO
1150
01.01.2009
 
Evangelisches Krankenhaus Wien gemeinnützige Betriebsgesellschaft m.b.H.  
SO
1138
01.01.2009
 
"flora" Wienerinnen gegen Brustkrebs  
SO
1261
01.01.2009
 
Förderkreis Netz für Kinder  
SO
1288
01.01.2009
 
Franz hilf - Franziskaner für Mittel- und Osteuropa  
SO
1362
01.01.2009
 
Freunde der Karmelitenmission  
SO
1338
01.01.2009
 
Friends of Sanya Juu - Missionskloster Wernberg  
SO
1102
01.01.2009
 
GEH MIT UNS - BEHINDERTENHILFE  
SO
1193
01.01.2009
 
Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit GmbH  
SO
1173
01.01.2009
 
Gesellschaft Nierentransplantierter und Dialysepatienten Wien, Niederösterreich und Burgenland  
SO
1331
01.01.2009
 
Gesellschaft österreichischer Kinderdörfer  
SO
1234
01.01.2009
 
Gesundheits- und Krankenpflegeverein LUDESCH (kurz GKPV)  
SO
1333
01.01.2009
 
Hand in Hand  
SO
1214
01.01.2009
 
Hemayat - Betreuungszentrum für Folter- und Kriegsüberlebende  
SO
1258
01.01.2009
 
Herz Jesu Krankenhaus GmbH  
SO
1179
01.01.2009
 
Herzkinder Österreich  
SO
1145
01.01.2009
 
Hilfe für das herzkranke Kind  
SO
1314
01.01.2009
 
Hilfeeinrichtungen der Caritas der Erzdiözese Wien  
SO
1347
01.01.2009
 
Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs  
SO
1208
01.01.2009
 
Hilfsverein der Baptisten Österreichs  
SO
1216
01.01.2009
 
HILFSWERK AUSTRIA INTERNATIONAL-Österreichisches Hilfswerk für Internationale Zusammenarbeit (kurz: HWA)  
SO
1149
01.01.2009
 
Hilfswerk der Marienschwestern vom Karmel  
SO
1304
01.01.2009
 
Hilfswerk der Missionsschwestern "Königin der Apostel"  
SO
1329
01.01.2009
 
Hilfswerk Initiative Christlicher Orient  
SO
1356
01.01.2009
 
Hilfswerk Kärnten  
SO
1290
01.01.2009
 
Hilfswerk Oberösterreich Spendenfonds  
SV
1283
01.01.2009
 
Horizont3000 - Österreichische Organisation für Entwicklungszusammenarbeit - Horizont3000 - Austrian Organisation for Development Co-operation - Horizont3000 - Organisation autrichienne de la coopération pour le développement  
SO
1263
01.01.2009
 
Hospizbewegung Baden  
SO
1219
01.01.2009
 
Hospizbewegung Bezirk Vöcklabruck  
SO
1146
01.01.2009
 
Hospiz-Bewegung Salzburg, Verein für Lebensbegleitung und Sterbebeistand  
SO
1366
17.07.2009
 
Hospizverein Steiermark  
SO
1166
01.01.2009
 
ICEP Institut zur Cooperation bei Entwicklungs-Projekten  
SO
1242
01.01.2009
 
IMMO-HUMANA - Verein für Mütter in Wohnungsnot  
SO
1296
01.01.2009
 
Individualpsychologisches Zentrum gemeinnützige GmbH  
SO
1161
01.01.2009
 
Iniative Eine Welt  
SO
1323
01.01.2009
 
Innsbrucker Soziale Dienste GmbH  
SO
1215
01.01.2009
 
Institut für Sozialdienste (IFS) Gemeinnützige GmbH  
SO
1106
01.01.2009
 
Institut Haus der Barmherzigkeit  
SO
1284
01.01.2009
 
IntegrationsZentrum gemeinnützige BetriebsGmbH  
SO
1162
01.01.2009
 
Irakhilfswerk in Österreich  
SO
1359
01.01.2009
 
Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich  
SO
1124
01.01.2009
 
JUGEND EINE WELT - Don Bosco Aktion Österreich für nationale und internationale Jugendhilfe und Entwicklungszusammenarbeit. Zweigverein: "Jugend Eine Welt - Don Bosco Aktion Österreich" bzw. "Jugend Eine Welt Österreich"  
SO
1211
01.01.2009
 
Kärntner Karitasverband für Wohlfahrtspflege und Fürsorge (Karitasverband)  
SO
1253
01.01.2009
 
KATASTROPHENHILFE ÖSTERREICHISCHER FRAUEN (KÖF)  
SO
1248
01.01.2009
 
Katholisches Jugendwerk Österreichs - Bundesstelle für kirchliche Kinder- und Jugendarbeit. Zweigverein: Katholische Jungschar Österreichs., Abkürzung KJSÖ  
SO
1210
01.01.2009
 
Kinderhilfswerk  
SO
1341
01.01.2009
 
Kinder-Krebs-Hilfe für Wien, Niederösterreich und Burgenland Elterninitiative St. Anna Kinderspital/AKH Kinderklinik  
SO
1148
01.01.2009
 
Kindernothilfe Österreich  
SO
1354
01.01.2009
 
Kirchliche Stiftung "Bruder und Schwester in Not-Diözese Innsbruck"  
SO
1302
01.01.2009
 
Kranken & Altenpflegeverein Aussermontafon  
SO
1276
01.01.2009
 
Kranken- und Altenpflegeverein Dornbirn  
SO
1109
01.01.2009
 
Kranken- und Altenpflegeverein Götzis  
SO
1311
01.01.2009
 
Kranken- und Altenpflegeverein Mellau  
SO
1275
01.01.2009
 
Kranken- und Altenpflegeverein Vorderland  
SO
1117
01.01.2009
 
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Linz Betriebsgesellschaft m.b.H. 
SO
1172
01.01.2009
 
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Ried Betriebsgesellschaft m.b.H.  
SO
1348
01.01.2009
 
Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Wien Betriebsgesellschaft m.b.H.  
SO
1350
01.01.2009
 
Krankenhaus der Elisabethinen GmbH  
SO
1308
01.01.2009
 
Krankenhaus Göttlicher Heiland GmbH  
SO
1107
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Altach  
SO
1279
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Bezau-Reuthe  
SO
1188
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Bizau  
SO
1110
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Bludenz  
SO
1112
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Brandnertal  
SO
1274
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Bregenz  
SO
1360
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Feldkirch-Levis-Tisis  
SO
1113
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Frastanz  
SO
1114
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Hohenems  
SO
1115
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Innermontafon  
SO
1203
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Jagdberg 
SO
1189
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Kleinwalsertal  
SO
1187
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Klostertal/Arlberg  
SO
1281
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Lauterach  
SO
1116
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Lochau  
SO
1186
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Lustenau  
SO
1201
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Nenzing  
SO
1184
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Nüziders  
SO
1270
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Rankweil  
SO
1170
01.01.2009
 
Krankenpflegeverein Tosters  
SO
1374
01.01.2009
 
Kranken-und Altenpflegeverein Klaus-Weiler-Fraxern  
SO
1185
01.01.2009
 
Künstler helfen Künstlern  
SO
1233
01.01.2009
 
Landesverband der Lebenshilfe Steiermark  
SO
1326
01.01.2009
 
Lebenshilfe Bezirk Bruck/Mur  
SO
1171
01.01.2009
 
Lebenshilfe Bezirk Judenburg  
SO
1286
01.01.2009
 
Lebenshilfe Bezirk Judenburg Gemeinnützige GmbH  
SO
1305
01.01.2009
 
"Lebenshilfe Feldbach"  
SO
1217
01.01.2009
 
Lebenshilfe Graz und Umgebung - Voitsberg  
SO
1266
01.01.2009
 
LEBENSHILFE HARTBERG  
SO
1334
01.01.2009
 
Lebenshilfe Kärnten Gemeinnützige BetriebsGmbH  
SO
1273
01.01.2009
 
Lebenshilfe Niederösterreich - Vereinigung für geistig und mehrfach behinderte Menschen  
SO
1225
01.01.2009
 
Lebenshilfe Oberösterreich - Interessengemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung  
SO
1163
01.01.2009
 
LEBENSHILFE TIROL - Gesellschaft für behinderte Menschen  
SO
1264
01.01.2009
 
Lebenshilfe Tirol, gemeinnützige Gesellschaft m.b.H.  
SO
1237
01.01.2009
 
Lebenshilfe Trofaiach  
SO
1299
01.01.2009
 
Lebenshilfe Vorarlberg gemeinnützige Gesellschaft mbH  
SO
1371
24.07.2009
 
Lebenshilfe Vorarlberg, Interessensgemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung  
SO
1367
20.07.2009
 
Lebenshilfe Vorarlberg "Sunnahof Tufers" gemeinnützige GmbH  
SO
1271
01.01.2009
 
Leukämiehilfe Steiermark  
SO
1191
01.01.2009
 
LICHT FÜR DIE WELT - Christoffel Entwicklungszusammenarbeit  
SO
1130
01.01.2009
 
Licht ins Dunkel - Caritativer Verein für sozial-, körper- und geistig behinderte Mitmenschen  
SV
1101
01.01.2009
 
LIFEEARTH Verein zur Förderung von Projekten: Bildung, Soziales und Gesundheit  
SO
1340
01.01.2009
 
Lions Club Seekirchen/Wallersee  
SO
1321
01.01.2009
 
Ma hilft  
SV
1259
01.01.2009
 
Make A Wish Foundation Austria - Verein zur Erfüllung von Wünschen schwerkranker Kinder  
SO
1373
13.07.2009
 
Malteser Hospitaldienst Austria  
SO
1352
01.01.2009
 
Mariannhill-Hilfswerk  
SO
1317
01.01.2009
 
MENSCHEN FÜR ANDERE - Verein für weltweite Hilfsprojekte  
SO
1345
01.01.2009
 
Menschen für Menschen, Karlheinz Böhms Äthiopienhilfe, Verein zur Hilfeleistung für Menschen in Entwicklungsländern  
SO
1104
01.01.2009
 
Missio - Päpstliche Missionswerke in Österreich  
SO
1332
01.01.2009
 
Missionsprokur St.Gabriel International der Steyler Missionare  
SO
1300
01.01.2009
 
Nachbar in Not gemeinnützige Privatstiftung  
SO
1143
01.01.2009
 
neunerHAUS - Verein zur Errichtung und Führung von Wohnhäusern für obdach- und wohnungslose Menschen  
SO
1127
01.01.2009
 
NIEDERÖSTERREICHISCHES HILFSWERK  
SO
1246
01.01.2009
 
ora international Österreich  
SO
1309
01.01.2009
 
Orthopädisches Spital Speising GmbH  
SO
1349
01.01.2009
 
"Österr. Bergrettungsdienst Landesorganisation Salzburg"  
SO
1277
01.01.2009
 
"Österreichische Ärzte für die Dritte Welt"  
SO
1319
01.01.2009
 
Österreichische Blindenwohlfahrt  
SO
1252
01.01.2009
 
Österreichische Caritaszentrale  
SO
1126
01.01.2009
 
Österreichische Kinderfreunde helfen  
SO
1294
01.01.2009
 
Österreichische Krebshilfe Steiermark  
SO
1168
01.01.2009
 
Österreichische Krebshilfe Wien  
SO
1181
01.01.2009
 
Österreichische Wachkoma Gesellschaft  
SO
1312
01.01.2009
 
Österreichischer Blinden- und Sehbehindertenverband, Selbsthilfeorganisation blinder und sehbehinderter Menschen, Landesgruppe Wien, Niederösterreich und Burgenland  
SO
1247
01.01.2009
 
Österreichisches Komitee für UNICEF  
SO
1250
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz  
SO
1131
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Kärnten  
SO
1144
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Niederösterreich  
SO
1139
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Oberösterreich  
SO
1134
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Salzburg  
SO
1140
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Steiermark  
SO
1133
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol  
SO
1132
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Innsbruck-Land  
SO
1180
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Kitzbühel  
SO
1268
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Kufstein  
SO
1111
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Telfs  
SO
1236
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Vorarlberg  
SO
1135
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz, Landesverband Wien  
SO
1141
01.01.2009
 
Österreichisches Rotes Kreuz (ÖRK) Landesverband Burgenland  
SO
1156
01.01.2009
 
Para Ninos - Pater Klaus  
SO
1342
01.01.2009
 
PIA - Prävention, Beratung und Therapie bei sexuellem Missbrauch  
SO
1220
01.01.2009
 
Pro Juventute Kinderdorfvereinigung  
SO
1125
01.01.2009
 
PRO MENTE KÄRNTEN - Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit  
SO
1153
01.01.2009
 
PRO MENTE: KINDER JUGEND FAMILIE Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in deren sozialem Kontext  
SO
1154
01.01.2009
 
pro mente Oberösterreich - Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit  
SO
1226
01.01.2009
 
PRO MENTE SALZBURG Gemeinnützige Gesellschaft für psychische und soziale Rehabilitation m.b.H.  
SO
1177
01.01.2009
 
pro mente Wien, Gesellschaft für psychische und soziale Gesundheit  
SO
1103
01.01.2009
 
Projekt Integrationshaus  
SO
1272
01.01.2009
 
Psychosozialer Pflegedienst Tirol  
SO
1256
01.01.2009
 
RETTET DAS KIND - Kärnten  
SO
1238
01.01.2009
 
RETTET DAS KIND - Steiermark  
SO
1213
01.01.2009
 
RETTET DAS KIND - Tirol  
SO
1278
01.01.2009
 
Rettet das Kind, NÖ  
SO
1169
01.01.2009
 
Ronald McDonald Kinderhilfe  
SO
1310
01.01.2009
 
Rotarian Action Group For Population & Development - Section Districts 1910/1920 (RFPD)  
SO
1303
01.01.2009
 
ROTE NASEN CLOWNDOCTORS Verein zur Förderung der Lebensfreude für kranke oder leidende Menschen  
SO
1159
01.01.2009
 
"Salzburger Kinderkrebshilfe"  
SO
1327
01.01.2009
 
Samariterbund Burgenland Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1229
01.01.2009
 
Samariterbund Kärnten Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1175
01.01.2009
 
Samariterbund Österreich Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1231
01.01.2009
 
Samariterbund Steiermark Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1227
01.01.2009
 
Samariterbund Tirol Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1174
01.01.2009
 
Samariterbund Wien Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH  
SO
1230
01.01.2009
 
Schüler helfen Schülern  
SO
1344
01.01.2009
 
Seraphisches Liebeswerk der Kapuziner  
SO
1265
01.01.2009
 
SERVICE MENSCH GmbH 
SO
1351
01.01.2009
 
"SONNE-International"- Support Organisation for Non-formal Needed Education - Hilfsorganisation zur weltweiten Unterstützung von Ausbildungsprogrammen, medizinischen Projekten und ländlichen Entwicklungsprojekten  
SO
1328
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf  
SO
1136
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Burgenland  
SO
1200
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Dornbirn  
SO
1197
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Imst  
SO
1218
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Kärnten  
SO
1198
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Oberösterreich  
SO
1199
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Osttirol  
SO
1137
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Salzburg  
SO
1194
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Steiermark  
SO
1195
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Wien  
SO
1165
01.01.2009
 
SOS-Kinderdorf Wienerwald  
SO
1196
01.01.2009
 
Soziale Betreuung NÖ-Süd  
SO
1363
13.07.2009
 
Soziale Dienste Frauenkirchen  
SO
1267
01.01.2009
 
Sozialtherapeutische Lebens- und Arbeitsgemeinschaft  
SO
1155
01.01.2009
 
Spendensammelverein des Hilfswerk Österreich  
SV
1297
01.01.2009
 
Spendenverein Diakoniewerk Gallneukirchen  
SV
1282
01.01.2009
 
St. Josef Krankenhaus GmbH  
SO
1307
01.01.2009
 
Steiermärkischer Blinden- und Sehbehindertenverband, kurz: StBSV  
SO
1224
01.01.2009
 
"Sterntalerhof - Verein für ganzheitliche Lebensbegleitung"  
SO
1157
01.01.2009
 
Stiftung Kindertraum Privatstiftung  
SO
1105
01.01.2009
 
Tafie Innsbruck-Land - Tiroler Arbeitskreis für integrative Entwicklung Innsbruck-Land  
SO
1355
01.01.2009
 
Therapie- und Integration in Kärnten (TIK)  
SO
1228
01.01.2009
 
Tiroler Blinden- und Sehbehinderten-Verband,Selbsthilfeorganisation der blinden und sehbehinderten Menschen, Landesgruppe Tirol des ÖBSV (kurz TBSV genannt)  
SO
1119
01.01.2009
 
Tiroler Hospiz-Gemeinschaft - Verein der Caritas für Sterbebegleitung und Lebensbeistand  
SO
1239
01.01.2009
 
Tischlein deck dich Vorarlberg  
SO
1147
01.01.2009
 
Tmicha - Verein zur Unterstützung Hilfsbedürftiger  
SO
1324
01.01.2009
 
UNSERE KLEINEN BRÜDER UND SCHWESTERN, Verein zur Unterstützung von Waisenkindern  
SO
1221
01.01.2009
 
Ute Bock Verein - Wohn- und Integrationsprojekt  
SO
1291
01.01.2009
 
Verein der Freunde des Caritas Altenwohn- und Pflegezentrums Haus St. Martin 
SO
1235
01.01.2009
 
Verein der Freunde des Evangelischen Krankenhauses Wien  
SV
1249
01.01.2009
 
Verein der Freunde von Ifakara  
SO
1320
01.01.2009
 
Verein für Hauskrankenpflege und soziale Dienste in Meiningen  
SO
1244
01.01.2009
 
Verein Kinderhilfswerk Sueninos  
SO
1316
01.01.2009
 
Verein LOK- Leben ohne Krankenhaus  
SO
1183
01.01.2009
 
"Verein zur Errichtung und Förderung des Betriebes des orthopädischen Krankenhauses Temesvar - Förderer-Verein Temesvar"  
SO
1325
01.01.2009
 
Vineyard Graz - christliche Gemeinschaft  
SO
1313
01.01.2009
 
VINZENZGEMEINSCHAFT St. Stephan  
SO
1364
15.07.2009
 
Volkshilfe Burgenland  
SO
1298
01.01.2009
 
VOLKSHILFE Landesorganisation Kärnten  
SO
1280
01.01.2009
 
VOLKSHILFE ÖSTERREICH  
SO
1142
01.01.2009
 
Volkshilfe Steiermark Spendenverein  
SO
1361
01.01.2009
 
Vorarlberger Kinderdorf  
SO
1178
01.01.2009
 
WANN & WO hilft  
SV
1287
01.01.2009
 
Wiener Frauenhäuser - Soziale Hilfen für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder  
SO
1121
01.01.2009
 
Wiener Hilfswerk (kurz: WHW)  
SO
1192
01.01.2009
 
Wiener Kinderfreunde helfen  
SO
1339
01.01.2009
 
WIENER TAFEL Verein für sozialen Transfer  
SO
1164
01.01.2009
 
"WIR LEBEN" - Interessensvertretung für Menschen mit Behinderung  
SO
1292
01.01.2009
 
"Wohnen"- Verein zur Hilfestellung für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen  
SO
1353
01.01.2009
 
World Vision Österreich Verein für Entwicklungszusammenarbeit und Völkerverständigung  
SO
1158
01.01.2009
 
Zellkern - Wegweiser zum Leben - Beratungsstelle für Schwer- und Chronisch-Kranke und deren Angehörige  
SO
1245
01.01.2009
 
"ZUKUNFT FÜR KINDER - ZUKI" Unterstützung für Straßenkinder und Kinder ohne Chance auf Schulbildung und medizinische Betreuung in der 3. Welt  
SO
1369
23.07.2009
 
Zweigverein zur Förderung der Katholischen Männerbewegung Linz  
SO
1318
01.01.2009
 
"Zweigverein zur Förderung der Katholischen Männerbewegung Salzburg"  
SO
1322
01.01.2009
 
 

Das Ende des Bankgeheimnisses?

17.06.2009

Auf bilateraler Ebene haben sich Österreich, Belgien und Luxemburg gemeinsam mit der Schweiz die Anerkennung des „automatisierten“ steuerlichen Informationsaustausches bisher erfolgreich vorbehalt...

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Auf bilateraler Ebene haben sich Österreich, Belgien und Luxemburg gemeinsam mit der Schweiz die Anerkennung des „automatisierten“ steuerlichen Informationsaustausches bisher erfolgreich vorbehalten und ihr Bankgeheimnis damit bewahrt. Wegen Steueraffären, wie etwa der Datenklau in Liechtenstein und die Sanktionen der USA gegen schweizerische Banken, sowie allgemein vor dem Hintergrund der maroden Weltwirtschaft und des damit in Zusammenhang stehenden sinkenden Steueraufkommens, sahen sich die G-20 Staaten nun veranlasst, den internationalen Druck auf das Bankgeheimnis zu erhöhen. Am 13. März 2009 haben Österreich und die Schweiz neben Belgien und Luxemburg ihren Vorbehalt zu Art 26 OECD-Musterabkommen nun aufgegeben und ermöglichen damit zukünftig eine neue Form des Informationsaustausches zwischen ihren Steuerbehörden und jenen ihrer Doppelbesteuerungspartner.   

 

Innerhalb der Europäischen Union wird der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten durch die EU-AmtshilfeRL 77/799/EWG gewährleistet. Diese EU-Richtlinie regelt, dass sich die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten gegenseitig alle Auskünfte erteilen, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geeignet sind. Da diese Art des Informationsaustausches mit dem Bankgeheimnis Österreichs, Belgiens und des Herzogtums Luxemburg kollidierte, entschieden sich diese Staaten innerhalb der EU 2004 für eine anonyme Quellenbesteuerung. Die Einhebung und Abfuhr der Quellensteuer ist wegen des hohen Verwaltungsaufwandes trotz des ab 2011 geltenden Steuersatzes in der Höhe von 35 % jedoch unpraktikabel, da von der Quellenbesteuerung weiters hauptsächlich Zinsen aus Sparguthaben und Anleihen, jedoch keine Dividendenausschüttungen und bestimmte Auszahlungen aus Investmentfonds erfasst werden.

 

Für die Schweiz ist die Anpassung an die OECD Standards wohl am einschneidensten, da die Schweiz bisher formalistisch in Fällen der „bloßen Steuerhinterziehung“ im Gegensatz zum gerichtlich strafbaren „Steuerbetrug“ keinerlei Auskünfte erteilte. Liechtenstein hat demgegenüber bereits im Dezember 2008 ein Abkommen zum gegenseitigen Informationsaustausch mit den USA unterzeichnet und auch mit den Staaten der EU auf bilateraler Ebene Gesprächsbereitschaft gezeigt. Das Abkommen zwischen Liechtenstein und der USA ermöglich den Informationsaustausch jedoch nicht rückwirkend und Auskünfte werden daher erst 2010 für den Veranlagungszeitraum 2009 gewährt. Auch für die Schweiz ist anzunehmen, dass keine rückwirkende Auskunftserteilung an ausländische Steuerbehörden erfolgt.      

 

Wann wird eine Steuerauskunft hinkünftig erteilt?

 

Der Vorbehalt zu Art 26 OECD-Musterabkommen hatte zur Folge, dass Österreich, Schweiz, Belgien und Luxemburg am automatisierten Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der OECD Vertragsstaaten nicht teilnahmen. Nach dem Wegfall des Vorbehalts hat eine schriftliche Darlegung des begründeten Verdachts einer Steuerhinterziehung zu erfolgen. Weiters muss die Person des Steuerpflichtigen bezeichnet sein und eine ausreichende Beschreibung des Sachverhalts vorliegen. In Bezug auf Österreich rechtfertigte nach der bisherigen Rechtslage und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein verfahrenseinleitender Bescheid einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses. Es bleibt daher zweifelhaft, ob zukünftig die schriftliche Darlegung einer bloßen Verdachtslage nach der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtssprechung für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses ausreichen wird. Der Steuerpflichtige hat vor der offiziellen Eröffnung seines Verfahrens dann keine Gelegenheit mehr, die Offenlegung seiner Bankdaten mit rechtsstaatlichen Mitteln zu bekämpfen. Andererseits ist jedoch nunmehr klargestellt, dass sogenannte „Fishing Expeditions“, bei denen eine ausländische Finanzbehörde ohne einen konkreten Verdacht um Auskunft ersucht, nach Art 26 OECD-Musterabkommens jedenfalls nicht zulässig sind. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich die österreichischen Banken im Zweifelsfall an das Erfordernis eines gehörig bekanntgemachten Finanzstrafverfahrens halten und ihren Kunden damit die Gelegenheit geben, Kenntnis von der Offenlegung ihrer Bankdaten zu erlangen.      

 

Wegfall des Bankgeheimnisses und Repatriierung

 

Für österreichische Kunden Schweizer und liechtensteinischer Banken stellt sich nach der internationalen Erosion des Bankgeheimnisses nunmehr verstärkt die Frage, ob Kundendaten an ausländische Steuerbehörden nun bekannt gegeben werden und ob insbesondere eine steuerliche Selbstanzeige hilfreich ist: Vorrausetzung für den Informationsaustausch ist jedenfalls die Umsetzung der Regelungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen der beteiligten Länder. Mittelfristig führt die Anerkennung der OECD Standards durch Österreich, Liechtenstein und speziell durch die Schweiz dazu, dass Bankdaten bereits aufgrund eines bloß hinreichenden Verdachts auf Steuerhinterziehung den Steuerbehörden offen zu legen sind. Sollte aufgrund des Wegfalls des Bankgeheimnisses ein Geldvermögen nach Österreich transferiert werden, so kann eine solche Rückführung vor der Umsetzung der OECD-Standards in den Doppelbesteuerungsabkommen über den Weg einer österreichischen Privatstiftung erfolgen. Auszahlungen an einen Begünstigten der österreichischen Privatstiftung unterliegen dann zwar der Kapitalertragsteuer, dafür kann der Begünstigte dann unbesorgt einer zu erwartenden gänzlichen Aufhebung des Bankgeheimnisses in Europa entgegensehen.     

 

 

Gültigkeit von Schiedsklauseln

09.03.2009

Schiedsgerichte sind – nicht zuletzt aufgrund ihres guten Rufes als rasche, kostengünstige, vertrauliche und vor allem staatenunabhängige Entscheidungskörper – mittlerweile aus dem Leben kontrak...

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Schiedsgerichte sind – nicht zuletzt aufgrund ihres guten Rufes als rasche, kostengünstige, vertrauliche und vor allem staatenunabhängige Entscheidungskörper – mittlerweile aus dem Leben kontraktierender Unternehmer nicht mehr wegzudenken. Eine vertraglich ausbedingte Schiedsklausel entfaltet jedoch in so manchen Fällen ihr Eigenleben, dh es kann passieren, dass diese Schiedsklausel unanwendbar ist, obwohl sich die Parteien darauf geeinigt haben. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Oftmals sind es offensichtliche Fehler in der Schiedsklausel, manchmal bringt nur eine rechtliche Auslegung der Klausel Klarheit über deren Gültigkeit. Eine Begründung dafür, dass es so viele defekte Schiedsklauseln gibt, mag in der Tatsache liegen, dass solche Klauseln zumeist sog „midnight clauses“ sind, dh diese werden, nachdem sich die Parteien nach mühevollen, sich oftmals über Wochen und Monate ziehenden Verhandlungen endlich über den Vertragsinhalt einigen konnten, noch rasch in den Vertrag „hineingepresst“, damit dieser endlich unterschrieben werden kann und der Deal perfekt ist. In Folge wird ein kurzer Überblick über die gröbsten, oftmals offensichtlichen, Mängel von Schiedsklauseln samt praktischem Anwendungsbeispiel gegeben.

 
I.              Die New York Convention[1] und das UNCITRAL Model Law[2]
 
1.            Sind auch mündliche Schiedsvereinbarungen gültig?
 
Grundsätzlich bedarf eine Schiedsvereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies wird sowohl von der New York Convention („NYC“) klargestellt, als auch vom UNCITRAL Model Law, welches als Grundlage für die nationalen Schiedsordnungen gedient hat und noch immer dient. Art II.2 NYC besagt, dass „the term agreement in writing shall include an arbitral clause in a contract or an arbitration agreement, signed by the parties or contained in an exchange of letters or telegrams.” Obwohl Art II.2 NYC zusätzlich zur Schriftlichkeit ausdrücklich eine Unterschrift („signed by the parties“) verlangt, so wird nach allgemeiner Rechtsprechung eine solche für entbehrlich gehalten, vorausgesetzt, dass die Schiedsvereinbarung schriftlich vorliegt. Eine schriftliche Schiedsvereinbarung ohne Unterschriften der Parteien kann somit nach der NYC gültig sein. Noch weiter geht das Model Law, welches vorsieht, dass „an agreement is in writing if it is contained in a document signed by the parties or in an exchange of letters, telex, telegrams or other means of telecommunication which provides a record of the agreement (…)[3]. Ausgehend von dieser weiten Bestimmung des Model Law wird es beispielsweise im Sinne des Schweizer Schiedsrechts als genügend angesehen, wenn eine mündliche Schiedsvereinbarung vorliegt, über die es eine Aufzeichnung auf Kassette gibt, von welcher dann eine schriftliche Abschrift erstellt werden kann.[4][5] Werden Schiedsvereinbarung entsprechend diesen Vorschriften mündlich und ohne Unterschrift der Parteien erstellt, ist dennoch Vorsicht geboten, da sich Gerichte immer wieder weigern, solche Schiedsvereinbarungen als gültig anzusehen und entsprechend die Vollstreckbarkeit eines aufgrund einer solchen Schiedsvereinbarung entgangenen Schiedsspruches versagen.[6] Ähnlich steht es nach dem Englischen Schiedsrecht, wonach eine Schiedsvereinbarung als schriftlich gilt, wenn eine mündliche Vereinbarung „is recorded by one of the parties, or by a third party, with the authority of the parties to the agreement”.
 
2.            Ist jede schriftliche Schiedsklausel gültig?
 
Nein. Die NYC und das Model Law verlangen als weitere Voraussetzung das Bestehen eines „defined legal relationship“, also einer bestimmten Rechtsbeziehung der Parteien zueinander. Dies wird in den meisten Fällen zugegebenermaßen anzunehmen sein, da Schiedsvereinbarungen zumeist in Verträgen enthalten sind, und diese dementsprechend die Rechtbeziehungen der Parteien regeln. Im Übrigen verlangen sie jedoch auch, dass sich eine Schiedsvereinbarung auf schiedsfähige Streitigkeiten beziehen muss.[7] Die Frage der Schiedsfähigkeit kann an dieser Stelle nicht eingehend behandelt werden. Wichtig ist nur, dass jeder Staat selbst entscheidet, welche Ansprüche er für schiedsfähig erklärt und welche nicht. Grundsätzlich werden Strafsachen, Konkurssachen, sowie Streitigkeiten über Patente und Schutzrechte als nicht vergleichsfähig erklärt. Im österreichischen Schiedsrecht besagt § 582 ZPO, der § 1030 Abs 1 und Abs 2 der deutschen ZPO entspricht, „(j)eder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind“. Ausdrücklich ausgenommen sind familienrechtliche Ansprüche und solche aus dem MRG und WGG[8].[9] Ganz allgemein soll jedoch die Bedeutung der Schiedsfähigkeit nicht übertrieben werden. Die meisten Handelsstreitigkeiten nach den Gesetzen der meisten Länder sind schiedsfähig.
 
II.          Beispiele ungültiger Schiedsklauseln
 
Auch wenn Schiedsklauseln nach den oben beschriebenen Kriterien formgemäß und rechtlich einwandfrei konzipiert werden, so kommt es in einer Vielfalt von Fällen dennoch dazu, dass diese aufgrund ihres Inhaltes ungültig sind. In der Praxis entsteht eine solche Ungültigkeit zumeist daraus, dass eine Schiedsklausel in sich unschlüssig, unbestimmt, oder undurchführbar ist.
 
1.            Wie sehen unschlüssige Schiedsklauseln aus?
 
In sich unschlüssig ist eine Schiedsvereinbarung zB dann, wenn sie vorsieht, dass „ein Schiedsverfahren, wenn überhaupt, unter den Regeln der ICC in London zu führen ist“,[10] oder wenn sie nicht eindeutig regelt, welche Art der Streitbeilegung, dh Gerichtsbarkeit oder Schiedsgerichtsbarkeit, durchgeführt werden soll, dh zB einerseits vorsieht, „alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen endgültig durch ein Schiedsverfahren von einem Einzelschiedsrichter in London entschieden werden“ und andererseits „Herr Müller unterwirft sich der englischen Gerichtsbarkeit und stimmt zu, dass alle Klagen aus diesem Vertrag in London eingebracht werden müssen“. In der internationalen Praxis werden solche Fälle der Unschlüssigkeit jedoch zumeist so entschieden, dass der Schiedsklausel, wenn irgendwie möglich, Gültigkeit verliehen wird.
 
2.            Wann ist eine Schiedsklausel unbestimmt?
 
Fälle der Unbestimmtheit gibt es bei Schiedsklauseln zur Genüge. Diese fangen schon dabei an, dass oftmals nicht eindeutig geregelt wird, ob Streitigkeiten tatsächlich durch ein Schiedsverfahren oder eine andere Form der Streitbeilegung (zB Mediation) entschieden werden sollen (zB „Alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen nach den Regeln der ICC entschieden werden“)[11]. Weiters, wenn eine Schiedsklausel vorsieht, „alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen endgültig durch ein Schiedsverfahren vor einem Einzelschiedsrichter entschieden werden. Der Einzelschiedsrichter soll eine bekannte Handelskammer (wie die ICC) sein.“ Eine solche Klausel wäre unbestimmt, da ein Schiedsrichter nur eine natürliche Person sein kann.
 
3.            Welche Fälle der Undurchführbarkeit gibt es?
 
Undurchführbar kann eine Schiedsvereinbarung insbesondere dann sein, wenn der Vertrag bereits ausgelaufen ist, oder die Parteien die Schiedsvereinbarung (auch schlüssig) widerrufen haben. In diesem Sinne ist anzumerken, dass Schiedsklauseln grundsätzlich auch mündlich widerrufen werden können. Dass das Bestehen der Schiedsklausel sodann auf eine Beweisfrage hinausläuft, ist evident. Eine Undurchführbarkeit kann sich zB auch dann ergeben, wenn eine Schiedsvereinbarung vorsieht, „alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind endgültig durch ein von drei Schiedsrichtern durchzuführendes Schiedsverfahren nach den Regeln der sizilianischen Bäckervereinigung durchzuführen“, wenn sich die „sizilianische Bäckervereinigung“ seit Vertragsabschluss und Geltendmachung der Schiedsklausel aufgelöst hat. Oder, wenn eine Schiedsvereinbarung vorsieht, „alle Streitigkeiten in Verbindung mit diesem Vertrag werden von einem ad-hoc Schiedsgericht endgültig entschieden. Jede Partei soll einen Schiedsrichter wählen. Der dritte Schiedsrichter, der als Vorsitzender fungiert, soll von dem früheren Tennisstar Thomas Muster ernannt werden“, wenn Herr Muster zwischenzeitig verstorben wäre.
 
In der Praxis können jedoch noch ganz andere Schwierigkeiten auftreten, die die Ungültigkeit einer Schiedsvereinbarung bewirken, obwohl die Schiedsvereinbarung auf den ersten Blick gültig aussieht. So kann es in etwa sein, dass die Schiedsvereinbarung unterschrieben ist, eine Unterschrift aber von einer anderen Partei, die nicht Vertragspartei ist, gesetzt wurde. So kam es in etwa in einem dem Autor bekannten Fall dazu, dass eine Partei (nennen wir sie „MyOldMansion“) ein Schiedsverfahren aufgrund einer Schiedsklausel gegen eine andere Partei (die „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH“) einleitete, dabei jedoch übersah, dass die Schiedsvereinbarung nicht von der „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH“ unterschrieben war, sondern von einer anderen Partei (nennen wir sie „Cosy Bed Matrazen GmbH“), obwohl der Vertrag auf ein Vertragsverhältnis zwischen der „MyOldMansion“ und der „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH“ ausgelegt war (dh in der Kopfzeile stand in etwa: „„MyOldMansionund die Cosy Bed Schlafcomfort GmbHschließen folgenden Vertrag […]“; „„MyOldMansionverpflichtet sich gegenüber der „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH[…]“). Die schiedsbeklagte Partei wendete daher in diesem Fall mE zu Recht ein, dass dies alles nichts hilft, da die Schiedsklausel nun einmal nicht von der „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH“, sondern von der „Cosy Bed Matrazen GmbH“ unterschrieben wurde (und mit deren Firmenstempel bestätigt wurde) und somit zwischen „MyOldMansion“ und der „Cosy Bed Schlafcomfort GmbH“ keine (gültige) Schiedsvereinbarung vorlag.[12]
 
Es zeigt sich also, dass Schiedsvereinbarung durchaus ihre Tücken haben können und sich die Parteien viel Mühe ersparen können, wenn sie die Schiedsvereinbarung im Vertrag nicht etwa fünf Minuten vor Mitternacht, sondern eventuell schon in der Mittagspause entwerfen würden. Eine solche gültige Schiedsklausel könnte für ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) in Wien so aussehen:
 
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, zB über seinen Bestand, seine Erfüllung, seine Auflösung sowie vor- und nachvertragliche Pflichten und die Übertragung von Rechten, werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden, auch wenn sie sich auf andere Rechtsgrundlagen stützen als den Vertrag. Der Schiedsort ist Wien. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
 

Diese Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.



[1] UN Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards 1958.
[2] UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration 1985.
 
[3] Dies entspricht im Großen und Ganzen auch § 583 ZPO: „Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Telefaxen, e-mails oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung enthalten sein, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen“.
[4] Vgl das Schweizer Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) 1987, Art 178 (1), welcher besagt, dass die Schiedsvereinbarung „schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung zu erfolgen (hat), die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht“.
[5] Vgl English Arbitration Act 1996, Art 5(4).
[6] Siehe zB die Entscheidung vom Halogaland Berufungsgericht (Norwegen) vom 16. August 1999 (2002) XXVII Yearbook Commercial Arbitration 519.
[7] Vgl Art II.1 und V.2(a) NYC und Art 34(2)(b)(i) und 36(1)(b)(i) Model Law.
[8] Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
[9] § 582 Abs 2 ZPO.
[10] Vgl den Fall Mangistaumunaigoz Oil gg United World Trade Inc (1995) 1 Lloyd’s Rep 617.
[11] Anm: Von der ICC gibt es sowohl Schieds- als auch andere Schlichtungsregeln.
[12] Anm: Dieses Schiedsverfahren ist derzeit noch anhängig und es wird sich zeigen, ob die Ansicht der beklagten Partei zutreffend war.

Gesetzliche Zinsen für Unternehmer

14.01.2009

Information über dessen Entwicklung sowie der gesetzlichen Zinsen für unternehmensbezogene Geschäfte (§ 352 UGB; bis 31.12.2006 § 1333 Abs. 2 ABGB) : Vor nunmehr zehn Jahren sind an die Stell...

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Information über dessen Entwicklung sowie der gesetzlichen Zinsen für unternehmensbezogene Geschäfte (§ 352 UGB; bis 31.12.2006 § 1333 Abs. 2 ABGB) : Vor nunmehr zehn Jahren sind an die Stelle des Diskontsatzes der Basiszinssatz und an die Stelle des Lombardsatzes der Referenzzinssatz getreten. Diese Zinssätze werden sowohl in Gesetzen (z. B. § 49a ASGG, § 14 Abs. 1 BTVG, § 7 Abs. 2 TNG, § 8 Abs. 2 VSPAG, § 21 Abs. 4 HeizKG) und Verord-nungen als auch in privatrechtlichen Verträgen vielfach als Bezugsgröße verwendet. Ferner wurde durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 118/2002, der gesetzliche Zinssatz bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Ge-schäften in § 1333 Abs. 2 ABGB neu geregelt; dieser beträgt ab dem 1.8.2002 acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wobei der Basiszinssatz für das nächste Halbjahr maßgeblich ist, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Mit dem Ablauf des 31.12.2006 ist § 1333 Abs. 2 ABGB au-ßer Kraft getreten. Der Zinssatz im Fall der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften richtet sich seither nach § 352 UGB. Inhalt-lich hat sich bei diesem Zinssatz darüber hinaus aber keine Änderung ergeben.
Die nachstehenden Tabellen ermöglichen einen Überblick über den bisherigen Verlauf der angeführten Zinssätze.

Basiszinssatz
01.01.1999 - 08.04.1999 2,50 %
09.04.1999 - 04.11.1999 2,00 %
05.11.1999 - 16.03.2000 2,50 %
17.03.2000 - 08.06.2000 3,00 %
09.06.2000 - 05.10.2000 3,75 %
06.10.2000 - 30.08.2001 4,25 %
31.08.2001 - 17.09.2001 3,75 %
18.09.2001 - 08.11.2001 3,25 %
09.11.2001 - 10.12.2002 2,75 %
11.12.2002 - 08.06.2003 2,20 %
09.06.2003 – 26.04.2006 1,47 %
27.04.2006 – 10.10.2006 1,97 %
11.10.2006 – 13.03.2007 2,67 %
14.03.2007 – 08.07.2008 3,19 %
09.07.2008 – 14.10.2008 3,70 %
seit 15.10.2008 3,13 %

Referenzzinssatzes
01.01.1999 - 08.04.1999 4,75 %
09.04.1999 - 04.11.1999 3,75 %
05.11.1999 - 16.03.2000 4,25 %
17.03.2000 - 08.06.2000 4,75 %
09.06.2000 - 05.10.2000 5,50 %
06.10.2000 - 30.08.2001 6,00 %
31.08.2001 - 17.09.2001 5,50 %
18.09.2001 - 08.11.2001 5,00 %
09.11.2001 - 05.12.2002 4,50 %
06.12.2002 - 05.06.2003 4,00 %
06.06.2003 – 07.03.2006 3,25 %
08.03.2006 – 08.08.2006 3,75 %
09.08.2006 – 12.12.2006 4,25 %
13.12.2006 – 12.06.2007 4, 75 %
13.06.2007 – 8.10.2008 5,25 %
seit 9.10.2008 4,50 %

Höhe der Zinsen bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwi-schen Unternehmern aus unternehmensbezogenen bzw. unternehmerischen Geschäften (§ 352 UGB bzw. § 1333 Abs. 2 ABGB)

01.08.2002 – 31.12.2002 10,75 %
01.01.2003 – 30.06.2003 10,20 %
01.07.2003 – 30.06.2006 9,47 %
01.07.2006 – 31.12.2006 9,97 %
01.01.2007 – 30.06.2007 10,67 %
seit 01.07.2007 11,19 %

Neuer Europäischer Zahlungsbefehl

11.12.2008

Die Verordnung Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) ist ab 12. Dezember 2008 unmittelbar anwen...

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Die Verordnung Nr 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) ist ab 12. Dezember 2008 unmittelbar anwendbar. Mit dem Europäischen Mahnverfahren wird erstmals ein eigenständiges europäisches Verfahren installiert, das zur Schaffung eines Titels führt, der ohne Exequaturverfahren in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar ist. Ziel der EuMahnVO ist die Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren über unbestrittene Geldforderungen, die Verringerung der Verfahrenskosten sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle (EuZB) in allen Mitgliedstaaten.

 

Die VO betrifft grenzüberschreitende Forderungen, die mit einem EuZB geltend gemacht werden können. Dieses dem österreichischen Mahnverfahren ähnlichen Verfahren zur Schaffung eines EuZB steht alternativ zu den einzelstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Die klagende Partei hat die Wahl, einen Zahlungsbefehl nach den Bestimmungen der EuMahnVO oder nach den in den meisten Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Mahnverfahren zu beantragen. Das Verfahren ist im Gegensatz zum österreichischen Mahnverfahren unabhängig vom Streitwert in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme von Ansprüchen aus außervertraglichen Schuldverhältnissen und unabhängig von der Art der Gerichtsbarkeit anzuwenden, wobei im gesamten Verfahren kein Anwaltszwang herrscht.

 

Das Verfahren beginnt damit, dass die klagende Partei (in der Diktion der VO Antragsteller) unter zwingender Verwendung eines Formblatts eine Geldleistungsklage einbringt. Die Klage wird der beklagten Partei (in der Diktion der VO Antragsgegner) mit einer Rechtsbelehrung zugestellt, den von der klagenden Partei geforderten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten zu bezahlen oder binnen einer Frist von 30 Tagen Einspruch einzulegen. Langt innerhalb dieser Frist kein Einspruch ein, so wird der EuZB rechtskräftig und vollstreckbar, wobei eine Vollstreckung in allen Mitgliedstaaten ohne Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens möglich ist. Erhebt die beklagte Partei fristgerecht Einspruch, so wird das Verfahren nach den Regeln des ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt.

Die Versteigerung im Internet und sonstige Neuerungen

19.11.2008

Die EO-Nov 2008, deren Kernstück die Überarbeitung des Exekutionsmittels der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist, bringt auch Neuerungen bei der Fahrnisexekution. Sie ermöglicht insbesondere...

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Die EO-Nov 2008, deren Kernstück die Überarbeitung des Exekutionsmittels der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft ist, bringt auch Neuerungen bei der Fahrnisexekution. Sie ermöglicht insbesondere die Versteigerung der Pfandstücke im Internet. Die Novelle ist großteils mit 1. 3. 2008 in Kraft getreten. Die Bestimmungen sind weitgehend auch auf anhängige Exekutionsverfahren anzuwenden.

Gesetzliche Rahmenbedingungen zur Stabilisierung der Finanzmärkte

22.10.2008

Mit Ministerratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 hat der Ministerrat bereits Maßnahmen in Zusammenhang mit der gegenwärtigen Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten beschlossen. Nunmehr ...

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Mit Ministerratsbeschluss vom 8. Oktober 2008 hat der Ministerrat bereits Maßnahmen in Zusammenhang mit der gegenwärtigen Entwicklung auf den internationalen Finanzmärkten beschlossen. Nunmehr erfolgt die Umsetzung dieses Beschlusses in Form einer Regierungsvorlage, die im Ministerrat vom 14. Oktober 2008 beschlossen wurde und einer Sondersitzung des Parlaments behandelt werden soll. Das Interbankmarktstärkungsgesetz (IBSG) zielt darauf ab, den derzeit nur eingeschränkt funktionierenden Interbankmarkt wieder zu beleben. Die Banken sollen zu diesem Zweck eine eigene Gesellschaft als „Clearingstelle“ einrichten, über die der Interbankmarkt abgewickelt werden kann und an der sich auch die Versicherungen beteiligen können. Das Finanzmarktstabilitätsgesetz (FinStaG) ermöglicht es dem Bundesminister für Finanzen die Übernahme von Haftungen für Verbindlichkeiten eines Rechtsträgers oder gegenüber einem Rechtsträger abzugeben bzw. die Gewährung von Darlehen durch zu führen sowie Eigenmittel an Kreditinstitute gemäß §§ 23 und 24 des BWG zuzuführen. Die Maßnahmen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes sind auf einzelne Institute bezogen. Die mit dem Finanzmarktstabilitätsgesetz mögliche Einbindung der ÖIAG macht eine Novellierung des ÖIAG-Gesetzes 2000 erforderlich. Im Bankwesengesetz wird als vertrauensbildende Maßnahme im Lichte der aktuellen Entwicklungen an Stelle des Einlagensicherungsbetrages von derzeit 20 000 Euro eine unbegrenzte Garantie auf Einlagen natürlicher Personen abgegeben. Im Börsegesetz wird der Finanzmarktaufsichtsbehörde im Verordnungswege die Möglichkeit eröffnet, Leerverkäufe (so genanntes „short selling“) zu untersagen oder einzuschränken. Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz wird um eine Informationspflicht der FMA gegenüber dem Bundesminister für Finanzen erweitert, um dem Bundesminister für Finanzen eine möglichst frühzeitige Ergreifung von Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz zu ermöglichen. Da die Maßnahmen budgetäre Auswirkungen zur Folge haben können, ist auch die Novellierung des Bundesfinanzgesetzes 2008 erforderlich.

 

Neues Übereinkommen zu Sicherungsrechten

17.09.2008

UNIDROIT beschliesst neues Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung: Mit diesem Übereinkommen wurde ein...

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UNIDROIT beschliesst neues Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Luftfahrzeugausrüstung: Mit diesem Übereinkommen wurde ein eigenes internationales Sicherungsrecht an hochwertigen beweglichen Sachen (Flugzeugrahmen, Flugzeugmotoren, Eisenbahnwagen, Satelliten etc.) geschaffen. Ein solches Sicherungsrecht geht nach Eintragung in ein internationales Register allen nicht dort eingetragenen (nationalen) Sicherungsrechten vor. Ziel ist es, mit dem internationalen Sicherungsrecht die Finanzierung hochwertiger Sachen zu erleichtern und deren Anschaffung zu verbilligen. Der gemeinsam von UNIDROIT (Internationales Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts) und ICAO (International Civil Aviation Organisation) erarbeitete Entwurf eines Rahmenübereinkommens sowie eines Protokolls für Luftfahrzeuge ist auf einer diplomatischen Konferenz in Kapstadt am 16.11.2001 beschlossen worden und liegt zur Unterzeichnung auf. Ein weiteres Protokoll zu dem Übereinkommen für rollendes Eisenbahnmaterial wurde auf einer diplomatischen Konferenz im Februar 2007 in Luxemburg finalisiert. Eine mit Deutschland und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung des Übereinkommens, des Luftfahrtprotokolls sowie des Eisenbahnprotokolls wurden hergestellt. Beratungen über ein Mandat zur gemeinsamen Unterzeichnung des Übereinkommens und des Luftfahrtprotokolls durch die EU-Staaten sind noch nicht abgeschlossen.

 

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Vorsorgevollmacht

28.08.2008

Am 1. Juli 2007 trat das Sachwalterrecht-Änderungsgesetz 2006 in Kraft. Nebst weitreichenden Änderungen im Bereich des Sachwalterschaftswesen wurden insbesondere die Vertretungsbefugnis nächster...

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Am 1. Juli 2007 trat das Sachwalterrecht-Änderungsgesetz 2006 in Kraft. Nebst weitreichenden Änderungen im Bereich des Sachwalterschaftswesen wurden insbesondere die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger sowie die Vorsorgevollmacht eingeführt. Wer kümmert sich um mich, wenn ich nicht mehr handlungs- oder geschäftsfähig bin? Wer entscheidet, welche medizinischen Maßnahmen und Therapien durchgeführt werden? Wer sucht ein für mich passendes Pflegeheim? Wer vertritt mich vor Behörden? Wer regelt meine finanziellen Angelegenheiten und wahrt meine Interessen als Gesellschafter oder Aktionär? Ungern setzt man sich mit der Frage „Was wäre, wenn …“ auseinander. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, für den Fall des Verlustes der Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie der Äußerungs- und Geschäftsfähigkeit einen Dritten mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen. Sämtliche Angelegenheiten, die von der Vollmacht umfasst sein sollen, müssen bestimmt angeführt werden. Vollmachtnehmer kann nur jemand sein, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Krankenanstalt oder einem Heim steht, indem sich der Vollmachtgeber aufhält.

 
Auch wenn eine Vorsorgevollmacht eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden kann, so empfiehlt sich doch die Errichtung durch einen Rechtsanwalt. Im Einzelfall kann sogar die Errichtung eines Notariatsakts erforderlich sein. Soll die Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei Gericht errichtet werden. Hiebei ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen sowie über die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs aufzunehmen. Die Vorsorgevollmacht stellt einen zweiseitigen Vertrag dar, in welchem die Vertragsparteien ihre jeweiligen Rechtsbeziehungen und Pflichten genau festlegen können. Nebst einer allgemeinen Vollmacht, umfasst eine Vorsorgevollmacht in der Regel Aufträge hinsichtlich ärztlicher Maßnahmen, der Unterbringung des Vollmachtgebers, der Vertretung vor Banken und Versicherungen, der Vertretung vor Behörden oder vor Gericht, der Verfügung über Liegenschaften, der Begräbnisvorsorge, aber auch die Verfügung über Geschäftsanteile oder Aktien. Gleichzeitig wird im Rahmen des Vertragstextes dem Vollmachtnehmer der Auftrag zum Tätigwerden in vorbezeichneter Form erteilt und dieser vom Vollmachtnehmer auch angenommen. Üblicherweise werden Sachwalterverfügungen in den Vertragstext aufgenommen. Geklärt wird weiters die Aufwandsentschädigung für den Vollmachtnehmer.
 
Die Vorsorgevollmacht kann sowohl als sofort wirksame und auch im Vorsorgefall weiterhin aufrecht bleibende Vollmacht konzipiert werden. Andererseits ist es möglich, das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht an den Nachweis des Verlustes der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit zu knüpfen. Vorsorgevollmachten werden im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert, im elektronischen Urkundenarchiv gespeichert und sind daher im Bedarfsfall beispielsweise von Spitälern einsehbar. Die eigenständige Planbarkeit des Vorsorgefalles und des damit einhergehenden weiteren Procedere hat sich als großer Vorteil für den Vollmachtgeber erwiesen. Dieser nominiert selber jene Person, die ihn im Anlassfalle vertritt oder zum Sachwalter bestellt wird. Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ersetzt in der Regel die Bestellung einer willkürlich ausgewählten Person zum Sachwalter durch das zuständige  Pflegschaftsgericht. Selbstverständlich ist es möglich, für verschiedene Belange unterschiedliche Personen zu bevollmächtigen. Der genaue, sinnvolle Umfang einer Vorsorgevollmacht kann nur im individuellen Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt geklärt werden. Zu vielschichtig und weitreichend sind die abzuklärenden Bedürfnisse des Vollmachtgebers, zu unterschieden die einzelnen Umstände. – Nur ausführliche Beratung und Vorsorgen beruhigt.

Beigabe eines Rechtsanwaltes bei Verhaftung

22.08.2008

Hotline garantiert Anwalt schon bei erster Vernehmung  -  Wer von der Polizei verhaftet wird, hat seit Jahresanfang das Recht, schon bei der ersten Einvernahme einen Anwalt mitzunehmen. Eine von ...

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Hotline garantiert Anwalt schon bei erster Vernehmung  -  Wer von der Polizei verhaftet wird, hat seit Jahresanfang das Recht, schon bei der ersten Einvernahme einen Anwalt mitzunehmen. Eine von Justizministerium und Anwaltskammer organisierte 24-Stunden-Hotline, kostenfrei unter 0800 376 386 erreichbar, sorgt seit 1. Juli dafür, dass auch tatsächlich rund um die Uhr Verteidiger zur Verfügung stehen. Kostenlos ist die Beratung für sozial Bedürftige, die Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Die Polizei wird die Festgenommenen mittels Flugblatt über die Aktion informieren. Pro Bundesland werden zwei, in Wien drei Anwälte 24 Stunden täglich erreichbar sein. Die ersten fünf Minuten Telefonberatung sind kostenlos, danach fällt ein Stundensatz von 100 Euro plus Mehrwertsteuer an - also auch für Anreise und Teilnahme am Verhör.

Gemäß der seit Jahresanfang geltenden Strafprozessordnung haben von der Polizei verhaftete Personen das Recht, bei ihrer Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Zwar darf der Anwalt in die Befragung durch die Polizei nicht eingreifen. "Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten", heißt es in der Strafprozessordnung. Allerdings darf der Anwalt im Anschluss "ergänzende Fragen" an seinen Mandanten stellen. 

 

 

Neues zum Grundbuch

24.07.2008

Der Nationalrat hat am 5. Juni 2008 den Entwurf von Justizministerin Maria Berger für eine Grundbuchs-Novelle, mit der die rechtliche Grundlage für die Umstellung auf eine neue Grundstücksdatenb...

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Der Nationalrat hat am 5. Juni 2008 den Entwurf von Justizministerin Maria Berger für eine Grundbuchs-Novelle, mit der die rechtliche Grundlage für die Umstellung auf eine neue Grundstücksdatenbank und Verbesserungen des Grundbuchs- und Vermessungswesens realisiert werden, einstimmig angenommen. „Pro Jahr werden rund 21 Millionen externe Abfragen in der Grundstücksbank getätigt und 684.000 Eintragungen vorgenommen. Wirtschaft und öffentliche Verwaltung stellen immer höhere Anforderungen an die Grundstücksdatenbank, das internationale Vorzeigeprojekt wird ab Jänner 2009 technisch verbessert und darüber hinaus auch noch bürgerfreundlicher als bisher sein“, zeigte sich die Justizministerin über die Zustimmung der Nationalratsabgeordneten erfreut.

In der Grundstücksdatenbank werden schon seit mehr als zwei Jahrzehnten die Daten von 10,4 Millionen Grundstücken in Grundbuch und Kataster elektronisch geführt. Durch die neue Grundstücksdatenbank wird nun die Bürgerfreundlichkeit erhöht. Die Eingabeprozesse werden beschleunigt und die Abfragemöglichkeiten erweitert. Die Novelle schafft auch die Möglichkeit, fehlerhafte Anträge auszubessern und baut so den Servicegedanken im Grundbuchsverfahren aus. „Durch die neue Grundstücksdatenbank werden aber nicht nur die Abläufe vereinfacht, auch die Verwaltungskosten für Unternehmen werden gesenkt. Die Einsparungen werden sich auf ca. 170.000 Euro belaufen,“ führte Justizministerin Berger einen weiteren Hauptpunkt der Reform aus.
Weiters hervorzuheben sind die Änderungen der Sonderbestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes für die vereinfachte Verbücherung von Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen. Nach wie vor bestehende Besonderheiten wie das Eisenbahnbuch, das nicht verbücherte öffentliche Gut und die Sondergrundbücher in drei Katastralgemeinden werden bereinigt.

Das Grundbuch ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte können unter anderem in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht und Dienstbarkeiten. Der Kataster wird von den 41 Vermessungsämtern geführt und dient dazu, bestimmte tatsächliche Grundstücksverhältnisse ersichtlich zu machen und - soweit der Grenzkataster angelegt worden ist – Grenzen verbindlich nachzuweisen.


 

Diskussion zum Gruppenverfahren

26.06.2008

Unseriöse Internetgeschäfte, Einladungen mit Gewinnversprechungen, unerbetene Telefonanrufe oder SMS, die mit irreführenden Angeboten für Vertragsabschlüsse werben – leider haben diese Geschä...

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Unseriöse Internetgeschäfte, Einladungen mit Gewinnversprechungen, unerbetene Telefonanrufe oder SMS, die mit irreführenden Angeboten für Vertragsabschlüsse werben – leider haben diese Geschäftspraktiken in den letzten Jahren enorm zugenommen. Bei den diesjährigen „Wilhelminenberg Gesprächen“, die Justizministerin Maria Berger und Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger eröffnen, diskutieren Experten am 12. Juni 2008 über Verbesserungen bestehender Rechtsinstrumente und mögliche neue Wege im Konsumentenschutz.

Obwohl das österreichische Rechtssystem von den BürgerInnen für seine Verlässlichkeit und Objektivität geschätzt wird, scheuen sich KonsumentInnen oft, ihre Schadenersatzansprüche vor Gericht geltend zu machen. Sie fürchten die mit einer Klage verbundenen Kosten, Risiken und Belastungen, die ihnen im Vergleich zum entstandenen Schaden oftmals überproportional erscheinen. Geschäftspraktiken, wie zum Beispiel das Umleiten von Handygesprächen auf teure Mehrwertnummern, können so oft ohne Sanktion bei einem großen Kreis von Betroffenen finanzielle Schäden verursachen.

Die Erfahrung zeigt auch, dass bestehende Rechtsinstrumente häufig nicht zum gewünschten Erfolg führen. Einzelne Unternehmen nehmen zum Beispiel die Prozesskosten eines Unterlassungsverfahrens in Kauf, da sie bis zu einem Gerichtsurteil weiterhin häufig bereits ein Vielfaches an Einnahmen lukrieren können und sich so für diese Unternhmen rechtswidriges Verhalten „lohnt“. Bewusst irreführende Internetangebote werden trotz einiger erfolgreicher Urteile in geringfügig modifizierter Form fortgesetzt. Einstweilige Verfügungen gehen für den Verbraucherverband mit einem Kostenrisiko einher, das diesen häufig davon abhält, davon Gebrauch zu machen.

VertreterInnen aus Wissenschaft und Praxis werden sich diesen und anderen Problemfeldern bei den diesjährigen „Wilhelminenberg Gesprächen“ widmen, die auch heuer wieder gemeinsam mit dem Konsumentenschutzministerium veranstaltet werden. Die Experten werden in diesem Zusammenhang über die Gruppenklagen und Instrumente wie die Gewinnabschöpfung oder funktionell vergleichbare Geldbußensysteme sowie Verbesserungsmöglichkeiten des beschleunigten Rechtsschutzes diskutieren. Auch VertreterInnen aus anderen Mitgliedstaaten, die bereits vergleichbare Instrumente haben, werden ihre Erfahrungen referieren.

Übernahmegesetz

07.05.2008

Das Übernahmegesetz (ÜbG)[1] trat erstmals am 1. Januar 1999 in Kraft und wurde durch das ÜbRÄG 2006[2] grundlegend novelliert. Für die Änderung war einerseits die Umsetzung der Übernahmeric...

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Das Übernahmegesetz (ÜbG)[1] trat erstmals am 1. Januar 1999 in Kraft und wurde durch das ÜbRÄG 2006[2] grundlegend novelliert. Für die Änderung war einerseits die Umsetzung der Übernahmerichtlinie (ÜBRL)[3] und andererseits die anlässlich eines Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsverfahrens geäußerten Bedenken des VfGH[4] bezüglich der Verfassungsrechtskonformität des ÜbG 1998 verantwortlich.[5]

 
Das ÜbG stellt sowohl materielle Bestimmungen als auch Verfahrensregeln für alle Formen der öffentlichen Übernahme von Aktien und sonstigen Beteiligungspapieren von börsennotierten Gesellschaften auf, mit dem Ziel ein faires und geordnetes Angebotsverfahren zu schaffen[6] und dadurch österreichischen Unternehmen den Zugang zu günstigem Eigenkapital zu erleichtern[7]7. Oberstes Ziel ist jedoch die Gleichbehandlung aller durch die Übernahme betroffenen Anleger sicherzustellen. Dies wird ua durch rechtzeitige Information und Vermeidung von Marktverzehrungen (§§ 5 f ÜbG), Informationspflichten von Bietern (§§ 7, 18 ÜbG) und Zielgesellschaft (§ 14 ÜbG) gewährleistet. In erster Linie werden diese Ziele aber durch die Pflicht sichergestellt nach einem Kontrollwechsel oder erstmaligem Kontrollerlangen den Inhabern von Beteiligungspapieren ein Angebot für ihre Aktien zu stellen (§ 22 Abs 1 ÜbG). Von diesem Pflichtangebot ausgenommen sind Übernahmen, bei denen die Kontrolle durch ein öffentliches Angebot erlangt wurde.
 
Der persönliche Anwendungsbereich des ÜbG knüpft einerseits an den Sitz der Zielgesellschaft und andererseits an die Börsennotierung der Beteiligungspapiere. Vom Vollanwendungsbereich umfasst sind Übernahmen an Gesellschaften mit Sitz in Österreich und Börsennotierung deren Beteiligungspapiere an der Wiener Börse (§ 2 ÜbG). Durch das ÜbRÄG 2006 wird der persönliche Anwendungsbereich dahingehend erweitern, dass nunmehr auch Gesellschaften die nur einen der erwähnten Anknüpfungspunkte erfüllen unter den Teilanwendungsbereich der ÜbG fallen. Der zweite Anknüpfungspunkt jedoch muss in einem EWR-Vertragsstaat erfüllt sein. Hat eine Gesellschaft etwa ihren Sitz in Österreich aber die Börsennotierung in einem anderen Vertragsstaat, dann sind die §§ 27b ff ÜbG anwendbar.
 
Das ÜbG unterscheidet zwischen kontrollbezogenen Angeboten und einfachen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren ohne Kontrollbezug. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein bereits kontrollierender Aktionär seine Beteiligung erhöhen möchte. Bei den Angeboten mit Kontrollbezug wird wiederum zwischen Übernahmeangebote und Pflichtangebote unterschieden. Erstere sind öffentliche Angebote an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere (§ 1 Z 1 ÜbG).
 
Die vom ÜbG angeordneten Pflichtangebote sind die Rechtsfolge des Kontrollerlangens. Dadurch wird der Minderheit der Aktionäre der Austritt aus der Gesellschaft ermöglicht. Obwohl einige Bestimmungen auf sie anwendbar sind, stellen Squeeze-out, die Umwandlung nach dem UmwG und ähnliche Umgründungsmaßnahen keine Angebote iSd ÜbG dar.[8]
 
Wird unmittelbar oder mittelbar eine kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft durch einen oder mehrere gemeinsam vorgehende Rechtsträger[9] erlangt, hat der Erwerber neben der Anzeige an die Übernahmekommission, an alle Inhaber von Beteiligungspapieren an der Zielgesellschaft ein Angebot zum Erwerb deren Beteiligungen zu stellen. Eine unmittelbare kontrollierende Beteiligung liegt bei Überschreiten von 30 Prozent der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vor. Somit wird ein formeller Kontrollbegriff geschaffen, sodass eine Beteiligung unter 30 Prozent keine kontrollierende Beteiligung darstellt.[10]
 
Für mittelbare Beteiligungen gilt der formelle Kontrollbegriff nur dann, wenn die Kontrolle durch eine dem ÜbG unterliegende Gesellschaft vermittelt wird. Weiterhin maßgeblich ist der materielle Kontrollbegriff[11], wenn die Kontrolle durch einen anderen Rechtsträger vermittelt wird. In so einem Fall wird darauf abgestellt, ob ein beherrschender Einfluss etwa durch die Mehrheit der Stimmrechte[12] auf die Zielgesellschaft ausgeübt werden kann.
 
Bei Erlangung der „gesicherten Sperrminorität" von 26 Prozent der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte ist lediglich eine Anzeige an die Übernahmekommission vorgesehen (§ 26 ÜbG). Werden die 26 Prozent überschritten, ruhen die über die „gesicherte Sperrminorität" hinausgehenden Stimmrechte. Nach einer Anzeige können Beteiligungen bis zu Erreichung der 30 Prozentschwellen erworben werden, ohne dass ein Pflichtangebot gestellt werden muss. Die Stimmrechte leben jedoch erst mit Abgabe eines Pflichtangebotes wieder auf (§ 26a Abs 2 ÜbG).
 
Für öffentliche Angebote und Pflichtangebote wird eine Gegenleistung vorgeschrieben. Diese muss in Bar angeboten werden, sofern es sich um Pflicht- und Übernahmeangebote handelt, alternativ könnten auch andere Gegenleistungen angeboten werden. Wird jedoch ein freiwilliges öffentliches Angebot gemacht, ist eine Baralternative nicht unbedingt erforderlich, die angebotene Gegenleistung kann auch ausschließlich als Geschäftsanteile etwa einer GmbH ausgestaltet sein.
 
Der Angebotspreis für Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung unterliegt einer zweifachen Untergrenze. Der Preis darf einerseits nicht unter der höchsten vom Bieter in Referenztransaktionen geleistete oder zugesagte Gegenleistung liegen und gleichzeitig auch nicht den durchschnittlichen Börsenkurs der letzten sechs Monate ab dem Tag der Bekanntmachung der Angebotsabsicht unterschreiten (§ 26 ÜbG).
 
Der verfahrensrechtliche Teil des ÜbG regelt die Organisation und die Aufgaben der Übernahmekommission sowie besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen. Der Übernahmekommission steht zwar keine Kompetenz mehr zur Erlassung von
 
 
Verordnungen[13]13, es obliegen ihr jedoch weiterhin alle Entscheidungen über die nach dem ÜbG zu beurteilenden Angelegenheiten (§ 29 Abs 1 ÜbG) sowie Erstattung von Stellungnahmen. Gem § 33 Abs 1 ÜbG kann die Übernahmekommission von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei feststellen, ob ein Angebot unter Verletzung insbesondere der Preisbestimmungen zustande gekommen ist, ob ein Angebot zu Unrecht nicht gestellt wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde und aus diesem Grund die Stimmrechte des Anbieters ruhen.


[1] Bundesgesetz betreffend Übernameangebote, Art I des BGBl I 1998/127.
[2] Übernahmerechtsänderungsgesetz 2006, BGBl I 2006/75.
[3] Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, ABI v 30.4.2004, L 142/12
[4] VfGH 14.12.2005, B 389/05, B 390/05, B 393/05.
[5] Vgl ErIRV 1334 BgINR 22. GP 2 f.
[6] ÜbK v 17.6.1999, GZ 1999/2/3-13.
[7] Vorblatt und Punkt 4 des Allgemeinen Teils der ErIRV des ÜbG (1276 BIgNR 20. GP).
[8] Diregger/Kalss/Winner, Das österreichische Übernahmerecht (2006) 31; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 23 Rz34.
[9] Gem § 23 Abs 1 ÜbG sind gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern die von ihnen jeweils gehaltenen Beteili­gungen an einer Zielgesellschaft wechselseitig zuzurechnen.
[10] Huber/Alscher, Das Übernahmerechts Änderungsgesetz – ein Überblick, ecolex (2006) 574.
[11] Huber/Alscher, ecolex (2006) 574.
[12] S.Bydlinski/Winner, Das neue Übernahmegesetz – Ein Überblick über die materiell-rechtlichen Bestimmungen, ÖBA (12/1998) 913.
[13] S. Bydlinski/Potyka, Übernahmegesetz (2006) 101.

Das neue Stiftungseingangssteuergesetz

05.05.2008

Vor etwa einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung vom 7. März 2007 zur Verfassungswidrig...

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Vor etwa einem Jahr hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer als verfassungswidrig aufgehoben. In der Entscheidung vom 7. März 2007 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer hat der VfGH bestimmt, dass das Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Erbschaftssteuer bei Grundstücken als gleichheitswidrig anzusehen ist. Wenige Monate später hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2007 wegen eines ähnlich gelagerten Falles zur Bemessung der Schenkungssteuer auch wesentliche Bereiche des Schenkungssteuergesetzes aufgehoben. In beiden Entscheidungen hat der VfGH der Bundesregierung eine Reparaturfrist bis zum 31. Juli 2008 eingeräumt. Der Gesetzgeber wird jedoch innerhalb der Reparaturfrist kein neues ErbSchStG beschließen, womit dieses Gesetz mit 1. August 2008 wirkungslos wird. Die stiftungsrechtlichen Bestimmungen im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sollen nach dem Verstreichen der Reparaturfrist durch neue gesetzliche Regelungen ersetzt werden.

 
Bisher wurden jegliche Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit 5 % des eingebrachten Wertes versteuert. Dieser Steuersatz reduziert sich auf 2,5 % wenn der Stifter selber eine Privatstiftung ist. Durch die Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetztes werden systematisch somit auch die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Eingangsbesteuerung von Zuwendungen an die Privatstiftung wegfallen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen Zuwendungen an eine Privatstiftung jedoch nun in einem neuen Stiftungseingangssteuergesetz geregelt werden. Durch eine Änderung im Einkommenssteuergesetz sollen darüber hinaus Entnahmen der Substanz einer Privatstiftung zukünftig keiner Besteuerung mehr unterliegen, sofern die Substanzeinbringung in die Stiftung nach dem 31. August 2008 erfolgt.
 
Der Verfassungsgerichtshof hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz und damit auch die in diesem Gesetz bisher geregelten Bestimmungen über die Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen mit Ende Juli dieses Jahres aufgehoben worden. Der Ministerialentwurf hält wie bisher an der Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen fest und hat mit der neuen Stiftungseingangsbesteuerung die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen. Da das neue Gesetz in vielen Bereichen neue steuerliche Maßnahmen trifft, empfiehlt es sich, noch vor den steuerlichen Änderungen ab 31. Juli 2008 bei geplanten Vermögensstrukturierungen rechtliche Beratung einholen.
 

Die Beibehaltung der Besteuerung von Zuwendungen an österreichische Privatstiftungen ist systematisch bedenklich, da die steuerliche Attraktivität der österreichischen Privatstiftung eng mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer verknüpft ist. Bei vererbten und verschenkten Vermögen an Privatpersonen fällt nach dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich keinerlei steuerliche Belastung mehr an. Über den Stiftungsweg verliert das Vermögen jedoch wegen der Stiftungseingangsteuer 2,5 % des gestifteten Wertes und zusätzlich wird bei der Ausschüttung an den Begünstigten die Kapitalertragssteuer von 25 % vom Fiskus eingehoben. Berücksichtigt man neben dem Steueraufwand noch den administrativen Aufwand, rechtliche Beratungsleistungen, Kosten von Steuerberatern und Stiftungsprüfern, so müssen die zivilrechtlichen Argumente für die Wahl der Stiftung umso deutlicher hervortreten. In vielen Fällen ist daher zu erwarten, dass die sinkende steuerliche Attraktivität zivilrechtlich sinnvollen und erwünschten Ausgestaltungen der Vermögensstrukturierung entgegenstehen wird.

 

KERRES | PARTNERS   www.kerres.at

Exekutionsordnungs-Novelle 2008

12.04.2008

Die Exekutionsordnungs-Novelle 2008 trat mit 1. März 2008 in Kraft. Ein Schwerpunkt widmet sich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Durch die EO-Novelle wird der Anwendungsbereich der Zwangsv...

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Die Exekutionsordnungs-Novelle 2008 trat mit 1. März 2008 in Kraft. Ein Schwerpunkt widmet sich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften. Durch die EO-Novelle wird der Anwendungsbereich der Zwangsverwaltung von Liegenschaften entsprechend dem Vorbild bei der Zwangsversteigerung von Liegenschaften auf Superädifikate und Baurechte ausgedehnt. Der Verfahrensverlauf bleibt in seiner grundsätzlichen Konzeption erhalten. Einerseits soll das Prozedere für den betreibenden Gläubiger erleichtert werden, andererseits dem Verpflichteten den notwendigen Schuldnerschutz gewähren.

 
Vereinfacht wird für den Betreibenden, dass er dem Exekutionsantrag keine Ausfertigung desExekutionstitels mehr anschließen muss, wenn für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet wurde. Als Verbesserungsmaßnahme wurde vorgesehen, dass die Zwangsverwaltung aufzuschieben ist, wenn zur Hereinbringung derselben Forderung eine Gehaltsexekution geführt wird und deren Erlös ausreichen wird, um die vollstreckbare Forderung im Laufe eines Jahres zu tilgen. Auch wird die Zwangsverwaltung künftig nicht zu bewilligen oder einzustellen sein, wenn sich ergibt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden können, nicht oder nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist. Eine Übergabe der zu verwaltenden Liegenschaft durch den Gerichtsvollzieher ist nicht mehr erforderlich.
 
Vorgesehen ist ebenfalls, den EDV-Einsatz mehr in den administrativen Ablauf einzubetten und eine via Internet abrufbare Zwangsverwalterliste zu installieren. Diese Idee ist der bereits bestehenden Möglichkeit nachgebildet, über die Ediktsdatei die Insolvenzverwalterliste abzurufen. Detaillierter werden die Voraussetzungen zur Bestellung, sowie die Unabhängigkeit des Zwangsverwalters normiert, ebenso die Entlohnung desselben. Genauere Regelungen als bisher betreffen den Zeitpunkt des Beginns der Wirkung der Zwangsverwaltung sowie die Auswirkungen der Zwangsverwaltung auf bestehende Verträge und vorrangige Rechte.
 
Der zweite und praktisch wichtige Schwerpunkt der Exekutionsordnungs-Novelle 2008 liegt in der Versteigerung von gepfändeten beweglichen, körperlichen Sachen über das Internet in Form von Auktionsonlinehäusern liegen. Die neuen § 277a-c EO enthalten die zentralen Normen für Onlineversteigerung. Die Praxis hat gezeigt, dass Versteigerungen an der Adresse des Verpflichteten nur in Ausnahmefällen erfolgsversprechend waren. Aus dieser Erfahrung heraus entspringt das Bedürfnis einer effektiveren Verwertungsmöglichkeit. Den Materialien ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei diesem Reformschritt an die Erfolgsstory von Ebay gedacht hat, zweifellos ist aber durch die technische und wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft die Bedeutung des Internets eklatant gewachsen. Eine hohe Anzahl an Haushalten verfügt über einen Internetanschluss und damit über die Möglichkeit, schnell und bequem ins World Wide Web zu gelangen und dieses zu nutzen. Damit liegt es unstrittig nahe, Gegenstände im Internet über Onlineauktionshäuser zu versteigern und mit dieser Vorgehensweise einen möglichst hohen Erlös zu erzielen.
 

Neue Richtwerte für Mieten

14.03.2008

Das Plenum des Nationalrates hat am 13. März 2008 einstimmig dem Gesetzesvorschlag der Justizministerin zugestimmt, mit dem rund 650.000 Haushalte im kommenden Jahr bei den Mietkosten entlastet we...

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Das Plenum des Nationalrates hat am 13. März 2008 einstimmig dem Gesetzesvorschlag der Justizministerin zugestimmt, mit dem rund 650.000 Haushalte im kommenden Jahr bei den Mietkosten entlastet werden. Für rund 350.000 Haushalte in Altbauten, die nach dem 1.3.1994 vermietet wurden, gelten in Österreich Richtwert-Mieten. Die Justizministerin war bisher verpflichtet, die Richtwerte jedes Jahr im April an die Inflationsentwicklung anzupassen, Basis für die Berechnungen bildete bisher der traditionell hohe Dezember-Inflationswert. Das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (MILG) setzt nun fest, dass stattdessen die durchschnittliche Jahresinflationsrate als Basis der Berechnungen dient. Die Richtwertmieten werden daher ab Mai nicht um 3,6 Prozent, sondern lediglich um 2,2 Prozent erhöht.

 
Im Rahmen einer umfassenden Wohnrechtsreform ist im Jahr 2009 ein Systemwechsel bei den Richtwert-Mieten geplant. Erst wenn die Inflation über einen bestimmten Schwellenwert steigt, können die Mieten dann um diesen Wert angehoben werden. Durch eine spätere und nur in größeren zeitlichen Abständen stattfindende Erhöhung der Richtwerte und der daran geknüpften Mieten wird es zu einer Entlastung der Mieter kommen. Durch die Gesetzesänderung werden sich die Konsumenten bei einer monatlichen Miete von 500 Euro bis zu 92 Euro brutto in den kommenden zwölf Monaten ersparen. Von dieser Maßnahme profitieren auch 300.000 Mieterinnen und Mieter von Wohnungen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft.

 

Neues Bauträgervertragsgesetz per 1. Juli 2008

21.02.2008

Mit der Novelle zum Bauträgervertragsgesetz erhalten die Erwerber von Wohnungen, Reihenhäusern und auch Geschäftsräumlichkeiten Rechte auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. In so g...

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Mit der Novelle zum Bauträgervertragsgesetz erhalten die Erwerber von Wohnungen, Reihenhäusern und auch Geschäftsräumlichkeiten Rechte auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. In so genannten Bauträgerverträgen verpflichten sich die Käufer von Immobilien regelmässig, Vorauszahlungen an das Bauunternehmen zu leisten, bevor die Wohnung oder das Haus fertig gestellt ist. Das Bauunternehmen muss diese Zahlungen nunmehr absichern und die Käufer davor schützen, dass diese im Konkurs ihre Anzahlungen verlieren.

 
 
In der Praxis haben sich hier zwei Arten der Absicherung etabliert, nämlich die Einräumung einer Bankgarantie durch den Bauträger und die Zahlung nach Ratenplan. Dieser Ratenplan wird künftig so zu gestaltet sein, dass die Käufer aus einem Baustopp oder dem Weiterbau durch ein anderes Unternehmen möglichst geringe Nachteile erleiden. Solche Nachteile müssen entweder durch eine zusätzliche Garantie oder durch einen erwerberfreundlichen Ratenplan abgedeckt werden. Wenn die Käufer ihre Vorauszahlungen berechtigterweise zurückverlangen, können sie diese in einem vereinfachten Verfahren direkt von Bauträger zurückverlangen.
 
Das Gesetz verlangt eine verbesserte Transparents bei den Vertragsverhältnissen und die Bauträger müssen ihre Kunden nunmehr über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag umfassend informieren. Die Käufer erhalten erweiterte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere bei Ansprüchen der Erwerber aufgrund von Baumängeln. Die Bauträger werden durch die Novelle künftig verpflichtet, ihren Vertragspartnern unabdingbar einen Haftrücklass in Höhe von mindestens 2 % des Kaufpreises einzuräumen. Diesen Betrag können die Käufer über einen Zeitraum von drei Jahren zurückbehalten. Alternativ dazu kann der Bauträger dem Erwerber zur Sicherung solcher Ansprüche auch eine Bankgarantie oder eine geeignete Versicherung einräumen.
 
 

Strafprozessreformgesetz (StPRG)

05.02.2008

Im Februar 2004 hat der Nationalrat das StPRG beschlossen. Damit hat eine jahrzehntelange Diskussion über die Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens einen vorläufigen Abschluss gefunden. Das S...

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Im Februar 2004 hat der Nationalrat das StPRG beschlossen. Damit hat eine jahrzehntelange Diskussion über die Reform des strafrechtlichen Vorverfahrens einen vorläufigen Abschluss gefunden. Das StPRG hebt die bisherigen Paragraphen §§ 1 – 219 StPO auf und schafft mit den neuen §§ 1 – 215 StPO eine völlig neue Regelung des strafprozessualen Vorverfahrens. Das neue Ermittlungsverfahren trat mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Die lange Übergangszeit war zur Schaffung der erforderlichen personellen Ressourcen und zur Vorbereitung des Inkrafttretens erforderlich. In dem sogenannten „Ermittlungsverfahren“ werden die Grundlagen für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft geschaffen, ob das Verfahren einzustellen, oder ob Anklage zu erheben ist. Es soll die Basis für eine zügige Hauptverhandlung gelegt werden, sofern Anklage erhoben wird (§ 91 Abs 1 StPO neu). Es gibt nunmehr keine Vorerhebungen mehr, die die Polizei oder die Gerichte im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführen. Auch eine Voruntersuchung unter der Leitung des Untersuchungsrichters gibt es nicht mehr. Die Kriminalpolizei ermittelt von Amtswegen (§ 99 Abs 1 StPO neu) im Einvernehmen mit und unter Leitung und Kontrolle der Staatsanwaltschaft (§ 101 Abs 1 StPO neu). Die zentral Agierenden im neuen Vorverfahren sind die Kriminalpolizei in Kooperation mit der Staatsanwaltschaft, wobei der Staatsanwaltschaft die Leitung und die Entscheidungsbefugnis zukommen. Das Mittel der Kommunikation ist der sogenannte Bericht. Das Gegenstück auf Ebene der Staatsanwaltschaft ist die Anordnung, bzw der Antrag. Die Staatsanwaltschaft kann auch eigene Ermittlungen durchführen. Die Ermittlungsmacht der Staatsanwaltschaft wird durch die vermehrten Befugnisse von Beschuldigten und Opfern begrenzt, beispielsweise durch das Recht, gegen die Eingriffe in subjektive Rechte und gegen die Verweigerung von Verfahrensrechten das Gericht anzurufen. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 91 Abs 1 ist, den  Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird. Beendet wird das Ermittlungsverfahren entweder durch Einstellung oder Abbrechung des Ermittlungsverfahrens, durch Rücktritt von der Verfolgung (Diversion), oder mit der Anklage und in Folge dessen mit der Eröffnung des Hauptverfahrens. Durch Einbringung der Anklage beginnt das Hauptverfahren, dessen Leitung dem Gericht obliegt. Der Staatsanwalt wird zum Beteiligten des Verfahrens (§ 210 Abs 2).

 

Das neue Unternehmensrechts- Änderungsgesetz 2008

07.01.2008

Österreich hat ein neues Unternehmensrecht: Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Verbesserung der Auflagen zur verpflichtenden Prüfung von Gesellschaften. Der vorliegende Gesetzesentwurf s...

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Österreich hat ein neues Unternehmensrecht: Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzes ist die Verbesserung der Auflagen zur verpflichtenden Prüfung von Gesellschaften. Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt in erster Linie jene Teile der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen („Abschlussprüfungsrichtlinie“) um, die das Unternehmens- Gesellschafts- und Genossenschaftsrevisionsrecht betreffen, sowie die Richtlinie 2006/46/EG zur Änderung der Richtlinien über den Jahresabschluss und den Konzernabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen („Änderungsrichtlinie“). Mit der Abschlussprüfungsrichtlinie und der Änderungsrichtlinie sollen die Pflichten des Abschlussprüfers und seine Unabhängigkeit gestärkt sowie sichergestellt werden, dass der Vorstand für die Informationen im Jahresabschluss und Lagebericht die Verantwortung trägt, so dass es insgesamt zu einer Erhöhung des Vertrauens in (geprüfte) Jahres- und Konzernabschlüsse kommt. Außerdem soll damit auf die Unternehmenszusammenbrüche in der Europäischen Union reagiert werden. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Regelungsinhalte:

- Unabhängigkeit des Abschlussprüfers – Berücksichtigung des „Netzwerks“ des Abschlussprüfers:
 

Unter dem Begriff „Netzwerk“ versteht die Abschlussprüfungsrichtlinie jede Form der Kooperation, selbst wenn sie bloß unter einer gemeinsamen Bezeichnung ausgeübt wird. Eine Gefährdung der Unabhängigkeit oder Unbefangenheit des Abschlussprüfers liegt nicht nur vor, wenn zwischen dem Abschlussprüfer selbst und der geprüften Gesellschaft eine wirtschaftliche oder sonstige Beziehung besteht, sondern auch dann, wenn bei einem der Mitglieder des Netzwerks, dem der Prüfer angehört, diese Voraussetzungen vorliegen.

- Prüfungsausschuss

Die Abschlussprüfungsrichtlinie sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses vor. Nach dem Entwurf soll in besonders großen Gesellschaften der Aufsichtsrat einen solchen Ausschuss einrichten müssen. Der österreichische Gesetzgeber hat zuletzt durch das GesRÄG 2005 die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses konkretisiert, dessen Kompetenzen wurden durch die Richtlinie jedoch erheblich ausgeweitet.

- Befristetes Tätigkeitsverbot

Der Abschlussprüfer soll zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit keine leitende Stellung im geprüften Unternehmen einnehmen dürfen („Cooling-off period“). Damit soll verhindert werden, dass das Verhältnis zwischen geprüfter Gesellschaft und Prüfungsgesellschaft besonders eng wird und „angenehme Prüfer“ mit einem hoch dotierten Anstellungsverhältnis belohnt werden.

- Honorar des Abschlussprüfers

Das Honorar des Prüfers soll nicht durch zusätzliche Leistungen beeinflusst, an keinerlei Bedingungen geknüpft und in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Umfang der Prüfung stehen, weil ansonsten die Unabhängigkeit des Prüfers gefährdet sein könnte, indem die Prüfung mit lukrativen Beratungstätigkeiten verbunden wird.

- Prüfungsbericht

Der Abschlussprüfer muss auch über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse sowie über Beanstandungen berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften Unternehmens von Bedeutung ist (diese Informationen bilden ein Kernstück des sogenannten „Management Letter“). Dazu zählen insbesondere wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses.

- Anhebung der Schwellenwerte

Durch die von der Änderungsrichtlinie erlaubte (indexangepasste) Erhöhung der Schwellenwerte soll eine noch größere Anzahl von Unternehmen von den größenabhängigen Erleichterungen profitieren.

- Internes Kontrollsystem (IKS)

Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen nun die wichtigsten Merkmale des IKS der Gesellschaft im Hinblick auf die Rechnungslegung im Lagebericht offenlegen.

- Corporate Governance-Erklärung

Alle börsenotierten Gesellschaften müssen nun einen Corporate Governance-Bericht aufstellen. Darin sollen den Aktionären leicht zugänglich Schlüsselinformationen über die tatsächlich angewandten Unternehmensführungspraktiken gegeben werden.

- Postrechtliche Haftungsbestimmungen

Die Aufhebung der postrechtlichen Haftungsbestimmungen durch das Postgesetz 1997 sowie des § 452 HGB durch das Handelsrechtsänderungsgesetz 2005 haben im Bereich der innerstaatlichen Beförderung von Postsendungen auf der Straße und in der Luft zu Rechtsunsicherheit und möglicherweise zur Anwendbarkeit sachlich nicht passender Regelungen geführt.
 

 

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