Die Erben nach Franz West gewinnen den Rechtsstreit gegen die Franz West Privatstiftung auch vor dem Berufungsgericht

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Franz West

Die Erben nach Franz West gewinnen den Rechtsstreit gegen die Franz West Privatstiftung auch vor dem Berufungsgericht

Mittwoch, 29 November, 2017

Das Oberlandesgericht Wien bestätigt die Entscheidung des Erstgerichtes, wonach die Erben des verstorbenen Künstlers Franz West die Kunstwerke erhalten und damit in weiterer Folge den Kindern von Franz West zukommen. Der angefochtene Übertragungsakt am Totenbett von Franz West wird auch vom Berufungsgericht als nichtig und rechtsunwirksam angesehen. Die Kanzlei Kerres | Partners hat die Verlassenschaft nach Franz West in diesem Verfahren gegen die Franz West Privatstiftung rechtlich vertreten.

 

Franz West war einer der bedeutendsten österreichischen Künstler und verstarb im Jahr 2012 an den Folgen einer Hepatitis Erkrankung. Der Künstler hinterließ zwei Kinder und seine Ehefrau Tamuna Sirbiladze, ebenfalls eine Künstlerin, die inzwischen auch verstorben ist. Kurz vor seinem Tod errichtete Franz West über Hinwirken seiner Berater eine Privatstiftung und kurz danach übertrug er mit einem handschriftlichen Satz behaupteter maßen sämtliche seiner Kunstwerke an die neu errichtete Privatstiftung. Um die Rechtswirksamkeit dieser Widmungserklärung entbrannte zwischen den Erben einerseits und der neu gegründeten Franz West Privatstiftung andererseits ein langjähriger Rechtsstreit. Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Erstgericht entschieden, dass die Widmungserklärung rechtlich unwirksam ist und sämtliche Kunstwerke des verstorbenen Künstlers Franz West daher der Verlassenschaft zuzuordnen sind. Gegen dieses Urteil hat die Privatstiftung Berufung erhoben, die nunmehr vom Oberlandesgericht Wien mit dem Berufungsurteil vom 20. November 2017 zurückgewiesen worden ist. Eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof ist nicht zulässig, sodass das Urteil vollstreckbar ist.

 

Das Erstgericht hat in einem langwierigen Beweisverfahren sehr genau erhoben, welche Handlungen der verstorbene Franz West kurz vor seinem Tod am 20. Juli 2012 am Krankenbett getätigt hat. Unangefochten blieb die Gründung der Franz West Privatstiftung und die Errichtung einer Zusatzurkunde, mit der der Einfluss des Direktors der amerikanischen Galerie Gagosian auf die Stiftung maßgeblich gestärkt worden ist. Von der Verlassenschaft bestritten wurde jedoch die rechtliche Gültigkeit der unmittelbar nach Gründung der Stiftung errichteten Widmungserklärung, die von einem Rechtsanwalt und späteren Vorstand der Privatstiftung handschriftlich vorgeschrieben wurde. Diese Widmungserklärung wurde in weiterer Folge durch den ebenfalls anwesenden Notar als Notariatsaktes beurkundet, stellt jedoch nach Ansicht des Gerichtes rechtlich nur ein einseitiges Anbot zum Abschluss eines Schenkungsvertrages dar. Die designierten Vorstandsmitglieder der Franz West Privatstiftung haben die behauptete Schenkung der Kunstwerke nicht angenommen und überhaupt keine Erklärung zu dem rechtlich als Schenkungsanbot zu qualifizierenden Widmungserklärung abgegeben.

 

Das österreichische Recht qualifiziert die meisten Verträge als zweiseitige Rechtsgeschäfte und so auch einen Schenkungsvertrag: Das bedeutet, dass nicht nur der Schenkende seinen Willen dahingehend kundtun muss, eine Schenkung erbringen zu wollen, sondern auch der Beschenkte eine Erklärung darüber abgeben muss, ob der Beschenkte das Geschenk annehmen will. Während derartige Schenkungsvorgänge im täglichen Leben oft in Form einer einfachen Erklärungshandlung abgewickelt werden kann, so sind derartig außerordentliche Rechtsgeschäfte, wie etwa im gegebenen Fall die Schenkung von rund 700 Kunstwerken von bedeutendem Wert, jedenfalls nur durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung im Schenkungswege zu übertragen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine Willenseinigung zwischen dem Schenker und dem Beschenkten darauf gerichtet sein muss, eine Sache unentgeltlich überlassen zu wollen und der Beschenkte sich gegenüber dem Schenker auch dahingehend erklären muss, ob er die Schenkung annehmen will. Erst die Übereinstimmung beider Willenserklärungen führt zu dem Abschluss eines Schenkungsvertrages und kann damit Grundlage für die Übertragung eines Eigentumsrechtes sein. Da auch nach genauen und langwierigen Erhebungen das Gericht nicht feststellen konnte, dass die neu designierten Stiftungsvorstände der Franz west Privatstiftung eine Willenserklärung zur Annahme der behaupteter maßen vom Künstler Franz West geschenkten Kunstwerke abgegeben haben, ist der von der Stiftung angeführte Übertragungsakt daher rechtlich ungültig und unwirksam. Die Stiftung wird daher innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist sämtliche Kunstwerke an die Verlassenschaft und damit letztlich an die Kinder des verstorbenen Künstlers Franz West herauszugeben haben.

 

Das Schicksal der Franz West Privatstiftung ist auch durch andere Verfahren rechtlich gebeutelt worden: So wurde der frühere Stiftungsvorstand durch eine vom Obersten Gerichtshof bestätigte Entscheidung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abberufen, da der Stiftungsvorstand über eine von der Stiftung gegründeten Tochtergesellschaft den auch in dieser Tochtergesellschaft als Geschäftsführer tätigen Vorstandsmitgliedern unzulässig hohe Bezüge ausbezahlt hat. Ungeklärt ist auch bis heute die Rolle der amerikanischen Galerie Gagosian, die nicht nur über den Vorsitzenden des Beirates der Stiftung maßgeblichen Einfluss auf die Gebarung der Stiftung genommen haben, sondern behaupteter maßen auch zahlreiche Kunstwerke von Franz West von eben diese Stiftung gekauft hat. Eine Klärung der Rechtslage ist auch für die österreichische Kunstwelt wichtig, da die Kunstwerke des renommierten österreichischen Künstlers Franz West im kommenden Jahr in mehreren Ausstellungen in international bedeutenden Museen ausgestellt werden. Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse der Kunstwerke vor Abwicklung dieser Kunstausstellung war daher jedenfalls wünschenswert.

 

Der langwierige Prozess und die Begründung des Urteils werfen auch ein Licht auf die leider auch in Österreich zunehmende Praxis, schwer kranken Menschen am Krankenbett kurz vor ihrem Tod noch rechtliche Erklärungen abtrotzen zu wollen. Es wäre wünschenswert, wenn letztwillige Verfügungen zeitgerecht getroffen werden und es ist zu überlegen, ob nicht generell testamentarische Verfügungen etwa zwei Monate vor dem Tod als ungültig oder zumindest zweifelhaft anzusehen sind, um plötzliche andersartige letztwillige Entscheidungen eines Erblassers zu unterbinden. Immerhin hat der verstorbene Künstler Franz West lange vor seinem Tod zahlreiche Testamente errichtet und regelmäßig seine beiden Kinder als seine Erben eingesetzt und ihnen damit auch alle seine Kunstwerke vermacht. Es ist daher zweifelhaft, ob dem sterbenden Künstler am Totenbett die Bedeutung der ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftstücke überhaupt bewusst geworden ist und ob der Vater Franz West damit wirklich jemals die Absicht gehabt hat, seine Kinder zu enterben und ihnen als Erben seine Kunstwerke zu entziehen. Im Ergebnis hat das Gericht die Widmungserklärung zwar in erster Linie aus formalrechtlichen Gründen für rechtlich unwirksam erklärt, damit aber wohl den wahren Willen des Künstlers Franz West zum Durchbruch verholfen und das Erbrecht seiner beiden Kinder bestätigt.

Dr Christoph Kerres LLM (Georgetown)

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